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   BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15   

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https://dejure.org/2016,32887
BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 (https://dejure.org/2016,32887)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - VIII ZR 103/15 (https://dejure.org/2016,32887)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15 (https://dejure.org/2016,32887)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 476 BGB, Art 5 Abs 3 EGRL 44/1999
    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • verkehrslexikon.de

    Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  • IWW

    Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG, § 476 BGB, § 437 ... Nr. 2, 3 BGB, § 363 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 346 Abs. 1 BGB, § 347 Abs. 2 BGB, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 325 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 551 Abs. 2 Satz 2, § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, § 474 Abs. 1 BGB, § 437 BGB, § 434 Abs. 1 BGB, Art. 288 Abs. 3 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, § 437 Nr. 3 BGB, §§ 474 ff. BGB, § 475 BGB, § 475 Abs. 3 BGB, § 476 letzter Halbs. BGB, Art. 267 AEUV, § 292 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 434 BGB, § 443 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 254 Abs. 2 BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 476, 474 Abs. 1; Verbrauchsgüterkauf-RL Art. 5 Abs. 3
    Weite richtlinienkonforme Auslegung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Greifens der in § 476 BGB vorgesehenen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • Betriebs-Berater

    Erweiterung des Anwendungsbereichs der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

  • kanzlei.biz

    Konkretisierung der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur richtlinienkonformen Auslegung der in § 476 BGB geregelten Beweislastumkehr zugunsten des Käufers beim Verbrauchsgüterkauf, wenn sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand zeigt (Rechtsprechungsänderung)

  • autokaufrecht-frankfurt.de

    Sechsmonatsfrist im Autohandel wird schärfer

  • rewis.io

    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers eines Gebrauchtwagens

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 476
    Beginn des Greifens der in § 476 BGB vorgesehenen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • rechtsportal.de

    BGB § 476
    Beginn des Greifens der in § 476 BGB vorgesehenen Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Getriebe geht nach 5 Monate kaputt: Mangel war bereits beim Kauf (zumindest ansatzweise) vorhanden

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (57)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Erweiterung der Beweislastumkehr beim Verbrauchersgüterkauf zugunsten des Verbrauchers

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH erweitert Beweislastumkehr in § 476 BGB zugunsten des Käufers auch auf Frage ob bei Gefahrübergang überhaupt ein latenter Mangel vorlag

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Verbrauchsgüterkauf: Reichweite der Beweislastumkehrregelung

  • zeit.de (Pressebericht, 21.10.2016)

    Gebrauchtwagenkäufer bessergestellt

  • tagesschau.de (Pressemeldung, 12.10.2016)

    Mehr Rechte für Käufer von alten Autos

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf - und die Beweislastumkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Zulässigkeit der Berufung - und ihre Überprüfung durch das Revisionsgericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewährleistung und Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf - und die Zeit des Nutzungsausfalls

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Alternative Urteilsgründe - und die erforderliche Berufungsbegründung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Fahrzeugkauf

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof erweitert den Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beweislastumkehr

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gebrauchtwagenkauf: BGH ändert Beweislast zugunsten des Verbrauchers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    BGH-Entscheidung zugunsten der Beweislast von Verbrauchern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

  • karief.com (Kurzinformation)

    Verkäufer trägt Beweislast

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Beweispflicht für Gebrauchtwagenverkäufer

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Beweislastumkehr im Sinne von § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf zu Gunsten der Verbraucher erweitert

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn beim Verbrauchsgüterkauf Streit über die Sachmängelhaftung besteht

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was Käufer und Verkäufer wissen sollten, wenn strittig ist, ob die Kaufsache schon bei Übergabe mangelhaft war

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangelvermutung zugunsten von Käufern nach § 476 BGB

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Gebrauchtwagenhandel: Beweislastumkehr zugunsten von Verbrauchern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangel beim Gebrauchtwagen - Rechte der Käufer gestärkt

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Verkäuferpflichten in der Sachmangelhaftung verschärft - Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB im Verbrauchsgüterkauf

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erneut Verbraucherrechte bei Gebrauchtwagenkäufen gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokaufvertrag: Beweislastumkehr

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beweislastumkehr: Rechte der Käufer gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auto vom Händler kaputt - Beweislast

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mangelvermutung nun zugunsten von Verbrauchern beim Kauf ausgelegt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Auslegung der Mangelvermutung gemäß § 476 BGB zugunsten des Käufers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mehr Rechte für Gebrauchtwagenkäufer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlegungslast im Rahmen des § 476 für den Verbraucher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbrauchsgüterkauf: Was muss der Verbraucher innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 476 beweisen?

