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   BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15   

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BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15 (https://dejure.org/2016,48096)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - V ZB 178/15 (https://dejure.org/2016,48096)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15 (https://dejure.org/2016,48096)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 4 S 1 FamFG, § 17 Abs 1 FamFG, § 17 Abs 2 FamFG, § 70 Abs 1 FamFG, § 70 Abs 2 FamFG
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer Rechtsirrtum des Rechtsanwalts bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

  • IWW

    § 70 Abs. 1 FamFG, § ... 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG, § 71 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 133 GVG, § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 17 Abs. 1 FamFG, § 17 Abs. 2 FamFG, § 63 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, § 70 FamFG, § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 61 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 1 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer Rechtsirrtum des Rechtsanwalts bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 71 Abs. 1 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer Rechtsirrtum des Rechtsanwalts bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - und der Anwalt muss es besser wissen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1112
  • NVwZ-RR 2017, 482
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 6/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Unterbliebene

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    b) Auch unter der Geltung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis ursächlich geworden ist (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13, NJW 2013, 1308 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 12.01.2012 - V ZB 198/11

    Wiedereinsetzung: Rechtsirrtum wegen inhaltlich unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 147/09

    Rechtsanwaltsgebühren: Bemessung der Verfahrensgebühr im Notarbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5).
  • BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11

    Kindesunterhaltsverfahren: Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wegen einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).
  • BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04

    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift;

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    Aus diesem Grund hätte auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit, die zugelassene Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, zu dem das Landgericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerde verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777), die Fristversäumung nicht mehr verhindern können.
  • BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13

    Versäumnisbeschluss über die Zahlung von Kindesunterhalt: Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13, NJW-RR 2014, 517 Rn. 20; Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, NJW-RR 2012, 1025 Rn. 10 jeweils mwN).
  • BGH, 05.04.2001 - III ZB 48/00

    Rechtsweg bei Ansprüchen gegen den beurkundenden Notar auf Vornahme einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
    Dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 147/09, NJW-RR 2011, 286 Rn. 5).
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Auch ein Rechtsanwalt kann grundsätzlich auf die Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung vertrauen, wenn diese nicht offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand über die Grundzüge des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 9; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15 - NJW 2017, 1112 Rn. 12).
  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 11; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, ZWE 2017, 293 Rn. 11).

    Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung dann, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12 mwN); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13).

  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auch eine anwaltlich vertretene Partei darf sich im Grundsatz auf die Richtigkeit einer Belehrung durch das Gericht verlassen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese gesetzlich vorgeschrieben ist oder nicht (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11, V ZB 199/11, NJW 2012, 2443 Rn. 10 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 11).

    Dies ist dann anzunehmen, wenn die Rechtsmittelbelehrung - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 5. Aufl., § 232 Rn. 13).

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Wird die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels deshalb versäumt, weil der Prozessbevollmächtigte der Partei zuvor einen unstatthaften Rechtsbehelf - hier Anhörungsrüge - eingelegt hat, liegt hierin regelmäßig ein der Partei zuzurechnendes (§ 85 Abs. 2 ZPO), einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegenstehendes, Verschulden da von einem Rechtsanwalt erwartet wird, dass er das Rechtsmittelsystem der jeweiligen Verfahrensart kennt (im Anschluss an Senatsurteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91, NJW 1992, 2413 unter I 2 c, insoweit in BGHZ 119, 35 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 19/16, NZM 2016, 767 Rn. 5 f.; vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12).

    Dabei wird vom Rechtsanwalt, an den insoweit hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, die Kenntnis des Rechtsmittelsystems der Zivilprozessordnung erwartet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2014 - V ZB 172/13, NJW 2014, 2503 Rn. 9; vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112 Rn. 12; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 50, Stichwort Rechtsirrtum [Anwalt] unter c).

  • BGH, 18.10.2017 - LwZB 1/17

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist in einer Landwirtschaftssache:

    Offenkundig fehlerhaft ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn sie - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte; unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung des fehlenden Verschuldens gemäß § 233 Satz 2 ZPO widerlegt (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, juris Rn. 12 mwN; Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, juris Rn. 11 f.).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2017 - VGH B 18/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags auf

    Das Vertrauen in die Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung kann er deshalb nicht uneingeschränkt, sondern nur in solchen Fällen in Anspruch nehmen, in denen die inhaltlich fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung zu einem unvermeidbaren, zumindest aber zu einem nachvollziehbaren und daher verständlichen Rechtsirrtum des Rechtsanwaltes geführt hat, jedoch nicht, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 -, juris Rn. 8 f.; Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15 -, NJW 2017, 1112 [1113] = NVwZ-RR 2017, 482); unter dieser Voraussetzung ist die Vermutung fehlenden Verschuldens widerlegt (BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16 -, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 18 UF 32/20

    Familienverfahren: Heilung der Bekanntgabe eines Beschlusses bei nicht

    Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der Frist angesichts der anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin nicht kausal geworden ist (vgl. § 17 Abs. 2 FamFG; BGH vom 12.10.2016 - V ZB 178/15, NJW 2017, 1112, juris Rn. 12; Prütting/Helms/Ahn-Roth, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 17 FamFG, Rn. 33).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2019 - L 32 AS 2265/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Vollstreckungsverfahren

    An einem entschuldbaren Rechtsirrtum fehlt es hingegen, wenn die durch das Gericht erteilte Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch gewesen ist und sie deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 178/15, Rdnr. 12, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2017, 1112; BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11, Rdnrn. 8 und 9, zitiert nach juris, abgedruckt in MDR 2012, 928; zum Sachverhalt eines zwar vermeidbaren, aber entschuldbaren Rechtsirrtums eines Rechtsanwalts vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - V ZB 198/11 Rdnrn. 1, 11 und 12, zitiert nach juris, abgedruckt in NJW 2012, 2443, m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 30.01.2020 - 10 W 27/19

    Landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

    Ein solcher Anschein der Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegeben bei einem Widerspruch zwischen dem zugelassenen Rechtsmittel und dem Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (BGH, NJW 2017, 1112 [BGH 12.10.2016 - V ZB 178/15] ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2017 - L 6 AS 1636/16

    Gebührenbeschwerde; Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen; Fehlerhafte oder

    Nach Hinweisen auf den Senatsbeschluss vom 11.05.2017 - L 6 AS 1225/16 B, juris, sowie Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 17.12.2013 - 3 Wx 173/13 = NJW-RR 2013, 890 ff und des BGH vom 12.10.2016 - V ZB 178/15 = NVwZ-RR 2017/482 ff hat der Beschwerdeführer dargelegt, mit dem BGH-Beschluss vom 12.10.2016, aaO., sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
  • OLG Bamberg, 26.09.2022 - 7 UF 165/22

    Örtliche Zuständigkeit für die Genehmigung der Übertragung eines Geschäftsanteils

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