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   BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16   

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BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16 (https://dejure.org/2016,41999)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16 (https://dejure.org/2016,41999)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 402/16 (https://dejure.org/2016,41999)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 StGB, § 263 StGB
    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug: Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen; irrtumsbedingte Überlassung eines Mobiltelefons für ein Telefonat und Davonlaufen des Täters mit dem Telefon

  • IWW

    § 242 StGB, § 263 StGB, §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Abrenzung von Betrug und Diebstahl; Maßgeblichkeit der Willensrichtung des Getäuschten für die Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung; Übertragung von Gewahrsam durch Irrtum beeinflusster Entschließung; Vermögensmindernde Auswirkung des Gewahrsamsübergangs

  • rewis.io

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug: Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen; irrtumsbedingte Überlassung eines Mobiltelefons für ein Telefonat und Davonlaufen des Täters mit dem Telefon

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 242; StGB Abs. 2 Nr. 1; StGB § 263
    Abrenzung von Betrug und Diebstahl; Maßgeblichkeit der Willensrichtung des Getäuschten für die Abgrenzung von Wegnahme und Vermögensverfügung; Übertragung von Gewahrsam durch Irrtum beeinflusster Entschließung; Vermögensmindernde Auswirkung des Gewahrsamsübergangs

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung von Diebstahl und Betrug: Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen; irrtumsbedingte Überlassung eines Mobiltelefons für ein Telefonat und Davonlaufen des Täters mit dem Telefon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Vermögensverfügung und Gewahrsamslockerung

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung von Diebstahl und Sachbetrug im Zwei-Personen-Verhältnis mit Blick auf den Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Abgrenzung Trickdiebstahl Sachbetrug

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Diebstahl ist gegeben, wenn die Täuschung lediglich dazu dienen soll, einen gegen den Willen des Berechtigten gerichteten eigenmächtigen Gewahrsamsbruch des Täters zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern (BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 120).

    Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Die freiwillige Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, dass sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - RReg. 2 St 245/91, JR 1992, 519 m. Am. Graul; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 119).

  • BGH, 09.04.1968 - 1 StR 650/67

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge - Erforderlichkeit der Belehrung

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212).

    Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88).

  • BGH, 23.06.1965 - 2 StR 12/65

    Tatbestand des Betruges - Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl -

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Betrug liegt vor, wenn der Getäuschte aufgrund freier, nur durch Irrtum beeinflusster Entschließung Gewahrsam übertragen will und überträgt (vgl. BGH, Urteile vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212).

    Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88).

  • BGH, 08.03.1988 - 5 StR 532/87

    Diebstahl einer Jacke in einem Kaufhaus - Abgrenzung des versuchten Diebstahls

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88).

    Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Sachherrschaft seinem Willen gemäß auszuüben, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 29. September 1953 - 1 StR 254/53, LM § 242 StGB Nr. 11 und vom 11. Juni 1965 - 4 StR 276/65, GA 1966, 244; Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270; OLG Köln, Urteil vom 20. März 1973 - Ss 279/72, MDR 1973, 866 f.), sind nicht ersichtlich und liegen nach der anschließenden Verfolgung auch fern.

  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 154/16

    Diebstahl (Wegnahme: Abgrenzung zum Betrug bei täuschungsbedingter

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

    Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).

  • BayObLG, 11.02.1992 - RReg. 2 St 245/91

    Wechselgeldfalle - Abgrenzung § 242 StGB - § 263 StGB

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Die freiwillige Übertragung von Mitgewahrsam ist jedoch noch keine Vermögensverfügung; sie bewirkt keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern lediglich eine Gewahrsamslockerung, die darin zu sehen ist, dass sich der Berechtigte der alleinigen Sachherrschaft begeben hat und nicht mehr in demselben Maße auf sie einwirken kann wie zuvor (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; BayObLG, Beschluss vom 11. Februar 1992 - RReg. 2 St 245/91, JR 1992, 519 m. Am. Graul; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 119).
  • BGH, 19.06.1973 - 1 StR 202/73

    Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für das Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Dass unter diesen Voraussetzungen der Geschädigte gegen seinen Willen die tatsächliche Herrschaft über die noch in seiner unmittelbaren Nähe befindlichen Sache vollständig verloren haben könnte, ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270) regelmäßig mit den maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 1951 - 1 StR 20/51; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637 und vom 19. Juni 1973 - 1 StR 202/73, bei Dallinger MDR 1974, 15; Beschluss vom 15. September 1987 - 1 StR 460/87, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 2 mwN; Vogel in LK, StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 73, 88).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1989 - 2 Ss 415/89
    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Vollzieht sich der Gewahrsamsübergang mithin in einem mehraktigen Geschehen, so ist die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt entscheidend, indem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 2 Ss 415/89, NJW 1990, 923; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).
  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 591/62

    Sammelgarage - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug, Mitgewahrsam

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Es nimmt nicht in den Blick, dass in Fällen, in denen sich der Täter, eine Sache durch Täuschung verschafft - wie hier unter dem Vorwand, nur ein Telefonat führen zu wollen und das Telefon dann zurückzugeben -, für die Abgrenzung von Wegnahme (§ 242 StGB) und Vermögensverfügung (§ 263 StGB) auch die Willensrichtung des Getäuschten und nicht nur das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens maßgebend ist (BGH, Urteile vom 16. Januar 1963 - 2 StR 591/62, BGHSt 18, 221, 223; vom 9. April 1968 - 1 StR 650/67, JZ 1968, 637; vom 23. Juni 1965 - 2 StR 12/65, GA 1966, 212 und vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 2; Beschluss vom 2. August 2016 - 2 StR 154/16).
  • BGH, 11.06.1965 - 4 StR 276/65

    Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - Überfall auf

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - 1 StR 402/16
    Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die Sachherrschaft seinem Willen gemäß auszuüben, was nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGH, Urteile vom 29. September 1953 - 1 StR 254/53, LM § 242 StGB Nr. 11 und vom 11. Juni 1965 - 4 StR 276/65, GA 1966, 244; Beschluss vom 8. März 1988 - 5 StR 532/87, NStZ 1988, 270; OLG Köln, Urteil vom 20. März 1973 - Ss 279/72, MDR 1973, 866 f.), sind nicht ersichtlich und liegen nach der anschließenden Verfolgung auch fern.
  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 254/53

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 20.03.1973 - Ss 279/72

    Brieftasche - §§ 242, 263 StGB, Abgrenzung Diebstahl - Betrug,

  • BGH, 15.09.1987 - 1 StR 460/87

    Alleingewahrsam an unbefugt veräußertem Material - Begriff des Gewahrsams -

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 10/20

    Abgrenzung von Diebstahl und (Fund-)Unterschlagung (Gewahrsam bei im öffentlichen

    Zwar kann der Gewahrsam in gelockerter Form fortbestehen, etwa dann, wenn der Gewahrsamsinhaber durch eine Täuschung veranlasst scheinbar kurzfristig einen Gegenstand an den Täter übergibt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 1 StR 402/16, BGHR StGB § 242 Abs. 1, Wegnahme 16; BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17, juris; BGH, Beschluss vom 13. November 2019 - 3 StR 342/19, juris) oder eine räumliche Entfernung vorliegt, wenn beispielsweise ein Landwirt Geräte auf dem Feld zurücklässt (BGHSt 16, 271, 273; vgl. auch Schönke/Schröder/Bosch, StGB, 30. Aufl., § 242 Rn. 26; SSW/Kudlich, StGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 19).
  • KG, 24.07.2018 - 6 U 24/18

    Versicherungsschutz für die Entwendung eines Fahrzeugs in der

    Deshalb kommt es nach der Rspr. des BGH in Strafsachen in Fällen, in denen sich der Gewahrsamsübergang in einem mehraktigen Geschehen vollzieht, für die Abgrenzung entscheidend auf die Willensrichtung des Getäuschten in dem Zeitpunkt an, in dem er die tatsächliche Herrschaft über die Sache vollständig verliert (BGH, Urteil vom 2.8.2016 - 2 StR 154/16, NStZ 2016, 727, Rdz. 6 zitiert nach Juris; Urteil vom 12.10.2016 - 1 StR 402/16, Rdz. 10 zitiert nach Juris, jeweils zu Fällen der täuschungsbedingten Zurverfügungstellung von Mobiltelephonen).
  • LG Duisburg, 19.03.2021 - 32 KLs 45/20
    Bei fortbestehendem Sachherrschaftswillen kann der Mitgewahrsam insbesondere auch dann bestehen, wenn der ausgehändigte Gegenstand sich noch in unmittelbarer Nähe befindet und eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit besteht, auch wenn der Zugriff auf die Sache nur mit Mitwirkung des Empfängers oder körperlicher Gewalt möglich ist, vgl. BGH, Urteil v. 12.10.2016 - 1 StR 402/16, BeckRS 2016, 19983.
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