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   BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12   

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https://dejure.org/2013,26893
BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12 (https://dejure.org/2013,26893)
BGH, Entscheidung vom 12.09.2013 - V ZB 171/12 (https://dejure.org/2013,26893)
BGH, Entscheidung vom 12. September 2013 - V ZB 171/12 (https://dejure.org/2013,26893)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei Zurückschiebungshaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit konkreter Angaben zum Verfahren in einem Haftantrag bei Zurückschiebungshaft in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.06.2012 - V ZB 28/12

    Anforderungen an einen zulässigen und begründeten Haftantrag zur Anordnung von

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, juris Rn. 8 mwN).

    In einem Verfahren der Zurückschiebungshaft - wie hier - gilt nichts anderes, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 28/12, aaO Rn. 9).

  • BGH, 31.01.2013 - V ZB 20/12

    Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus (vgl. näher Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 19 mwN).

    Einer dies darlegenden Begründung bedarf es mithin auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 f. Rn. 15 mwN).

  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 123/11

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Den genannten Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil darin nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte behandelt wurden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 Rn. 9).

    c) Der Begründungsmangel ist auch nicht durch eine Nachholung für die Zukunft geheilt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 15).

  • BGH, 29.04.2010 - V ZB 218/09

    Abschiebungshaftverfahren: Haftanordnung ohne vollständigen Antrag der

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360).
  • BGH, 03.05.2012 - V ZB 244/11

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Asylbewerbers

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Hierauf durfte das Beschwerdegericht seine Entscheidung aber nur nach erneuter Anhörung des Betroffenen stützen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2012 - V ZB 244/11, FGPrax 2012, 223 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 16.05.2013 - V ZB 44/12

    Abschiebungshaftverfahren: Androhung der Abschiebung als Rückkehrentscheidung;

    Auszug aus BGH, 12.09.2013 - V ZB 171/12
    Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 12).
  • AG Mühldorf am Inn, 05.01.2016 - 1 XIV 84/15

    Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht

    Ferner hat die Ausländerbehörde insbesondere schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Sicherungshaft in der beantragten Länge erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
  • AG Mühldorf am Inn, 30.03.2016 - 3 XIV 40/16

    Freiheitsentziehungsverfahren im Asylverfahren

    Insbesondere hat die Ausländerbehörde auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
  • AG Ingolstadt, 02.07.2018 - 9 XIV 232/18

    Verlängerung der Sicherungshaft

    Die Ausländerbehörde hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, warum die Verlängerung der Sicherungshaft erforderlich und unverzichtbar ist (vgl. auch BGH vom 12.09.2013, Az V ZB 171/12).
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