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte bei Sachmängeln gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Beweislast-Umkehr zugunsten des Verbrauchers bei Auto-Kauf

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Verbrauchergeschäfte - Wer muss was beweisen?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verkauf an Verbraucher: Beweislastumkehr für Mangel nun konsequent bejaht

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Online-Händler

  • rug-anwaltsblog.de (Kurzinformation)

    Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Verbrauchers erweitert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autokauf: Käufer muss nur beweisen, dass die Kaufsache mangelbehaftet ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Richtlinienkonforme Auslegung der Beweislastumkehr im Kaufrecht

  • junit.de (Kurzinformation)

    Käuferrechte beim Verbrauchsgüterkauf gestärkt

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht & Autohandel: Verbraucher bei Beweislast gestärkt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Eingreifen und Reichweite der verbraucherschützenden Beweislastumkehr nach § 476 BGB

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers bei jedem sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang zeigenden Mangel? (Cornelia Stietz; ZJS 2017, 101)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Beweislastumkehr des § 476 BGB zu Gunsten der Verbraucher auszulegen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Rechtsprechungsänderung im Verbrauchsgüterkaufrecht: Auslegung der Mangelvermutung zugunsten von Käufern

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Reichweite der verbraucherschützenden Beweislastumkehr in § 476 BGB

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Beweislastumkehr nach § 476 BGB

  • zeitschrift-jse.de PDF, S. 43 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Reichweite der Beweislastumkehr des § 476 BGB

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkaufvertrag: Richtlinienkonforme Auslegung der Regelung zur Beweislastumkehr zugunsten des Käufers

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Schuldrecht (Verbrauchsgüterkaufrecht): Zur Reichweite der Beweislastumkehrregelung in § 476 BGB

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 212, 224
  • NJW 2017, 1093
  • ZIP 2016, 2272
  • MDR 2016, 1437
  • DNotZ 2017, 108
  • WM 2017, 396
  • BB 2016, 2892
 
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Wird zitiert von ... (52)

  • BGH, 19.07.2017 - VIII ZR 278/16

    Gebrauchtwagenkäufer darf Transportkostenvorschuss vor Nacherfüllung verlangen (§

    Es ist deshalb für die revisionsrechtliche Prüfung als notwendige Voraussetzung sowohl des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als auch des nachstehend behandelten Transportkostenvorschussanspruchs (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - VIII ZR 275/13, BGHZ 201, 83 Rn. 11 mwN) zu unterstellen, dass diese Mängel, und zwar in der nach § 476 BGB zu vermutenden Weise (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, WM 2017, 396 Rn. 36 [zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen]), vorgelegen und zu den Aufwendungen geführt haben, welche die Klägerin aus Anlass der von ihr selbst veranlassten Reparatur und einer dadurch bedingten Unterbrechung der Nutzungsmöglichkeit als Schäden geltend gemacht hat.
  • BGH, 09.05.2018 - VIII ZR 26/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages im Wege des "großen Schadensersatzes" nach

    Schadensersatzansprüche des Käufers einer vertragswidrigen Sache werden daher von der Richtlinie nicht erfasst (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie; BT-Drucks. 14/6040, S. 245; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 53), so dass sie naturgemäß keine Aussage zu dem Verhältnis von Minderung und Schadensersatz trifft.

    Denn eine richtlinienkonforme Auslegung (oder Rechtsfortbildung) käme - für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) oder gar (so die Revisionserwiderung) zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung überschießend auch für Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern - nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit des Übergangs von einer wirksam ausgeübten Minderung zum Rücktritt dem Willen des deutschen Gesetzgebers nicht widerspräche (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43 f. und VIII ZR 13/12, juris Rn. 45 f.; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 38; jeweils mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Aber auch die volle richterliche Überzeugungsbildung nach § 286 Abs. 1 ZPO setzt keine absolute oder unumstößliche Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises voraus, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, NJW 2014, 71 Rn. 8; vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, NJW 2016, 942 Rn. 40; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).

    Daher darf sich ein Richter dadurch, dass sich ein Gutachter nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, nicht von der Bildung einer persönlichen Überzeugung zum Grad einer praktischen Wahrscheinlichkeit abhalten lassen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - VI ZR 155/92, NJW 1994, 801 unter II 2 c aa; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 62; jeweils mwN).

    Der Kläger bleibt vielmehr - nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat - bei der Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet (§ 363 BGB; vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 54 ff.).

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Mietminderung wegen Geräusch- und Schmutzimmissionen verursacht durch eine auf

    Dies setzt neben der Zulässigkeit der Revision voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine zulässige Berufung angegriffen worden und die Rechtskraft dieses Urteils damit zunächst in der Schwebe gehalten ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 315/18

    Einstehen eines Verkäufer eines Tieres für seine Gesundheit bei Gefahrübergang;

    Die - die Frage des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang betreffende - Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt nach Maßgabe des § 476 BGB aF bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).

    (1) Die Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers tritt zwar bereits dann ein, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36).

    "Rittigkeitsprobleme" des Reiters mit seinem Pferd sind daher nicht gleichzusetzen mit Mangelerscheinungen unbelebter Gegenstände, wie etwa Getriebefehlern eines Fahrzeugs (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 18) oder - wie im Fall der durch den Senat umgesetzten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union - einem Fahrzeugbrand.

    (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Käufer nach Maßgabe des § 476 BGB aF weder den Grund für die Mangelerscheinung noch den Umstand beweisen muss, dass sie dem Verkäufer zuzurechnen ist (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, aaO Rn. 70 f. - Faber).

    Zwar läuft dies darauf hinaus, dass der Käufer insoweit lediglich den Nachweis einer Mangelerscheinung, also eines mangelhaften Zustands zu erbringen hat, der - unterstellt, er beruhe auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache - eine Haftung des Verkäufers wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 35).

  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 187/20

    Geltung der von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel als zum

    Die Vermutung des § 476 BGB aF greift nur dann ein, wenn der Käufer darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass sich an der Kaufsache innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen einer Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründete (im Anschluss an Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27 ff.).

    Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift zum einen des Vortrags und des Nachweises dazu enthoben, auf welche Ursache der zutage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist und ob diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1 Rn. 54; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 27).

    Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer zum anderen grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zutage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, aaO).

    Ein solches nur auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs beschränktes Verständnis der dem Käufer nach § 476 BGB aF gewährten Beweiserleichterung wird indes (jedenfalls) in den Fällen, in denen der Käufer innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang die Voraussetzungen für das geltend gemachte Gewährleistungsrecht geschaffen und dieses auch ausgeübt hat, weder der - im Wege der Auslegung durch den Gerichtshof ermittelten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 70 - Faber; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 34 f.) - Zielsetzung des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) noch dem Regelungszweck der vorstehend genannten, der Umsetzung dieser Richtlinie dienenden nationalen Vorschrift (BT-Drucks. 14/6040, S. 81, 245) gerecht.

    (aa) Die Beweiserleichterung des Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie beruht, wie der Gerichtshof der Begründung des Vorschlags für eine europäische Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und Garantien für Verbrauchsgüter (KOM[95] 520 endg., S. 14 = BR-Drucks. 696/96, S. 13) entnommen hat, auf der Erwägung, dass sich in Fällen, in denen die "Vertragswidrigkeit" erst nach dem Zeitpunkt der "Lieferung des Guts" offenbar wird, die Erbringung des Beweises, dass die "Vertragswidrigkeit" bereits zu diesem Zeitpunkt bestand, als eine "für den Verbraucher unüberwindbare Schwierigkeit" erweisen kann, während es in der Regel für den "Gewerbetreibenden" viel leichter ist, zu beweisen, dass die "Vertragswidrigkeit" zum Zeitpunkt der Lieferung nicht bestand und dass sie beispielsweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-497/13, NJW 2015, 2237 Rn. 54 - Faber; Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 33).

    Er hat hierbei - wie die Gesetzesmaterialien eindeutig belegen - in Übereinstimmung mit dem Richtliniengeber das Ziel verfolgt, zur Stärkung des Verbraucherschutzes einen Ausgleich zwischen den "schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers" und den "- jedenfalls in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers" zu schaffen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 45; BT-Drucks. 14/6040, S. 245; vgl. auch BR-Drucks. 696/96, S. 13).

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 150/18

    Gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß ist bei

    Der Käufer ist dann durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Bestätigung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36 und vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1, unter II 3 c bb (1)).

    Der Käufer ist durch die genannte Vorschrift des Vortrags und des Nachweises enthoben, auf welche Ursache der zu Tage getretene mangelhafte Zustand zurückzuführen ist, sowie dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt (Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 3 c bb (1)).

    Die Vermutungswirkung des § 476 Halbs. 1 BGB aF kommt dem Käufer grundsätzlich auch dahin zugute, dass der binnen sechs Monaten nach Übergabe zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz (latent) schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, aaO Rn. 46).

  • BGH, 18.11.2020 - VIII ZR 78/20

    Rücktritt vom Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs wegen Mängel hinsichtlich

    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8878 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 55; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 36 und vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 37).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung - voraussetzt, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209, Rn. 43 und vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093 Rn. 38 und vom 26. August 2020 - VIII ZR 351/19, juris Rn. 47; jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 17.03.2017 - 22 U 211/16

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorhandenseins eines umfangreichen

    Das LG habe die Anforderungen für die Widerlegung der Vermutung durch die Beklagte als Verkäuferin entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15) deutlich zu niedrig angesetzt und im Zweifel gegen sie - die Klägerin - als Käuferin entschieden.

