Rechtsprechung
   BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,30052
BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11 (https://dejure.org/2012,30052)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2012 - IV ZR 171/11 (https://dejure.org/2012,30052)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2012 - IV ZR 171/11 (https://dejure.org/2012,30052)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,30052) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    D & O-Versicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Nr. 9. 2. 1, ... 9. 2. 2; VVG a. F. §§ 27, 28

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 aF VVG, § 28 aF VVG
    D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Anzeigepflicht im Rahmen einer D&O-Versicherung bei nicht veranlasster Gefahrerhöhung

  • Betriebs-Berater

    D&O-Versicherung - zur Anzeigenpflicht einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung

  • rabüro.de

    Zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung

  • rewis.io

    D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ULLA Nr. 9.2.1; ULLA Nr. 9.2.2; VVG a. F. § 27; VVG a. F. § 28
    Abschließende AVB-Regelung der Anzeigepflicht bei nicht veranlasster Gefahrerhöhung schließt Rückgriff auf für VN ungünstigere gesetzliche Vorschriften aus. Mit Anmerkung von Prof. Dr. Robert Koch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. § 27 Abs. 2; VVG a.F. § 28
    Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche aus Haftpflichtversicherung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    D&O-Versicherung: Ausschluss von gesetzlichen Anzeigepflichten durch Allgemeine Versicherungsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    D&O Versicherung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung darf Versicherungsschutz nicht verweigern bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    D&O-Versicherung - zur Anzeigepflicht einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Klauseln in D & O-Versicherungsbedingungen sind unwirksam

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 3723
  • ZIP 2012, 2112
  • MDR 2012, 1415
  • VersR 2012, 1506
  • BB 2012, 2573
  • BB 2012, 2973
  • DB 2012, 2571
  • NZG 2012, 1399
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80

    Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
    a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896; bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen.
  • BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89

    Rechtsfolgen der Veräußerung der versicherten Sache

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
    a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896; bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen.
  • BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung

    Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
    a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896; bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen.
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2019 - 12 U 33/18

    Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die

    § 11 ARB enthält eine rechtsschutzspezifische Anpassung an die §§ 23-27 VVG, die grundsätzlich den Rückgriff auf deren strengere Regeln ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13; Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 1).

    Demzufolge hätte eine uneingeschränkte Anwendung des gegenüber den ARB allgemeineren Rechts zur Folge, dass der Versicherungsnehmer trotz Verstoßes des Versicherers gegen § 307 BGB in zweifacher Hinsicht schlechter stünde, da er vor Gefahrerhöhung eigeninitiativ tätig werden und etwaige potenziell gefahrerhöhenden Umstände auch ohne vorherige Aufforderung mitteilen müsste (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13, 14).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht