Rechtsprechung
BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Streitwertfeststellung bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus einem Unternehmenskennzeichen
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit der Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens für die Beurteilung der Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Werbung namensgleicher Unternehmen - Markenrecht
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Bundesweite Werbung der Familienunternehmen Peek & Cloppenburg KG
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 29.07.2010 - 327 O 569/09
- OLG Hamburg, 17.03.2011 - 3 U 140/10
- BGH, 24.01.2013 - I ZR 65/11
- BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 12.04.2010 - II ZR 34/07
Begriff des Gegenstands i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG als selbständiger …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4).Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713; Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4;… Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
- BGH, 06.06.2013 - I ZR 190/11
Streitwertfestsetzung: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713;… Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11). - BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03
Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
a) Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506). - OLG Frankfurt, 04.06.2012 - 6 W 60/12
Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung durch Geltendmachung der …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
a) Liegen einem einheitlichen Unterlassungsantrag mehrere Ansprüche im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrunde, die zusammenzurechnen sind, hat keine schematische Erhöhung des Streitwerts zu erfolgen (aA OLG Frankfurt, GRUR-RR 2012, 367). - BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02
Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - I ZR 65/11
Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02, NJW-RR 2003, 713;… Beschluss vom 12. April 2010 - II ZR 34/07, juris Rn. 4;… Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 11).
- OLG Frankfurt, 27.03.2014 - 6 U 254/12
Geschmacksmusterschutz und wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für …
Den Streitwert für die Schutzrechtsverletzung bemisst der Senat wie das Landgericht mit EUR 130.000,00. Der Gesamtstreitwert war um 10% zu erhöhen, weil auch über die auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz gestützten, hilfsweise geltend gemachten Ansprüche entschieden wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 12.09.2013, I ZR 65/11).