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   BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15   

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https://dejure.org/2017,27388
BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,27388)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2017 - IV ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,27388)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,27388)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG vom 19.08.1969, Art 1 Nr 2 ErbGleichG 2, Art 5 S 2 ErbGleichG 2, Art 14 MRK, Art 1 MRKZusProt1
    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung einer Bestimmung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

  • Deutsches Notarinstitut

    NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2

  • rewis.io

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung einer Bestimmung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder: Teleologische Erweiterung einer Bestimmung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erbrecht vor 1949 geborener nichtehelicher Kinder bei Erbfall vor 2009

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder

  • dresdner-fachanwaelte.de (Kurzinformation)

    Neue Erbchancen für alte nichteheliche Kinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1129
  • DNotZ 2018, 143
  • FamRZ 2017, 1620
  • Rpfleger 2017, 625
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229 Rn. 19 ff.; BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 27 ff.).

    Denn die Konventionswidrigkeit des Ergebnisses der wortlautgetreuen Anwendung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG ergibt sich nunmehr jedenfalls aus dem - nach dem Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013 (ZEV 2013, 326) ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017, 1805; vgl. hierzu Magnus, FamRZ 2017, 831), welches (anders als das Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland, Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586) die derzeit geltende und im Streitfall maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes betrifft.

    aa) Die vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18. März 2013 ausdrücklich offen gelassene Frage, ob eine teleologische Erweiterung von Art. 5 ZwErbGleichG in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht mit dem durch den EGMR in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland entschiedenen Fall vergleichbar sind, in Betracht kommt (BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 43), ist zu bejahen.

    (2) Das Grundrecht der Beteiligten zu 2 bis 5 aus Art. 14 Abs. 1 GG, welches das bis zur Änderung des Nichtehelichengesetzes durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz gemäß § 1925 Abs. 1 BGB bestehende Erbrecht der Beteiligten zu 2 bis 5 vom Eintritt des Erbfalles an schützt (vgl. BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 28), überwiegt das ebenfalls gemäß Art. 6 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Antragstellerin auf grundsätzliche Gleichbehandlung mit ehelichen Kindern (BVerfG aaO Rn. 32) nicht.

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung zwar nur im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47; BVerfGE 128, 326 unter C I 1 a; BVerfGE 111, 307 unter C I 1 a).

    Die Möglichkeit einer konventionsfreundlichen Auslegung endet jedoch dort, wo diese nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint, etwa wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht verstößt (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47 f.; BVerfGE 111, 307, 329).

    (1) Betrifft die Feststellung des EGMR, dass das Ergebnis einer Gesetzesanwendung die EMRK verletzt, eine Bestimmung des Privatrechts, haben deutsche Gerichte bei der Anwendung der betreffenden Entscheidung auf das Privatrechtsverhältnis zu berücksichtigen, dass sie ein mehrpoliges Grundrechtsverhältnis auszugestalten haben und es insoweit regelmäßig auf sensible Abwägungen zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen ankommt, was einer schematischen Anwendung der Entscheidung des EGMR entgegensteht (vgl. BVerfGE 128, 326 unter C I 1 f; BVerfGE 111, 307 unter C I 3 a).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle - soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind - stehen innerhalb der deutschen Rechtsordnung zwar nur im Rang eines Bundesgesetzes (BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47; BVerfGE 128, 326 unter C I 1 a; BVerfGE 111, 307 unter C I 1 a).

    (1) Betrifft die Feststellung des EGMR, dass das Ergebnis einer Gesetzesanwendung die EMRK verletzt, eine Bestimmung des Privatrechts, haben deutsche Gerichte bei der Anwendung der betreffenden Entscheidung auf das Privatrechtsverhältnis zu berücksichtigen, dass sie ein mehrpoliges Grundrechtsverhältnis auszugestalten haben und es insoweit regelmäßig auf sensible Abwägungen zwischen verschiedenen subjektiven Rechtspositionen ankommt, was einer schematischen Anwendung der Entscheidung des EGMR entgegensteht (vgl. BVerfGE 128, 326 unter C I 1 f; BVerfGE 111, 307 unter C I 3 a).

  • EGMR, 23.03.2017 - 59752/13

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Denn die Konventionswidrigkeit des Ergebnisses der wortlautgetreuen Anwendung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG ergibt sich nunmehr jedenfalls aus dem - nach dem Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013 (ZEV 2013, 326) ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017, 1805; vgl. hierzu Magnus, FamRZ 2017, 831), welches (anders als das Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland, Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586) die derzeit geltende und im Streitfall maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes betrifft.

    Zudem hat die Antragstellerin den Erbschein nur knapp vier Monate nach der Entscheidung in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland beantragt; im Fall des Beschwerdeführers zu 1 beim EGMR war ein vergleichbarer Zeitraum - knapp zwei Monate (vgl. EGMR aaO Rn. 9 - insoweit in NJW 2017, 1805 nicht abgedruckt - und Rn. 76) - verstrichen.

  • BGH, 26.10.2011 - IV ZR 150/10

    Zum Erbrecht nichtehelicher Kinder

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Diese Regelung ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229 Rn. 19 ff.; BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 27 ff.).

    Denn die Konventionswidrigkeit des Ergebnisses der wortlautgetreuen Anwendung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG ergibt sich nunmehr jedenfalls aus dem - nach dem Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013 (ZEV 2013, 326) ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017, 1805; vgl. hierzu Magnus, FamRZ 2017, 831), welches (anders als das Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland, Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586) die derzeit geltende und im Streitfall maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes betrifft.

  • EGMR, 07.02.2013 - 16574/08

    FABRIS c. FRANCE

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Nachdem in einem von der Antragstellerin eingeleiteten gesonderten Verfahren mit Beschluss des Kammergerichts vom 3. Juni 2014 festgestellt worden war, dass der Erblasser ihr Vater ist, hat sie am 29. August 2014 erneut und unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 7. Februar 2013 in der Rechtssache Fabris gegen Frankreich (ZEV 2014, 491) beantragt, ihr einen Alleinerbschein zu erteilen und die den übrigen Beteiligten erteilten Teilerbscheine einzuziehen.

    Hiernach kommt ein Konventionsverstoß in Betracht, wenn ohne die gerügte Diskriminierung ein nach staatlichem Recht durchsetzbarer Anspruch auf den Vermögenswert bestanden hätte (EGMR in der Rechtssache Fabris gegen Frankreich ZEV 2014, 491 Rn. 52).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 18.12

    Leistung der Jugendhilfe; Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung;

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen (BFH ZIP 2016, 463 Rn. 37; vgl. auch BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 02.12.2015 - V R 25/13

    Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft - teleologische Extension

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei einem eindeutigen Wortlaut vorliegen (BFH ZIP 2016, 463 Rn. 37; vgl. auch BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 25.01.2017 - II R 26/16

    Keine Ersatzerbschaftsteuer bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Denn die Konventionswidrigkeit des Ergebnisses der wortlautgetreuen Anwendung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG ergibt sich nunmehr jedenfalls aus dem - nach dem Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2011 (IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229) und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. März 2013 (ZEV 2013, 326) ergangenen - Urteil des EGMR vom 23. März 2017 in der Rechtssache Wolter und Sarfert gegen Deutschland (NJW 2017, 1805; vgl. hierzu Magnus, FamRZ 2017, 831), welches (anders als das Urteil des EGMR vom 9. Februar 2017 in der Rechtssache Mitzinger gegen Deutschland, Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586) die derzeit geltende und im Streitfall maßgebliche Rechtslage nach Inkrafttreten des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes betrifft.
  • OLG Düsseldorf, 20.03.2015 - 7 U 55/14

    Erbenstellung eines vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindes

    Auszug aus BGH, 12.07.2017 - IV ZB 6/15
    Die teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG liegt in den genannten Fällen im Rahmen geltender methodischer Standards (vgl. Lieder in Erman, BGB 14. Aufl. § 1924 Rn. 1e; MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. Einleitung Band 10 Rn. 113; ders., ZEV 2014, 449, 455; ders., FPR 2011, 275, 279 f.; Lieder/Berneith, FamRZ 2015, 1528 f.; wohl auch BeckOGK/Tegelkamp, BGB Stand: 1.4.2017 § 1924 Rn. 52 ff.; Magnus, FamRZ 2017, 586, 590; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 1526, 1527).
  • EGMR, 28.05.2009 - 3545/04

