Rechtsprechung
BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei Zurückschiebungshaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei Zurückschiebungshaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Neumünster, 31.08.2012 - 5 XIV 159B
- LG Kiel, 07.09.2012 - 19 T 13/12
- BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Wird zitiert von ... (17) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.06.2012 - V ZB 28/12
Anforderungen an einen zulässigen und begründeten Haftantrag zur Anordnung von …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN).In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, aaO Rn. 9).
- BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12
Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (vgl. näher Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN).Einer dies darlegenden Begründung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15 mwN).
- BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11
Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).c) Der Begründungsmangel ist auch nicht durch eine Nachholung für die Zukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 15).
- BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09
Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). - BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11
Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Hierauf durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, FGPrax 2012, 223 Rn. 13 mwN). - BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12
Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung; …
Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 12).
- AG Mühldorf am Inn, 05.01.2016 - 1 XIV 84/15
Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht
Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Mühldorf am Inn, 30.03.2016 - 3 XIV 40/16
Freiheitsentziehungsverfahren im Asylverfahren
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Ingolstadt, 02.07.2018 - 9 XIV 232/18
Verlängerung der Sicherungshaft
Die Ausländerbehörde hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
- AG Ingolstadt, 25.01.2018 - 7 XIV 11/18
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Ingolstadt, 06.12.2018 - 3 XIV 352/18
Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Ingolstadt, 29.09.2017 - 9 XIV 45/17
Abschiebung, Haftantrag, Sicherungshaft, Kenntnis, Dauer, Voraussetzungen, …
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Mühldorf am Inn, 27.06.2016 - 1 XIV 73/16
Notwendiger Inhalt des Haftantrags für die Verlängerung von Abschiebungshaft
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Mühldorf am Inn, 23.06.2016 - 3 XIV 69/16
Begründeter Haftantrag zur Sicherung der Abschiebung
Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az. V ZB 171/12). - AG Mühldorf am Inn, 13.06.2016 - 1 XIV 65/16
Antrag auf Sicherungshaft - Abschiebehaft
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Ingolstadt, 04.12.2018 - 3 XIV 352/18
Verlängerung der Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung
Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12). - AG Mühldorf am Inn, 18.10.2016 - 1 XIV 121/16
Keine Prüfung des Aufenthaltsrechts bei Anordnung der Abschiebhaft
- AG Ingolstadt, 17.03.2020 - 2 XIV 145/20
Abschiebungshaft: Antrag auf Haftverlängerung
- AG Ingolstadt, 17.05.2019 - 2 XIV 201/19
Sicherungshaft
- AG Mühldorf am Inn, 11.05.2017 - 1 XIV 87/17
Zurückweisungshaft bei Aufgreifen im grenznahmen Bereich
- AG Ingolstadt, 29.03.2021 - 14 XIV 91/21
Abschiebungshaft: Videoanhörung des Betroffenen wegen SARS-CoV-2-Infektion
- AG Mühldorf am Inn, 27.06.2016 - 1 XIV 75/16
Darlegungsanforderungen an Haftantrag
- AG Mühldorf am Inn, 15.06.2016 - 3 XIV 67/16
Rechtmäßige Abschiebung nach Marokko - Unterdrückung Pass