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   BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15   

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https://dejure.org/2016,24190
BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15 (https://dejure.org/2016,24190)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 (https://dejure.org/2016,24190)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15 (https://dejure.org/2016,24190)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Unbefristete Genehmigung

    § 29 Abs 2 EnWG, § 19 Abs 2 S 1 StromNEV, § 48 VwVfG, § 49 VwVfG
    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung über die Genehmigung von Stromnetzentgelten bei unverändert gebliebenen einschlägigen Rechtsvorschriften - Unbefristete ...

  • IWW

    § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, § ... 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG, Art. 23 Abs. 4 der Richtlinien 2003/54/EG, 2003/55/EG, §§ 48, 49 VwVfG, § 29 Abs. 1, 2 EnWG, § 29 Abs. 1 EnWG, § 51 Abs. 1 VwVfG, § 29 Abs. 2 Satz 2 EnWG, § 48, § 49 VwVfG, § 48 VwVfG, § 48 Abs. 2, 3, § 49 Abs. 2, 3 VwVfG, § 49 Abs. 6 VwVfG, § 24 EnWG, § 19 Abs. 2 StromNEV, § 19 Abs. 2 Satz 7 StromNEV, § 90 Satz 2 EnWG, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erteilung von Genehmigungen zur Vereinbarung reduzierter Netzentgelte (hier: für Einrichtungen zur Wasserversorgung) durch die Bundesnetzagentur; Befugnis der Regulierungsbehörde zur Änderung der getroffenen Festlegungen und erteilten Genehmigungen; Erforderlichkeit der ...

  • Betriebs-Berater

    Befugnis der Regulierungsbehörde zur Änderung erteilter Genehmigungen - Unbefristete Genehmigung

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur Aufhebung unbefristeter Genehmigungen über individuelle Netzentgelte

  • rewis.io

    Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Ermächtigung der Regulierungsbehörde zur ersatzlosen Aufhebung einer vorangegangenen Entscheidung über die Genehmigung von Stromnetzentgelten bei unverändert gebliebenen einschlägigen Rechtsvorschriften - Unbefristete ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnWG § 29 Abs. 2; StromNEV § 19 Abs. 2
    Erteilung von Genehmigungen zur Vereinbarung reduzierter Netzentgelte (hier: für Einrichtungen zur Wasserversorgung) durch die Bundesnetzagentur; Befugnis der Regulierungsbehörde zur Änderung der getroffenen Festlegungen und erteilten Genehmigungen; Erforderlichkeit der ...

  • rechtsportal.de

    Erteilung von Genehmigungen zur Vereinbarung reduzierter Netzentgelte (hier: für Einrichtungen zur Wasserversorgung) durch die Bundesnetzagentur; Befugnis der Regulierungsbehörde zur Änderung der getroffenen Festlegungen und erteilten Genehmigungen; Erforderlichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befugnis der Regulierungsbehörde zur Änderung erteilter Genehmigungen - Unbefristete Genehmigung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2050
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.12.2014 - EnVR 54/13

    Energiewirtschaftliche Verwaltungssache zur Entgeltgenehmigung für den Zugang zu

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15
    Etwas anderes gälte nur dann, wenn die getroffenen Regelungen und Regelungsbestandteile einen untrennbaren Zusammenhang bildeten, so dass nicht einzelne Elemente von ihnen isoliert angefochten werden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - EnVR 54/13, RdE 2015, 183 Rn. 20 ff. - Festlegung Tagesneuwerte II).
  • BGH, 14.07.2015 - KVR 77/13

    Kartellrechtliches Missbrauchsverfahren wegen überhöhter Wasserpreise

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15
    Selbst die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts ist unzulässig, wenn die angefochtene Verfügung dadurch in ihrem Wesen verändert würde (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 - KVR 77/13, WuW/E DE-R 4871 Rn. 11 - Wasserpreise Calw II).
  • BGH, 30.04.2013 - EnVR 22/12

    Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15
    Zwar kann auch von einer mit Wirkung für die Zukunft angeordneten Änderung eine "unechte" Rückwirkung ausgehen, die selbst bei Gesetzen und Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. dazu BVerfGE 127, 1, 16 ff.; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 56 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).
  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15
    Zwar kann auch von einer mit Wirkung für die Zukunft angeordneten Änderung eine "unechte" Rückwirkung ausgehen, die selbst bei Gesetzen und Verordnungen unter bestimmten Voraussetzungen mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nicht vereinbar ist (vgl. dazu BVerfGE 127, 1, 16 ff.; BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - EnVR 22/12, RdE 2013, 321 Rn. 56 - Regionalwerk Bodensee GmbH & Co. KG).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2015 - 3 Kart 96/13

    Aufhebung der Genehmigung von Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte durch

    Auszug aus BGH, 12.07.2016 - EnVR 15/15
    Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung (OLG Düsseldorf, RdE 2015, 200) im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 21/14

    Nachträgliche Korrektur eines Erlösobergrenzenbescheides bei mathematisch nicht

    Die Norm erfasst zwar auch solche Entscheidungen der Regulierungsbehörden, die von Beginn an rechtswidrig waren (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 38 ff. "Unbefristete Genehmigung").

