Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,27883
BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16 (https://dejure.org/2017,27883)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,27883) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2084 BGB, § 2087 BGB
    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • IWW

    § 2084 BGB, § 2087 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2084, 2087, 2088 Abs. 1, 2100
    Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

  • rewis.io

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung: Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen der ergänzenden Testamentsauslegung; Umfang der durch Auslegung ermittelten Erbeinsetzung bei nachfolgendem, unvorhergesehenem Vermögenszuwachs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ergänzende Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1035
  • MDR 2017, 1250
  • FamRZ 2017, 1716
  • FamRZ 2017, 1871
  • Rpfleger 2017, 706
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N.; st. Rspr.).

    Dabei hat das Beschwerdegericht aber rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB bedacht sein könnten.

  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Dies hat der Senat in seinem vom Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3; bestätigt durch Senatsurteil vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 2017, 146).

    Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.).

  • RG, 02.11.1933 - IV B 43/33

    1. Ist der Ersatzerbe des Nacherben im Erbschein mit aufzuführen? 2. Welche

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175).

    Insoweit darf - wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (Senatsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 142, 171, 175).

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 135/03

    Voraussetzungen einer Erbeinsetzung; Zuweisung des Pflichtteils; Verfügung über

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Denn die Berufung zum Erben setzt nicht notwendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2).
  • BGH, 21.06.1954 - IV ZR 221/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 unter B II 3 [S. 22 f.]; Staudinger/Otte (2013), Vorb.
  • OLG München, 28.03.2011 - 31 Wx 93/10

    Ehegattentestament: Entfallende Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/Schlichting, 5. Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.2016 - 3 Wx 74/16

    Testamentsauslegung hinsichtlich Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erblasserin geworden.
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).
  • BayObLG, 09.12.1985 - BReg. 1 Z 90/85

    Auslegung eines Testamentszusatzes; Gesonderte Unterzeichnung nachträglicher

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 1986, 835, 837; MünchKomm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 4).
  • OLG Hamm, 23.04.1996 - 15 W 341/95

    Ergänzende Testamentsauslegung im Fall des Vorversterbens eines Bedachten;

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 15/16
    Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen Auslegungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147).
  • BayObLG, 04.08.1989 - BReg. 1a Z 36/88

    Weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts auf Ausstellung eines

  • BGH, 16.10.1996 - IV ZR 349/95

    Auslegung eines Testaments als Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen

  • BGH, 15.12.1956 - IV ZR 238/56

    Veräußerung des vermachten Gegenstandes

  • BGH, 28.06.1963 - V ZR 15/62
  • BayObLG, 08.06.2005 - 1Z BR 110/04

    Testamentsauslegung bei quotenmäßiger Verteilung des Restvermögens nach früherem

  • BGH, 19.01.1972 - IV ZR 1208/68

    Erbeinsetzung durch Zuteilung von Gegenständen aus dem Vermögen des Erblassers -

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 157/98

    Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • OLG Naumburg, 27.06.2006 - 10 Wx 3/06

    Zu der Abgrenzung zwischen Vermächtnisanordnung und Erbeinsetzung

  • BGH, 19.06.2019 - IV ZB 30/18

    Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Einsetzung des Schlusserben

    Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017- IV ZB 15/16, FamRZ 2017, 1716 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.).
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2019 - 11 W 114/17

    Erbscheinsverfahren: Ergänzende Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser

    Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 14 m.w.N.).

    Ob von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts der letztwilligen Verfügung festgestellt werden; vielmehr ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserrichtung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 15 m.w.N.).

    Die ergänzende Auslegung setzt weiter voraus, dass ein hypothetischer Wille des Erblassers ermittelt werden kann, anhand dessen die vorhandene Lücke geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 23).

    Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen des Erblassers, sondern den Willen, den er vermutlich gehabt hätte, wenn er die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24 m.w.N.).

    Dabei darf ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24; Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, juris Rn. 23).

