Rechtsprechung
BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- lexetius.com
D & O-Versicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (ULLA) Nr. 9. 2. 1, ... 9. 2. 2; VVG a. F. §§ 27, 28
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 27 aF VVG, § 28 aF VVG
D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung - IWW
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens
- zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zur Anzeigepflicht im Rahmen einer D&O-Versicherung bei nicht veranlasster Gefahrerhöhung
- Betriebs-Berater
D&O-Versicherung - zur Anzeigenpflicht einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung
- rabüro.de
Zur Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung
- rewis.io
D&O-Versicherung: Reichweite der Anzeigepflicht bei einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
ULLA Nr. 9.2.1; ULLA Nr. 9.2.2; VVG a. F. § 27; VVG a. F. § 28
Abschließende AVB-Regelung der Anzeigepflicht bei nicht veranlasster Gefahrerhöhung schließt Rückgriff auf für VN ungünstigere gesetzliche Vorschriften aus. Mit Anmerkung von Prof. Dr. Robert Koch - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VVG a.F. § 27 Abs. 2; VVG a.F. § 28
Leistungen aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für leitende Angestellte bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ansprüche aus Haftpflichtversicherung
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
D&O-Versicherung: Ausschluss von gesetzlichen Anzeigepflichten durch Allgemeine Versicherungsbedingungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
D&O Versicherung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
D&O-Versicherung darf Versicherungsschutz nicht verweigern bei nicht erfolgter Anzeige eines Beherrschungswechsels des Unternehmens
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
D&O-Versicherung - zur Anzeigepflicht einer nicht veranlassten Gefahrerhöhung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Klauseln in D & O-Versicherungsbedingungen sind unwirksam
Verfahrensgang
- LG Wiesbaden, 30.11.2009 - 14 O 149/08
- OLG Frankfurt, 20.07.2011 - 7 U 7/10
- BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
Papierfundstellen
- NJW 2012, 3723
- ZIP 2012, 2112
- MDR 2012, 1415
- VersR 2012, 1506
- BB 2012, 2573
- BB 2012, 2973
- DB 2012, 2571
- NZG 2012, 1399
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.12.1980 - IVa ZR 18/80
Unterlassen der Beseitigung einer Gefahrerhöhung
Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896;… bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.;… Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen. - BGH, 06.06.1990 - IV ZR 142/89
Rechtsfolgen der Veräußerung der versicherten Sache
Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896;… bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.;… Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen. - BGH, 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung
Auszug aus BGH, 12.09.2012 - IV ZR 171/11
a) Es kann hier dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht meint - durch den Beherrschungswechsel eine Gefahrerhöhung eingetreten ist (zur Gefahrerhöhung Senatsurteile vom 11. Dezember 1980 - IVa ZR 18/80, BGHZ 79, 156, 159, vom 6. Juni 1990 - IV ZR 142/89, VersR 1990, 881, 882 und vom 5. Mai 2004 - IV ZR 183/03, VersR 2004, 895, 896;… bei der D&O-Versicherung z.B. MünchKomm-VVG/Ihlas, §§ 100-191 D&O Rn. 188; Lange, AG 2005, 459, 464 f.;… Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AVB-AVG Nr. 7 Rn. 3), denn selbst wenn dies hier angenommen wird, enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten abschließende Regelungen, die - weil sie für die Versicherungsnehmerin günstiger sind als die gesetzlichen Bestimmungen - für einen Rückgriff auf die §§ 27, 28 VVG a.F. keinen Raum lassen.
- OLG Karlsruhe, 08.03.2019 - 12 U 33/18
Rechtsschutzversicherungsbedingungen: Inhaltskontrolle einer Klausel über die …
§ 11 ARB enthält eine rechtsschutzspezifische Anpassung an die §§ 23-27 VVG, die grundsätzlich den Rückgriff auf deren strengere Regeln ausschließt (vgl. BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13;… Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, ARB 2010 § 11 Rn. 1).Demzufolge hätte eine uneingeschränkte Anwendung des gegenüber den ARB allgemeineren Rechts zur Folge, dass der Versicherungsnehmer trotz Verstoßes des Versicherers gegen § 307 BGB in zweifacher Hinsicht schlechter stünde, da er vor Gefahrerhöhung eigeninitiativ tätig werden und etwaige potenziell gefahrerhöhenden Umstände auch ohne vorherige Aufforderung mitteilen müsste (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 12.09.2012, IV ZR 171/11, Rn. 13, 14).