    Der Bundesgerichtshof hat zwar die Frage, ob § 29 Abs. 2 EnWG auch eine rückwirkende Änderung ermöglicht, offen gelassen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 33 "Unbefristete Genehmigung").

    Jedoch hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass sich aus dem Anwendungsbereich und Zweck des § 29 Abs. 2 EnWG ergebe, dass Änderungen nach dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden könnten (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 30 "Unbefristete Genehmigung").

    Diese Grundsätze gelten auch bei Änderungsbescheiden (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 31 "Unbefristete Genehmigung").

    Da die Regulierungsbehörde in der Regel mit einem komplexen Sachverhalt konfrontiert ist und ihre Entscheidungen häufig auf Prognoseelemente stützen muss, kann sich eine Einschätzung, auf deren Grundlage eine Festlegung oder Genehmigung ergangen ist, insbesondere aufgrund späterer Entwicklungen oder später gewonnener Erkenntnisse über technische, wirtschaftliche oder sonstige relevante Verhältnisse des Netzbetriebs nachträglich als unzutreffend erweisen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 36 "Unbefristete Genehmigung").

    So hat auch der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Änderungsmöglichkeit nach § 29 Abs. 2 EnWG auf die komplexen Strukturen des Netzbetriebs und den raschen zeitlichen Wandel hingewiesen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 27 "Unbefristete Genehmigung").

    Um hierauf reagieren zu können, soll mit § 29 Abs. 2 EnWG ein möglichst flexibles Instrumentarium geschaffen werden, das es der Regulierungsbehörde ermöglicht, auch in Situationen angemessen zu reagieren, die mit den in §§ 48 und 49 VwVfG vorgesehenen Mitteln nur schwer zu bewältigen wären (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 27 "Unbefristete Genehmigung").

    Eine frühere Einschätzung stellt sich "im Lichte neuer Erkenntnisse" als unzutreffend heraus (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 40 "Unbefristete Genehmigung").

    Hingegen besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Änderungsbefugnis nicht schon dann, wenn die Regulierungsbehörde auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nachträglich zu einer anderen Einschätzung oder Bewertung gelangt (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 37 "Unbefristete Genehmigung").

    Dass im Rahmen des Netzentgeltsystems bei Änderungsbescheiden der Vertrauensschutz zu beachten ist, hat der Bundesgerichtshof zu erkennen gegeben, wenn die Ausführungen auch § 29 Abs. 2 EnWG betrafen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 32 "Unbefristete Genehmigung").

    Danach sind auch bei Änderungen für die Zukunft, " den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung " zu tragen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 32 "Unbefristete Genehmigung").

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI-3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

  • OLG Düsseldorf, 23.03.2022 - 3 Kart 25/21

    1. Die unter Tenorziffer 3 der Festlegung vom 12.2020 (BK4-12-656A02)

    Obgleich der Wortlaut der Bestimmung auf §§ 48, 49 VwVfG verweist, normiert § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG einen eigenständigen Tatbestand (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).

    Vielmehr normiert § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG einen eigenständigen Tatbestand (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 24 ff. m.w.N., juris).

    Die Änderungsentscheidung darf nicht nur "nachrangige" Fragen regeln, sondern auch - und gerade - solche Fragen, die bereits in der vorangegangenen Entscheidung eine Regelung gefunden haben (BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 15, juris).

    Dies trägt dem Ziel, ein flexibles Regulierungsinstrumentarium bereitzustellen, Rechnung (vgl. Anmerkung Missling zu BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, EnWZ 2017, 84 ff.).

    Vielmehr ermächtigt § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG die Bundesnetzagentur auch dazu, rechtmäßige Regelungen zu ändern (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 15, 39, juris).

    Soweit von einer mit Wirkung für die Zukunft angeordneten Änderung eine unechte Rückwirkung ausgeht, ist dies im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben zulässig (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 31 m.w.N., juris).

    Ihre Wirkungen kommen deshalb in ihrer Gesamtheit denjenigen einer Rechtsnorm häufig nahe (vgl. BGH, Beschluss v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 32, juris).

  • BGH, 09.04.2019 - EnVR 57/18

    KONNI Gas 2.0 - Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis der

    § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG normiert vielmehr einen eigenständigen Tatbestand (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 24 ff - Unbefristete Genehmigung).

    Die Änderungsentscheidung darf gerade auch solche Fragen betreffen, die in der vorangegangenen Entscheidung eine Regelung gefunden haben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 15 - Unbefristete Genehmigung).

    aa) § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG soll sicherstellen, dass die festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden (BT-Drucks. 15/3917 S. 62; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 17 - Unbefristete Genehmigung).

    Angesichts dessen ist ein möglichst flexibles Instrumentarium erforderlich, das es der Regulierungsbehörde ermöglicht, möglichst angemessen reagieren zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 27 - Unbefristete Genehmigung).

    Soweit die Beschwerdeführerin unzureichende Ermittlungen beanstandet, übersieht sie, dass die Änderungsbefugnis bereits dann besteht, wenn die neue Einschätzung auf technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gegebenheiten des Netzbetriebs beruht, die erst nachträglich zutage getreten sind und deshalb bei der ursprünglichen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 37 - Unbefristete Genehmigung).

    Allerdings muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde in § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 32 mwN - Unbefristete Genehmigung).

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 5 Kart 17/15

    Zuordnung von Aufwendungen für den Differenzbilanzkreis zum Ausgleich von

    So kann eine Änderung etwa nach § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG erfolgen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15 "Unbefristete Genehmigung"; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.05.2013 - VI- 3 Kart 462/11 (V); Senat, Beschluss vom 21.01.2016 - VI-5 Kart 33/14 (V), RdE 2016, 242).

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der rückwirkenden Änderung zwar letztlich offen gelassen (BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - EnVR 15/15, Rn. 33 "Unbefristete Genehmigung"), jedoch zu erkennen gegeben, dass Änderungen nach Anwendungsbereich und Zweck dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden könnten.

  • OLG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Kart 159/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur; Aufhebung einer

    Dementsprechend ist die Änderung einer Festlegung bereits zulässig, wenn sich die Einschätzung der Regulierungsbehörde geändert hat, etwa weil neue Erkenntnisse vorliegen, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften nicht mehr genügt (BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 35 ff.; Beschl. v. 09.04.2019 - EnVR 57/18, Juris Rn. 21).

    Die Änderungsbefugnis erfasst auch bestandskräftige Entscheidungen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG vorliegen (BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 24 ff.; Bourwieg in: Steinbach/Weise, a.a.O., § 75 Rn. 7 f., § 47 Rn. 7).

    Dabei ist die Regulierungsbehörde nicht auf die Änderung von "nachrangigen" Bedingungen oder Methoden innerhalb des durch eine Festlegung oder Genehmigung vorgegebenen Rahmens beschränkt (BGH, Beschl. v. 12.06.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 12).

    § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG enthält vielmehr eine umfassende Änderungsbefugnis für sämtliche der Regulierungsbehörde nach § 29 Abs. 1 EnWG eröffneten Entscheidungen (BGH, Beschl. v. 09.04.2019 - EnVR 57/18, Juris Rn. 19; Beschl. v. 12.06.2016 - EnVR 15/15, Juris Rn. 12 ff.; Boos in: Theobald/Kühling, a.a.O., § 29 EnWG Rn. 47 f.).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Zulässig ist dies jedenfalls, wenn das laufende Kalenderjahr - wie hier das Jahr 2017 - betroffen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Genehmigung), wobei die Adressaten hier zudem auf die in Aussicht genommene Änderung frühzeitig hingewiesen worden sind (Änderungsfestlegung, S. 2).

    Soweit im vorliegenden Fall der abgeschlossene Zeitraum 2014 bis 2016 im Streit steht, kann - wie auch bisher (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 33 - Unbefristete Genehmigung; Beschluss vom 26. Februar 2019 - EnVZ 87/18, RdE 2019, 230 Rn. 11) - offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht oder diese - wie das Beschwerdegericht meint (ebenso Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 29 Rn. 43; Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 24; Schellberg in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 29 Rn. 43; Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand Juli 2020, EnWG § 29 Rn. 59 f.) - allein auf § 48 oder § 49 VwVfG gestützt werden können.

    Angesichts dessen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 32 - Unbefristete Genehmigung).

  • OLG Düsseldorf, 06.10.2016 - 5 Kart 13/15

    Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung der Genehmigung der Befreiung von den

    Dabei bezieht sich die Änderungsbefugnis trotz der Formulierung "weiterhin" zwar nicht nur auf anfänglich rechtmäßige Entscheidungen, sondern auch auf solche, die sich im Lichte neuer Erkenntnisse als rechtswidrig erwiesen haben (BGH, Beschl. v. 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 38 ff. "Unbefristete Genehmigung").
  • OLG Düsseldorf, 29.09.2021 - 3 Kart 210/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur Antrag auf Genehmigung der

    Das Vorgehen der Bundesnetzagentur ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten selbst dann nicht zu beanstanden, wenn man die Regulierungspraxis an den strengen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Rückwirkung von Gesetzen misst (vgl. zu dem an eine Ermessensentscheidung anzulegenden Maßstab BGH, Beschluss v. 12.06.2018, EnVR 29/16, Rn. 29, unter Verweis auf den Beschluss v. 12.06.2016, EnVR 15/15 - Unbefristete Genehmigung; vgl. auch Beschluss v. 11.02.2020, EnVR 122/18, Rn. 20 zur rückwirkenden Anpassung von Erlösobergrenzen infolge der Festlegung des Qualitätselements).
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

    Zulässig ist dies jedenfalls, wenn das laufende Kalenderjahr - wie hier das Jahr 2017 - betroffen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juli 2016 - EnVR 15/15, RdE 2016, 532 Rn. 30 ff. - Unbefristete Genehmigung), wobei die Adressaten hier zudem auf die in Aussicht genommene Änderung frühzeitig hingewiesen worden sind (Änderungsfestlegung S. 2).

    Soweit im vorliegenden Fall der abgeschlossene Zeitraum 2014 bis 2016 im Streit steht, kann - wie auch bisher (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 33 - Unbefristete Genehmigung; Beschluss vom 26. Februar 2019 - EnVZ 87/18, RdE 2019, 230 Rn. 11) - offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen § 29 Abs. 2 Satz 1 EnWG auch Änderungen mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht oder diese - wie das Beschwerdegericht meint (ebenso Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 29 Rn. 43; Britz/Herzmann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 29 Rn. 24; Schellberg in Elspas/Graßmann/Rasbach, EnWG, 2018, § 29 Rn. 43; Boos in Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Juli 2020, EnWG § 29 Rn. 59 f.) - allein auf § 48 oder § 49 VwVfG gestützt werden können.

    Angesichts dessen muss den Erfordernissen des Vertrauensschutzes bei der Ausübung des der Regulierungsbehörde eingeräumten Ermessens sorgfältig Rechnung getragen werden (BGH, RdE 2016, 532 Rn. 32 - Unbefristete Genehmigung).

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 486/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

    Der Bundesgerichtshof geht deshalb in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 12.07.2016, EnVR 15/15, Rn. 35; Beschluss vom 09.04.2019, EnVR 57/18, Rn. 20 f.) davon aus, dass eine Änderung nach § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG auch dann zulässig ist, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften unverändert geblieben sind, sich nach dem Erlass der betroffenen Regelung aber neue Erkenntnisse ergeben haben, die zu der Beurteilung führen, dass die bisherige Regelung den Anforderungen dieser Rechtsvorschriften nicht genügt.

    Der Bundesgerichtshof hat die Frage der rückwirkenden Änderung in seinem Beschluss vom 12.07.2016 (EnVR 15/15, Rn. 33) zwar ausdrücklich offengelassen, aber ausgeführt, dass sich aus dem Anwendungsbereich und dem Zweck von § 29 Abs. 2 S. 1 EnWG ergebe, dass Änderungen nach dieser Vorschrift in der Regel nur mit Wirkung für die Zukunft angeordnet werden können (BGH a.a.O., Rn. 30).

  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

  • BGH, 12.06.2018 - EnVR 29/16

    Klage gegen die Festlegung zur Berücksichtigung von Kosten für die Beschaffung

  • BGH, 23.01.2018 - EnVR 5/17

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Anspruch eines

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 487/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2019 - 3 Kart 134/18

    Zulässigkeit der rückwirkenden Änderung einer Festlegung der Bundesnetzagentur

  • BGH, 26.02.2019 - EnVZ 87/18

    Festlegung der Bundesnetzagentur über den standardisierten Austausch von Daten

  • OLG Düsseldorf, 07.11.2018 - 3 Kart 67/17
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2016 - 3 Kart 37/15

    Rechtmäßigkeit der Festlegung "GABI Gas 2.0"

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