    Ausschluss nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, von der

  • BGH, 13.11.2019 - IV ZR 317/17

    Verjährung des einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen

    (5) Unbedenklich ist die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 2 BGB a.F. auch mit Blick auf die Verpflichtung, die Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 15; BVerfG FamRZ 2015, 1263 Rn. 47).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 196/17

    Zuständigkeit des Gerichts für eine Restitutionsklage gegen ein Urteil;

    Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die angefochtenen Entscheidungen im Sinne von § 580 Nr. 8 ZPO auf der Verletzung der EMRK beruhen und dabei insbesondere zu klären haben, ob im hier zu beurteilenden Sachverhalt die tatsächlichen Umstände vorliegen, bei deren Vorhandensein der Senat ausnahmsweise eine konventionsfreundliche Auslegung im Sinne einer teleologischen Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG für möglich erachtet hat (hierzu zuletzt Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 18-22; vgl. ferner Lieder/Berneith, FamRZ 2017, 1623 f.).
  • BGH, 18.10.2017 - IV ZR 97/15

    Umfang des Ersatzanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen den Staat bei von

    bb) Anders als dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) der Fall sein kann, wenn dem nichtehelichen Kind weder ein erbrechtlicher Anspruch noch eine finanzielle Kompensation für das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 11-13; Entscheidungen des EGMR in den Rechtssachen Wolter und Sarfert gegen Deutschland, ZEV 2017, 507 und Mitzinger gegen Deutschland, Urteil vom 9. Februar 2017 - 29762/10, juris; Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656), verletzt die Nichtgewährung eines Anspruchs auf Herausgabe des Wertes der vom Staat als gemäß § 1936 BGB berufener Erbe ersparten oder erzielten Zinsen auch nicht Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) oder in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).

    (1) Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es für die Frage des Vorliegens einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK darauf an, ob der Betroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den in Rede stehenden Vermögenswert gehabt hätte (EGMR, Urteil vom 23. März 2017 - 59752/13 und 66277/13, juris Rn. 51 in den Rechtssachen Wolter und Sarfert gegen Deutschland, insoweit in ZEV 2017, 508 nicht vollständig abgedruckt; Fabris gegen Frankreich, ZEV 2014, 491 Rn. 52; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 11).

  • BGH, 10.06.2020 - AnwZ (Brfg) 1/20

    Erteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung eines zugelassenen

    Ihre Unvollständigkeit erschließt sich vielmehr aus dem gesetzesimmanenten Zweck und kann auch bei eindeutigem Wortlaut vorliegen (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, FamRZ 2017, 1620 Rn. 17 mwN).
  • KG, 13.10.2017 - 6 W 162/14

    Erbscheinserteilung: Menschenrechtsverletzung durch stichtagsgenaue Anwendung der

    Deshalb kommt bei Erbfällen, die sich vor dem 29. Mai 2009 ereigneten und in tatsächlicher Hinsicht mit der Rechtssache Brauer ./. Deutschland (ZEV 2009, 510) vergleichbar sind, eine teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG in Betracht (Beschluss des BGH vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15 in vorliegender Sache).
  • OLG Köln, 10.12.2018 - 2 Wx 405/18

    Erbberechtigung eines nichtehelichen Kindes

    Deshalb kommt bei Erbfällen, die sich vor dem 29. Mai 2009 ereigneten und in tatsächlicher Hinsicht mit dem vom F in der Rechtssache C ./. E entschiedenen Fall (ZEV 2009, 510) vergleichbar sind, eine teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 ZwErbGleichG in Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15 - ZEV 2017, 510).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2018 - 5 U 33/17

    Grundstücksverkauf von forstwirtschaftliche Flächen im Beitrittsgebiet durch die

    Darüber hinaus erübrigt selbst eine eindeutige Ermittlung der Grenze des möglichen Wortsinns nicht stets die Auslegung anhand der weiteren Auslegungsmethoden, da andernfalls methodisch anerkannte Rechtsinstitute wie die teleologische Extension (Analogie) oder Reduktion nicht denkbar wären (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 1620 Rn. 17 mwN.).
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