Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,38976
BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20 (https://dejure.org/2021,38976)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2021 - 2 StR 325/20 (https://dejure.org/2021,38976)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20 (https://dejure.org/2021,38976)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,38976) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 73c StGB
    Darstellungsmangel bei einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung (Nachvollziehbarkeit für das Revisionsgericht: Angabe der Spurenart, Anzahl untersuchter Systeme, Übereinstimmungen, Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der festgestellten Merkmalskombination bei ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 81e StPO, §§ 81eff StPO, § 261 StPO, § 267 StPO
    Strafverfahren: Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung im Urteil; Darlegungsanforderungen bei eindeutigen Einzelspuren ohne Besonderheiten in der forensischen Fragestellung und bei ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung bzgl. Beweiswürdigung zur Täterschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung bzgl. Beweiswürdigung zur Täterschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Vergleichsuntersuchungen von DNA-Spuren

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 349 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 50/17

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher - numerischen - Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).

    Reduzierte Darlegungsanforderungen bestehen bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen; in diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189).

    Erforderlich ist aber auch dann die Angabe des Wahrscheinlichkeitsergebnisses in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form - etwa "es bestünden keine begründeten Zweifel" an der Spurenurheberschaft des Angeklagten - reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 20. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191).

  • BGH, 03.11.2020 - 4 StR 408/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Reduzierte Darlegungsanforderungen bestehen bei DNA-Analysen, die sich auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen; in diesen Fällen genügt die Mitteilung, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189).

    Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20, juris Rn. 4; vom 29. November 2018 - 5 StR 362/18, StV 2019, 331).

    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

  • BGH, 02.06.2021 - 6 StR 60/21

    Urteilsgründe (lückenhafte Beweiswürdigung; Mitteilung der Ergebnisse eines

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher - numerischen - Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).

    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).

  • BGH, 29.04.2021 - 4 StR 46/21

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Zwar wird gutachterlichen Wahrscheinlichkeitsberechnungen mittlerweile standardmäßig die Untersuchung von 16 Systemen zugrunde liegen (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21, juris Rn. 12).

    Zwar lässt sich den Ergebnissen der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchungen - ungeachtet ihrer unzureichenden Darstellung in den Urteilsgründen - Indizwirkung dahingehend beimessen, dass der Angeklagte jeweils als (Mit-)Verursacher von DNA-Spuren am betreffenden Tatort in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21, juris Rn. 13); eine solche findet sich auch aufgrund des festgestellten räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Taten - diese wurden sämtlich zwischen Ende Januar und Mitte April 2016 im Raum E. /W. begangen - verstärkt.

  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 211/20

    Anforderungen an die Darstellung von DNA-Gutachten eines Sachverständigen bei

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).
  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 183/20

    Strafverfahren: Darstellung der DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 3. November 2020 - 4 StR 408/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 183/20 und 6 StR 211/20).
  • BGH, 20.05.2015 - 4 StR 555/14

    Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters (kein Rückgriff auf zu anderen

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher - numerischen - Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).
  • BGH, 08.10.2019 - 2 StR 341/19

    Urteilsgründe (Darstellung des Gutachtenergebnisses der molekulargenetischen

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Erforderlich ist aber auch dann die Angabe des Wahrscheinlichkeitsergebnisses in numerischer Form; eine Mitteilung in verbalisierter Form - etwa "es bestünden keine begründeten Zweifel" an der Spurenurheberschaft des Angeklagten - reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala bislang jedenfalls nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 20. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191).
  • BGH, 26.05.2021 - 5 StR 529/20

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen; Feststellungen zum

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher - numerischen - Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).
  • BGH, 27.06.2017 - 2 StR 572/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Darstellung im Urteil: molekulargenetische

    Auszug aus BGH, 12.08.2021 - 2 StR 325/20
    Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen unter Angabe der Spurenart grundsätzlich mitteilen, wieviele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher - numerischen - Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 2 StR 572/16, juris Rn. 12 f.; BGH, Urteile vom 2. Juni 2021 - 6 StR 60/21, juris Rn. 9; vom 5. Juni 2014 - 4 StR 439/13, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 6; Beschlüsse vom 26. Mai 2021 - 5 StR 529/20, juris Rn. 3; vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 mwN) und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, inwieweit dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 4 StR 555/14, NJW 2015, 2594 mwN).
  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 362/18

    Beweiswürdigung (Anforderungen die Darstellung des Ergebnisses einer

  • BGH, 05.06.2014 - 4 StR 439/13

    Anforderungen an die Wiedergabe des Inhalts von Sachverständigengutachten in den

  • BGH, 13.02.2024 - 4 StR 353/23

    Revision wegen durchgreifender Darstellungsmängel bei der Beweiswürdigung des

    Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; Beschluss vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21; Beschluss vom 18. August 2021 - 5 StR 217/21; Beschluss vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 StR 303/21; Henke, NStZ 2023, 13, 15 f. jeweils mwN).
  • BGH, 24.05.2022 - 5 StR 464/21

    Verurteilung auf alternativer Tatsachengrundlage (unechte Wahlfeststellung;

    Gleiches gilt für Mischspuren mit eindeutiger Hauptkomponente, wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zur Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20 jeweils mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - 5 StR 434/22

    Revision der Generalstaatsanwaltschaft wegen Nichtberücksichtigung einer neben

    Bei DNA-Mischspuren muss danach grundsätzlich mitgeteilt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 4 StR 46/21 Rn. 8; Beschlüsse vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; vom 29. Juli 2020 - 6 StR 211/20; jeweils auch zu den Darstellungsanforderungen bei Mischspuren).
  • BGH, 20.01.2022 - 5 StR 410/21

    Anforderungen an die Beweiswürdigung bei DNA-Mischspuren

    Insoweit gilt: Während bei Einzelspuren jedenfalls das Gutachtenergebnis in Form einer numerischen biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage mitgeteilt werden muss, ist bei Mischspuren hingegen grundsätzlich darzulegen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187; vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21; vom 18. August 2021 - 5 StR 217/21; vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; vom 14. Juli 2021 - 6 StR 303/21, jeweils mwN).
  • BGH, 09.11.2021 - 4 StR 262/21

    Urteilsgründe (molekulargenetische Vergleichsuntersuchung: Darstellung,

    Eine Mitteilung des erzielten Ergebnisses in verbalisierter Form genügt jedoch nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom 29. November 2018 ? 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 8. Oktober 2019 ? 2 StR 341/19; vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20 Rn. 6).
  • BGH, 08.11.2022 - 2 StR 193/22

    Urteilsgründe (Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen

    a) Soweit die Strafkammer die Annahme der alleinigen Täterschaft des Angeklagten auf mehrere "DNA-Mischspuren, bei denen als Verursacher des Hauptspurenanteils der Angeklagte identifiziert wurde", stützt, wird dies den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung nicht gerecht (vgl. im Einzelnen Senat, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 15.05.2023 - 6 StR 164/23

    Darlegungsanforderungen bei biostatistischen Wahrscheinlichkeitsberechnungen in

    Die hier erfolgte Mitteilung in verbalisierter Form reicht mangels dahingehend vereinheitlichter Skala nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 191; vom 8. Oktober 2019 - 2 StR 341/19; vom 12. August 2021 - 2 StR 325/20; vom 9. November 2021 - 4 StR 262/21, StV 2022, 368).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht