Rechtsprechung
   BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,18441
BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21 (https://dejure.org/2022,18441)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2022 - II ZR 97/21 (https://dejure.org/2022,18441)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21 (https://dejure.org/2022,18441)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,18441) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 ZPO, §§ 3 ff ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 723 Abs 1 S 2 BGB, § 723 Abs 1 S 3 Nr 1 BGB
    Nichtzulassungsbeschwerde: Bemessung des Beschwerdewerts für die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses über den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Herausgebergesellschaft für eine juristische Fachzeitschrift

  • IWW

    § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 5 Abs. 3 MarkenG, § 543 Abs. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Werts der Beschwer i.R.d. Ausschlusses aus den Herausgebergesellschaften

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bemessung des Werts der Beschwer i.R.d. Ausschlusses aus den Herausgebergesellschaften

  • rechtsportal.de

    Bemessung des Werts der Beschwer i.R.d. Ausschlusses aus den Herausgebergesellschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1223
  • NZG 2022, 1503
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.11.2019 - II ZR 262/18

    Erreichen der Mindestbeschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde; Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21
    An die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN).

    a) Der Wert des Klageantrags, die Unwirksamkeit des Beschlusses vom 9. November 2019 über seinen Ausschluss aus den Herausgebergesellschaften der Zeitschriften Z.   und E.    sowie aller nachfolgenden Beschlüsse gleichen Inhalts festzustellen, richtet sich nach dem Wert der jeweiligen Gesellschaftsanteile des Klägers (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN).

  • BGH, 11.02.2021 - V ZR 140/20

    Nichtzulassung der Revision aufgrund nicht erreichten Wertes der Beschwer

    Auszug aus BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).
  • BGH, 05.05.2020 - II ZB 22/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung einer Berufung wegen Nichterreichens der

    Auszug aus BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21
    Sofern damit nicht nur das Ansehen gemeint gewesen sein sollte, das Mitglieder des Herausgeberkreises einer dieser Zeitschriften in Fachkreisen genießen, sondern auch daraus möglicherweise resultierende wirtschaftliche Vorteile, wie etwa Gutachtenaufträge, Vortragstätigkeiten oder zu Berufungsverhandlungen, handelte es sich dabei um lediglich mittelbare Folgen der gerichtlichen Entscheidung über die(Un-)Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers, die als solche bei der Bewertung des Streitgegenstands nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2020 - II ZB 22/19, juris Rn. 12 mwN).
  • BGH, 20.06.2017 - II ZR 123/16

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des

    Auszug aus BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21
    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4).
  • BGH, 16.03.2006 - I ZB 48/05

    Festsetzung des Beschwerdewerts in einem markenrechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.07.2022 - II ZR 97/21
    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann daher jedenfalls kein höherer als der vom Bundesgerichtshof selbst bei Markenrechtsstreitigkeiten im Regelfall angenommene Wert von 50.000 EUR (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2006 - I ZB 48/05, GRUR 2006, 704; Gruber in Kur/von Bomhard/Albrecht, MarkenG - UMV, 3. Aufl., § 142 MarkenG Rn. 7) veranschlagt werden.
  • BGH, 25.01.2024 - III ZR 150/22

    Festsetzung des Werts der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden

    Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu bewerten; an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (stRspr, vgl. zB Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - III ZR 615/16, juris Rn. 3 und vom 27. Mai 2021 - III ZR 351/20, juris Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; vom 28. Juni 2022 - XI ZR 554/21, juris Rn. 3 und vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2).

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Voraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (stRspr, BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2017 - V ZR 199/16, Grundeigentum 2017, 1158 Rn. 4; vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 und vom 12. Juli 2022 aaO).

  • BGH, 31.01.2024 - II ZR 168/22

    Bemessung des Streitwerts für eine Klage gerichtet auf Auflösung einer OHG mit

    Bei der Ausschließung eines Gesellschafters richtet sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert des vom Ausschluss betroffenen Gesellschaftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - II ZR 262/18, ZInsO 2020, 440 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NZG 2022, 1503 Rn. 4).
  • BGH, 13.09.2022 - II ZR 42/22

    Bemessung des Werts der Beschwer nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2).

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2).

  • BGH, 25.10.2022 - II ZR 42/22

    Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nach den allgemeinen

    Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2).

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2017 - II ZR 123/16, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 2).

  • BGH, 01.03.2023 - IV ZR 84/22

    Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer;

    Anhaltspunkte für diese Beträge übersteigende Forderungen hätte der Beklagte innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darlegen und glaubhaft machen müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. März 2022 - IV ZR 20/21, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2).
  • BGH, 31.01.2023 - II ZR 11/22

    Bemessung der Beschwer bei aktienrechtlichen Beschlussmängelklagen

    Um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2022 - II ZR 97/21, NJW-RR 2022, 1223 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 13. September 2022 - II ZR 42/22, juris Rn. 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht