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   BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04   

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BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04 (https://dejure.org/2004,1476)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04 (https://dejure.org/2004,1476)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - WpSt (R) 1/04 (https://dejure.org/2004,1476)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Rechtsanwaltes als Wirtschaftsprüfer entsprechend der Berufsordnung; Ahndung eines Pflichtverstoßes nach einer Berufsordnung; Anmeldung einer Zweigniederlassung für einen Wirtschaftsprüfer ohne Hinweis auf seinen Beruf als Insolvenzverwalter; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Geltung von Berufspflichten (der WPO) bei der Tätigkeit als Insolvenzverwalter

  • Anwaltsblatt

    Art 12 GG, § 38 WiPrO

  • Judicialis

    WPO § 38 Nr. 3; ; WPO § 47; ; WPO § 83a Abs. 1; ; WPO § 83a Abs. 3

  • BRAK-Mitteilungen

    Zum Verhältnis verschiedener Berufsgerichtsbarkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WPO § 83a Abs. 1, 3 § 38 Nr. 3 § 47
    Verbot der "Doppelverfolgung" bei Verstoß gegen die Berufsordnungen der Steuerberater und der Wirtschaftsprüfer; Wirtschaftsprüfer mit "Zweigniederlassung" als Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichtverletzung durch mehrfach qualifizierten Berufsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 49, 258
  • NJW 2005, 1057
  • ZIP 2005, 176
  • BB 2005, 657
  • AnwBl 2005, 149
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.08.2000 - 1 C 6.00

    Auswärtige Beratungsstelle; Steuerberater; vereidigter Buchprüfer;

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Hieraus folgt zunächst, daß bei eindeutiger Zurechenbarkeit des Verhaltens zu nur einer Berufsordnung, auch nur diese gilt (so auch BVerwGE 112, 1, 4).

    Insolvenzverwaltung ist mithin auch dem Beruf des Wirtschaftsprüfers zuzuordnen und daher auch nach den für diesen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen, soweit die Insolvenzverwaltertätigkeit von einem vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird (vgl. zu dem Fall, daß eine Tätigkeit eindeutig einem anderen Beruf zuzuordnen und daher ausschließlich nach den für den anderen Beruf geltenden Vorschriften zu beurteilen ist, BVerwGE 112, 1, 4).

    Der Wirtschaftsprüfer kann sich nämlich nicht in Teilbereichen befugter oder auch bloß vereinbarer Tätigkeit (vgl. § 43a Abs. 4 WPO) allen Berufsordnungen dadurch entziehen, daß er Tätigkeiten entfaltet, die für sich betrachtet keiner Berufsordnung unterfallen (vgl. BVerwGE 112, 1, 5).

    Jedenfalls enthalten die Normen der Insolvenzordnung, welche die Aufsicht des Insolvenzgerichts über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters regeln, keine den berufsrechtlichen Organisationsstrukturen der Wirtschaftsprüferordnung vergleichbaren Regelungen, die im Einzelfall geeignet wären, die berufsrechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung zu verdrängen (vgl. zu einer anderen Fallkonstellation und zum Verhältnis WPO/StBerG: BVerwGE 112, 1 ff.).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Insolvenzverwaltertätigkeit sich überhaupt zu einem Berufsbild im herkömmlichen Sinne verdichtet hat (wohl bejahend BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727; verneinend z.B. MünchKomm-Graeber InsO, § 56 Rdn. 39 ff. m.w.N.).

    Folglich werden Angehörige dieser Berufsgruppen auch bevorzugt bestellt (vgl. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727).

    Einer solch schematischen Übertragung der Berufspflichten nach der Wirtschaftsprüferordnung auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Insolvenzverwalter stünden indes die Grundsätze der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip entgegen (vgl. jüngst z.B. BVerfG, NJW 2004, 2725, 2726 f.).

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Daraus folgt, daß ein Berufsträger, der mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den Vorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, 247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58).
  • BGH, 04.03.1996 - StbSt (R) 4/95

    Verbot der Tätigkeit eines Berufsangehörigen der steuerberatenden Berufe im

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Daraus folgt, daß ein Berufsträger, der mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den Vorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, 247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58).
  • BFH, 12.12.2001 - XI R 56/00

    Financial Planning - Gewerbegefahr für Steuerberater

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Insbesondere handelt es sich bei dieser Tätigkeit - ungeachtet abweichender steuerrechtlicher Beurteilung (vgl. BFH NJW 2002, 990) - im berufsrechtlichen Sinne nicht um eine im Sinne von § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verbotene gewerbliche Tätigkeit (vgl. nur Gehre aaO).
  • LG Düsseldorf, 27.07.2001 - 45 StL 30/99

    Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes und der BOStB sind auf die Tätigkeit des

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Wegen dieses Sachverhaltes hatte die Kammer für Steuerberatersachen beim Landgericht Düsseldorf den Berufsangehörigen als Steuerberater bereits mit Urteil vom 27. Juli 2001 - 45 StL 30/99 - rechtskräftig vom Vorwurf einer Berufspflichtverletzung nach den für Steuerberater geltenden Rechtsvorschriften freigesprochen.
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
    Daraus folgt, daß ein Berufsträger, der mehreren Berufsordnungen unterliegt, damit zugleich im Einzelfall den Vorschriften der strengsten Berufsordnung zu folgen hat (BVerfGE 54, 237, 247; 17, 371, 380; BGHSt 42, 55, 58).
  • BGH, 06.07.2015 - AnwZ (Brfg) 24/14

    Anwaltliches Berufsrecht: Geltung des Umgehungsverbots für einen zum

    Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - WpSt (R) 1/04, BGHSt 49, 258, 263 f. = NJW 2005, 1057, 1058) es für möglich gehalten, auf die Vorschriften der Berufsordnung desjenigen Berufs zurückzugreifen, welchem der Verwalter angehört.
  • AGH Bayern, 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 5/13

    Berufsrechte und -pflichten: Anwendung des anwaltlichen Berufsrechts auf

    Insolvenzverwaltung gehört zum Berufsbild des RA Das anwaltliche Berufsrecht findet grundsätzlich auch auf den als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt Anwendung, da die Insolvenzverwaltung zum Berufsbild des Rechtsanwalts gehört, sofern nicht der Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter durch geeignete Maßnahmen vollständig von seiner Kerntätigkeit als Rechtsanwalt trennt - wie hier nicht (vgl. BGH, NJW 2005, 1057 zum Wirtschaftsprüfer, Rdnr. 32, juris).

    Folglich werden Angehörige dieser Berufsgruppen auch bevorzugt bestellt (vgl. BGH, NJW 2005, 1057; BVerfG, NJW 2004, 2725, 2727).

    Die Normen der lnsolvenzordnung, welche die Aufsicht des Insolvenzgerichts über die Tätigkeit des Insolvenzverwalters regeln, sind keine den berufsrechtlichen Organisationsstrukturen der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) vergleichbaren Regelungen, die im Einzelfall geeignet wären, die berufsrechtlichen Regelungen zu verdrängen (vgl. BGH, NJW 2005, 1057, Rdnr. 23, juris zur Wirtschaftsprüferordnung).

  • BGH, 29.12.2014 - AnwZ (Brfg) 24/14

    Geltung des Umgehungsverbots für einen als Insolvenzverwalter tätigen

    Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA für einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt gilt, ist in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2004 (WpSt (R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058) nicht behandelt worden.
  • BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 2/21

    Bewerbung einer überwiegend als Insolvenzverwalterin tätigen Rechtsanwältin um

    Er ist Amtstreuhänder, der - von Schuldner, Gläubigern und sonstigen Dritten unabhängig - materiell wie prozessual im eigenen Namen handelt (Graeber aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - WpSt(R) 1/04, NJW 2005, 1057, 1058).
  • AGH Niedersachsen, 16.03.2010 - AGH 27/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Untreuehandlungen im Zusammenhang mit einem notariellen

    Das Bestehen eines bereichsspezifischen disziplinarischen Überhangs, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist, um eine Verfehlung nach mehreren Berufsordnungen sanktionieren zu können (vgl. BGH NJW 2005, 1057), war somit nicht erforderlich.
  • AGH Bayern, 29.03.2023 - BayAGH I - 5 - 11/22
    Denn bei mehrfach qualifizierten Berufsträgern stehen verschiedene Berufsordnungen nebeneinander (vgl. BGH, Urt. v. 12.10.2004, NJW 2005, 1057), mit der Maßgabe, dass es für die Unzulässigkeit der ausgeübten Tätigkeit ausreicht, wenn ein Verstoß gegen eine Berufsordnung vorliegt.
  • AGH Hessen, 13.03.2017 - 1 AGH 9/16

    Keine Zulassung als Syndikusanwalt bei überwiegender Tätigkeit als

    (BVerfG Urteil vom 12. Januar 2016, Az 1 BvR 3102/13; BGH Urteil vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14; BGH Urteil vom 12. Oktober 2004 - Az.: WpSt (R) 1/04; BGHSt 49, 263 f. [BGH 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04] [BGH 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04] [BGH 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04] ).
  • KG, 08.06.2006 - 1 WiO 1/05

    Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer: Berufspflichtwidrigkeit der Berufsbezeichnung

    Er hindert lediglich eine zeitgleiche Behandlung desselben Sachverhaltes, nicht jedoch die spätere Ahndung desselben Pflichtverstoßes nach einer anderen Berufsordnung, wenn ein dahingehender spezifisch berufsrechtlicher disziplinarischer Überhang besteht (vgl. BGH NJW 2005, 1057).
  • LG Berlin, 13.07.2007 - WiL 1/07

    Berufspflichtverletzung eines Wirtschaftsprüfers: Verhängung einer Geldbuße wegen

    Eine Verfahrensrechtliche Sperrwirkung nach § 83a Abs. 3 WPO besteht nicht, schon weil derzeit gegen den Berufsangehörigen kein berufsgerichtliches Verfahren nach den für eine andere Berufsordnung geltenden Vorschriften, auch nicht nach denen des StBerG anhängig ist (vgl. BGH WpSt (R) 1/04 vom 12.10.2004, UA Seite 4 ff.).
  • KG, 02.11.2006 - 1 WiO 1/06

    Berufsgerichtliches Verfahren gegen Wirtschaftsprüfer wegen Pflichtverletzung im

    Diese Vorschrift regelt allein den Fall der zeitgleichen Behandlung desselben Sachverhaltes in unterschiedlichen berufsgerichtlichen Verfahren und begründet daher lediglich ein temporäres, der anderweitigen Rechtshängigkeit vergleichbares Verfahrenshindernis (vgl. BGH NJW 2005, 1057).
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