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   BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11   

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https://dejure.org/2013,33312
BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11 (https://dejure.org/2013,33312)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - I ZR 59/11 (https://dejure.org/2013,33312)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - I ZR 59/11 (https://dejure.org/2013,33312)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus einem Unternehmenskennzeichen

  • Wolters Kluwer

    Beschränkung von Werbung in überregionalen Medien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 15 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Streitwert im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz aus einem Unternehmenskennzeichen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwertbemessung bei einem Markenrechtsstreit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein richterlicher Hinweis zu essentiellen Fragen eines Rechtsstreits

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein richterlicher Hinweis zu essentiellen Fragen eines Rechtsstreits

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Bundesweite Werbung der Familienunternehmen Peek & Cloppenburg KG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07

    Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11
    Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12

    Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11
    a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367).
  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11
    a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506).
  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11

    Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11
    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
  • OLG Düsseldorf, 13.10.2015 - 20 U 200/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit der gerichtlichen Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher

    Vielmehr hat, wenn einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde liegen, keine schematische Erhörung des Streitwerts zu erfolgen, sondern der Streitwert für den ersten Anspruch festzusetzen und für den zweiten Anspruch angemessen zu erhöhen (vgl. BGH BeckRS 2013, 20395).
  • LAG München, 10.01.2018 - 9 Ta 313/17

    Gegenstandswert, wirtschaftliche Identität, Annahmeverzug, Kündigung

    Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, 12.09.2013 - I ZR 59/11, Rn. 6, m. w. N.; BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07, zur Widerklage m. w. N.).
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