  • OLG Saarbrücken, 13.02.2019 - 5 U 57/18

    Zuwendung eines Vermächtnisses in einem gemeinschaftlichen Testament: Auslegung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 7. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

  • OLG Saarbrücken, 30.03.2022 - 5 W 15/22

    Zur Annahme einer Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers trotz

    Diese Grundsätze gelten insbesondere auch dann, wenn ein Erblasser - wie hier - lediglich die Zuwendung einzelner Gegenstände verfügt, dabei jedoch den oder die Bedachten als "Erbe" bezeichnet hat: Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach dann im Zweifel nicht von einer Erbeinsetzung, sondern von einem Vermächtnis auszugehen ist, greift dann nicht Platz, wenn durch Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1933; OLG Naumburg, FamRZ 2007, 943; Johannsen, in: BGB-RGRK 12. Aufl., § 2087 Rn. 8; Weidlich, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 2087 Rn. 5).

    Da sich die Annahme der Erbeinsetzung der Antragstellerin schon aufgrund der von dem Beteiligten zu 2) vorgetragenen Wertverhältnisse rechtfertigt und insoweit auch nur entscheidend ist, dass die der Antragstellerin zugewandten Gegenstände nach der Vorstellung des Erblassers das Hauptvermögen bildeten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKomm-BGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 8, 9), musste das Amtsgericht bestehenden Differenzen in der Darstellung der hiesigen Beteiligten nicht weiter nachgehen.

  • KG, 31.01.2018 - 26 W 57/16

    Testamentsauslegung: Erbscheinserteilungsanspruch eines als "Haupterben"

    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716, Rdnr. 29).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2023 - 3 W 19/23

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines Erbscheins durch das

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl.,.

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Frankfurt, 23.10.2023 - 21 W 69/23

    Umfang der Freistellung von der Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen

    Soweit hierfür erforderlich ist, dass die letztwillige Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1035, juris, Rn. 13 f.), mag zwar jedenfalls dann von einer solchen Regelungslücke auszugehen sein, wenn die Eheleute nicht schon bei Errichtung ihres Testaments im Jahre 1974 damit gerechnet und den Fall bedacht hatten, dass für den Beteiligten zu 2) infolge seiner Behinderung das Bedürfnis für die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung und die Gefahr entstehen konnte, dass ein ihm als Erbe zugefallenes Vermögen von den zuständigen Trägern der Sozialhilfe zur Deckung des ihnen aus Versorgung des Beteiligten zu 2) entstandenen Aufwands herangezogen werden könnte.

    Erforderlich ist deshalb, dass die für die Lückenschließung in Aussicht genommene Regelung, hier ein Änderungsvorbehalt, der gerade die von der Erblasserin gewählte Variante eines Behindertentestaments abdeckt, auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1035, juris, Rn. 24).

  • OLG Brandenburg, 18.04.2023 - 3 W 19/23

    Testamentsauslegung - Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände als Erbeinsetzung

    Führt diese zu einem eindeutigen Ergebnis, ist für die Anwendung der gesetzlichen Regel kein Raum (Senatsbeschluss vom 22.02.2022, 3 W 31/22; OLG München, FGPrax 2020, 141; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (Senatsbeschluss vom 10.08.2022, 3 W 67/22; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

    Für die Auslegung, ob der Erblasser durch Zuwendung von Gegenständen in Wahrheit Erbquoten zuwenden wollte, kommt es auf seine Vorstellungen hinsichtlich des Bestands des Nachlasses - somit einschließlich der Erwartungen hinsichtlich künftigen Erwerbs - bei Errichtung der letztwilligen Verfügung an; zu diesem Zeitpunkt unbekanntes Vermögen oder späterer, nicht vorausbedachter Erwerb kann an dieser Auslegung grundsätzlich nichts ändern, sondern allenfalls Anlass für eine ergänzende Auslegung, unter Umständen für eine Testamentsanfechtung (§ 2078 Abs. 2) sein (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff;.MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Eine Lückenhaftigkeit des Testaments als Voraussetzung einer ergänzenden Auslegung ist danach nur dann zu bejahen, wenn die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers einen späteren unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035 ff; MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2087 Rn. 12).

    Der Hinzuerwerb von Vermögenswerten nach der Testamentserrichtung ändert also an der zur Überzeugung des Gerichts gegebenen Erbeinsetzung nur dann etwas, wenn im Einzelfall im Wege ergänzender Auslegung festgestellt werden kann, dass der Regelungsplan des Erblassers den nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb nicht erfassen sollte, d.h. der Erblasser den Bedachten auf den Gegenstand der Zuwendung beschränken wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16, Anmerkung von Wolfgang Litzenburger, FD-ERbR 2017, 394092; BeckOGK/Gierl, 1.3.2023, BGB § 2087 Rn. 40).

  • OLG Saarbrücken, 07.09.2020 - 5 W 30/20

    Zur Auslegung letztwilliger Verfügungen in dem Fall, dass zwei

    Abgesehen davon enthält das handschriftliche Testament keinen Hinweis darauf, dass irgendeine der dort mehr oder weniger bestimmbar bezeichneten Personen - oder alle in Erbengemeinschaft? - in jeder Hinsicht in die Stellung der Erblasserin einrücken und insbesondere den Nachlass abwickeln und die Nachlassschulden, darunter die Bestattungskosten, tilgen solle (zu diesem Aspekt BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716).

    So kann eine Erbeinsetzung anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder wenn nur Vermächtnisnehmer vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche Erben ausschließen wollte (BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - FamRZ 2017, 1716).

  • OLG Brandenburg, 09.08.2022 - 3 W 67/22

    Feststellung der Tatsachen zur Erteilung eines beantragten Erbscheins; Auslegung

    Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel keine Erbeinsetzung vorliegt, wenn dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet wurden, kommt nur mangels anderer Anhaltspunkte zum Zuge und greift nicht ein, wenn durch die - vorrangige - Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als Vermächtnis durchgreifen müssten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 57/18; BGH, Urteil vom 22. März 1972 - IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561; Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; Rudy, in: MünchKommBGB 8. Aufl., § 2087 Rn. 1).

    Entsprechendes kann gelten, wenn der Nachlass durch die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, NJW-RR 2017, 1035; vgl. BayObLG, NJW-RR 2003, 150; FamRZ 2005, 1202).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2021 - 20 W 75/19

    Zur Berücksichtigung von "Schwarzgeld" bei der Testamentsauslegung

  • OLG Saarbrücken, 17.12.2021 - 5 U 22/21

    Zur Verneinung der Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeneinsetzung des

  • OLG Saarbrücken, 09.05.2023 - 5 W 28/23

    Erbfolge bei unvollständigem Testament

  • LG Hagen, 02.06.2023 - 4 O 265/22

    Testament für den Fall das der Erblasser nicht aus dem Urlaub zurückkommt -

  • OLG Brandenburg, 24.01.2023 - 3 W 113/22

    Formale Voraussetzungen an den Inhalt eines wirksamen Testaments; Wirksamkeit

  • OLG Brandenburg, 30.08.2022 - 3 U 5/21

    Auslegung eines Testaments; Abgrenzung von Vermächtnis und Erbeinsetzung

  • OLG Oldenburg, 01.10.2019 - 3 W 76/19

    Erbeinsetzung bei Vermögensaufteilung nach Einzelgegenständen

  • OLG Brandenburg, 22.02.2023 - 3 W 31/22

    "Verschenken" eines Hausanteils für den Fall des Ablebens als Erbeinsetzung

  • OLG Brandenburg, 10.08.2022 - 3 W 67/22

    Auslegung gemeinschaftliches Testament - Begriff der Erbeinsetzung

  • KG, 16.09.2021 - 19 W 20/21

    Umfang der Bindungswirkung eines Erbvertrages hinsichtlich einer

  • KG, 17.09.2021 - 19 W 20/21

    Erbscheinssache: Erbvertragliche Bindungswirkung bei Vor- und

  • OLG Brandenburg, 20.02.2023 - 3 W 31/22

    Ausstellung eines Erbscheins; Auslegung eines Dokuments als Testament;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht