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   BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12, 2 AR 129/12   

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https://dejure.org/2012,26119
BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12, 2 AR 129/12 (https://dejure.org/2012,26119)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - 2 ARs 183/12, 2 AR 129/12 (https://dejure.org/2012,26119)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12, 2 AR 129/12 (https://dejure.org/2012,26119)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen nach Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 3 S. 1; StPO § 462a Abs. 4 S. 3
    Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen nach Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt ( BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33).
  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt ( BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 33).
  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Die Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, vollständig erledigt ist oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist (BGH NStZ-RR 2008, 124; BGH NJW 2010, 951).
  • OLG Koblenz, 07.07.2010 - 2 Ws 247/10

    Strafvollzug: Anforderungen an den Vollzugsplan und dessen Fortschreibungen

    Auszug aus BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12
    Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges (BGH NStZ 2011, 222; NStZ 2000, 446; Meyer-Goßner StPO 54. Auflage § 462a Rn 33; Appl in KK StPO 6. Auflage § 462a Rn 3/33).".
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (Senatsbeschluss vom 18. April 1975 - 2 ARs 83/75, BGHSt 26, 118, 120; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 192; vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12; vom 9. Juli 2015 - 2 ARs 139/15, NStZ-RR 2015, 290 (Ls.); Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33).
  • BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach

    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
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