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   BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20   

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BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20 (https://dejure.org/2020,28380)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2020 - 4 StR 189/20 (https://dejure.org/2020,28380)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2020 - 4 StR 189/20 (https://dejure.org/2020,28380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 MRK; § 55 StGB; § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB; § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung von Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen ergeben); Widerruf der Strafaussetzung (Anrechnung bereits erbrachter Geldleistungen, Orientierung an Strafzumessungsgrundsätzen); Gesamtstrafe und ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Bestechung; Maßgeblicher Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung ist derjenige der ersten tatgerichtlichen Entscheidung; Berücksichtigung der Anrechnungsentscheidung im Hinblick auf die vom Angeklagten in ...

  • rewis.io

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Bewährungswiderruf in einem neuen Strafverfahren: Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Bewährungsauflagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach Bewährungswiderruf in einem neuen Strafverfahren: Anrechnung von erbrachten Geldleistungen des Angeklagten zur Erfüllung von Bewährungsauflagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 357
  • StV 2021, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 553/18

    Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der ersten Hauptverhandlung für die Beurteilung

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    In dem nach Zurückweisung einer Sache an das Tatgericht für die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Sache am 28. Juni 2017 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452) war die auf zwei Jahre bemessene Bewährungszeit in jenem Verfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 1. September 2015 zu laufen begann, noch nicht abgelaufen.

    Dies unterscheidet sie von der Kompensationsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, die eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452, 453) und daher von der Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 f.).

  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 417/16

    Gesamtstrafenbildung (eigenständiger Zumessungsakt: umfassende Würdigung der

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    In dem nach Zurückweisung einer Sache an das Tatgericht für die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB maßgeblichen Zeitpunkt der ersten tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Sache am 28. Juni 2017 (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452) war die auf zwei Jahre bemessene Bewährungszeit in jenem Verfahren, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 1. September 2015 zu laufen begann, noch nicht abgelaufen.

    Dies unterscheidet sie von der Kompensationsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, die eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452, 453) und daher von der Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 f.).

  • BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - 4 StR 250/18, StV 2020, 470; vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f. und vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 f.).

    Die Entscheidung, in welcher Höhe vom Angeklagten erbrachte Geldleistungen auf die Gesamtstrafe anzurechnen sind, ist an Strafzumessungsgrundsätzen zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383).

  • BGH, 22.02.2007 - 4 StR 49/07

    Täterschaft und Teilnahme beim Betäubungsmittelhandel (Beihilfe bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Die Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils im Strafausspruch durch das Revisionsgericht umfasste auch die Frage der Anrechnung von Bewährungsauflagen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 49/07, StraFo 2007, 249).
  • BGH, 26.11.2008 - 5 StR 450/08

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung einer zum Erlass reifen, zur

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwaige Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe ergeben, im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sind; denn der Angeklagte wird, ohne dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 56f StGB gegeben wäre, dadurch nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15, StV 2016, 562; vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08, insoweit nicht abgedruckt in wistra 2009, 271; Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, wistra 1993, 144; siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1240).
  • BGH, 12.01.1993 - 5 StR 606/92

    Möglichkeit der strafmildernden Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer -

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwaige Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe ergeben, im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sind; denn der Angeklagte wird, ohne dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 56f StGB gegeben wäre, dadurch nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15, StV 2016, 562; vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08, insoweit nicht abgedruckt in wistra 2009, 271; Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, wistra 1993, 144; siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1240).
  • BGH, 15.08.2018 - 4 StR 250/18

    Überprüfung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Dies hat in der Weise zu geschehen, dass die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ohne Rücksicht auf die Bewährungsleistungen festzusetzen und sodann als Ausgleich für die Nichterstattung von Geldleistungen eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung dieser Leistungen auf die Gesamtstrafe vorzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. August 2018 - 4 StR 250/18, StV 2020, 470; vom 22. Februar 2017 - 1 StR 555/16, NStZ-RR 2017, 199 f. und vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381 f.).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Dies unterscheidet sie von der Kompensationsentscheidung gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK, die eine rein am Entschädigungsgedanken orientierte eigene Rechtsfolge neben der Strafzumessung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2019 - 5 StR 553/18, StV 2019, 452, 453) und daher von der Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils durch das Revisionsgericht allein im Strafausspruch grundsätzlich nicht erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138 f.).
  • BGH, 19.12.2018 - 4 StR 58/18

    Bestechung (Konkurrenzen bei mehreren Vorteilsgewährungen bzw. Deliktsserien)

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat das Urteil mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 (4 StR 58/18) im Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der Bestechung in vier Fällen schuldig ist, und hob das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf; insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 562/15

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2020 - 4 StR 189/20
    Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass etwaige Härten, die sich aus der Einbeziehung bereits erlassener Strafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe ergeben, im Rahmen der Strafzumessung mildernd zu berücksichtigen sind; denn der Angeklagte wird, ohne dass ein Widerrufsgrund im Sinne des § 56f StGB gegeben wäre, dadurch nach Ablauf der Bewährungszeit so gestellt, als wäre die Strafaussetzung widerrufen worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 562/15, StV 2016, 562; vom 26. November 2008 - 5 StR 450/08, insoweit nicht abgedruckt in wistra 2009, 271; Urteil vom 12. Januar 1993 - 5 StR 606/92, wistra 1993, 144; siehe auch Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1240).
  • BGH, 22.02.2017 - 1 StR 555/16

    Gesamtstrafe und Strafaussetzung (Widerruf der Strafaussetzung)

  • BGH, 13.02.2024 - 5 StR 602/23
    Der sich aufgrund der Abweichung von Tenor und Urteilsgründen ergebende Widerspruch ist auf die Sachrüge hin vom Senat zu berücksichtigen und der Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357).

    Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO hindert die Verschärfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).

  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 306/22

    Erpressung (Versuch; Konkurrenzen: weitere unter Drohung mit dem Messer

    Hierbei korrigiert der Senat - ohne durch das Verschlechterungsverbot gehindert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN) - bereits auf die Revision des Angeklagten zugleich die rechtliche Bezeichnung der Straftat nach § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - 2 StR 327/17, juris Rn. 14 mwN) sowie die Reihenfolge der in der Urteilsformel aufgezählten tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände (vgl. Maier in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 260 Rn. 250).
  • BGH, 01.08.2023 - 5 StR 174/23

    Gewerbsmäßige Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

    Dies kann der Senat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - auf die Sachrüge ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 304/21

    Strafzumessung (strafbeschwerende Berücksichtigung der Tatbegehung während

    Letztere ist Teil der Straffrage, knüpft an die Höhe der Gesamtstrafe an und kann nicht losgelöst von ihr beantwortet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2020 - 4 StR 189/20, juris Rn. 12).
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