    Der BGH hat - unter Aufgabe bzw. Änderung seiner früheren Rechtsprechung - im Urteil vom 12.10.2016 (VIII ZR 103/15, ZIP 2016, 2272) ausgeführt, dass § 476 BGB richtlinienkonform zum einen dahin auszulegen ist, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.

    Zur Begründung hat der BGH im Urteil vom 12.10.2016 (a.a.O.) u.a. ausgeführt, dass die Vermutung des § 476 BGB bereits dann einsetzt, wenn offen ist, ob der eingetretene mangelhafte Zustand auf einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache oder auf einem sonstigen Grund beruht (dort Rn 39 ff.).

    Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB hat der Verkäufer den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu erbringen, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang aufgetretene mangelhafte Zustand auf eine nach Gefahrübergang eingetretene, ihm nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände (EuGH, Urteil vom 04.06.2015, C- 497/13, a.a.O., Rn 73 ff.), etwa eine übliche Abnutzungserscheinung nach Gefahrübergang - zurückzuführen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O., dort Rn 59 mwN).

    In rechtlicher Hinsicht sind die rechtlichen Feststellungen des LG indes dahingehend zu ergänzen, dass hier - im Hinblick auf die von der Klägerin gerügten umfangreichen Kratzer an dem Neufahrzeug - davon auszugehen ist, dass die Beklagte als Verkäuferin sich mit Erfolg darauf stützen kann, dass das Eingreifen der Beweislastumkehr des § 476 BGB hier ausnahmsweise bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil die Vermutung, dass bereits bei Gefahrübergang im Ansatz ein Mangel vorlag, mit der Art der Sache oder eines derartigen Mangels unvereinbar (§ 476 letzter Halbsatz BGB) ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.09.2005, VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490; vgl. auch Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie; vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O., Rn 56).

    Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines "für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit" im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, "die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen" (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14.01.1993, IX ZR 238/91, BGH NJW 1993, 935; Zöller-Greger, a.a.O., § 286, Rn 19 mwN).

    Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, das LG habe die Anforderung für die Widerlegung der Vermutung durch die Beklagte als Verkäuferin entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.10.2016, VIII ZR 103/15) deutlich zu niedrig angesetzt und im Zweifel gegen sie - die Klägerin - als Käuferin entschieden, obgleich der BGH den vollen Beweis für die Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB durch den Verkäufer verlange und ausgeführt habe, dass - gelinge dem Verkäufer die Beweisführung (Gegenbeweis) nicht - zu Gunsten des Käufers die Vermutung des § 476 BGB auch dann eingreife, wenn die Ursache für den mangelhaften Zustand bzw. die Frage, ob überhaupt ein vom Verkäufer zu verantwortender Sachmangel vorliege, letztlich ungeklärt geblieben sei (vgl. dort Rn 35).

    Denn der BGH hat in der o.a. aktuellen Entscheidung vom 12.10.2016 (a.a.O., dort Rn 63) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Käufer in Einzelfällen gehalten sein kann, nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast Vortrag zu seinem Umgang mit der Sache nach Gefahrübergang zu halten (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 138, Rn 8 mwN).

  • BGH, 07.04.2021 - VIII ZR 49/19

    Streit über das Wesen einer "öffentlich zugänglichen Versteigerung" bei einer

    Deshalb ist die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden, eine Abweichung des Pferds von der gewöhnlichen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) - beziehungsweise von der vertraglich vorausgesetzten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) - Beschaffenheit sei nicht bereits gemäß § 476 BGB aF zu vermuten, weil sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand in Gestalt der geringgradigen, aber deutlichen Lahmheit auf beiden Vorderbeinen (Mangelerscheinung) gezeigt habe, die - unterstellt, diese hätte ihre Ursache in einem dem Beklagten zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, aaO Rn. 54, und VIII ZR 2/19, IHR 2020, 246 Rn. 53; vom 12. Oktober 2016- VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 36; jeweils mwN).
  • OLG Köln, 26.04.2018 - 15 U 82/17

    Rücktritt vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw wegen Korrosion am Auspuff

  • OLG Brandenburg, 01.03.2019 - 4 U 30/18

    Gebrauchtwagen-Sachmangel bei Längung der Steuerkette

  • OLG Hamm, 11.05.2017 - 28 U 89/16

    Wichtig beim Gebrauchtwagenkauf: Mangel oder Verschleiß?

  • OLG Celle, 14.08.2019 - 14 U 198/18

    Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind europarechtswidrig und nicht mehr

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2019 - 6 U 105/18

    Zulässigkeit der Presseberichterstattung über private rechtsextreme Chat-Beiträge

  • AG Brandenburg, 11.05.2018 - 31 C 14/16

    Hund mit Wasserkopf ein Sachmangel

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 2/19

    Darstellen von "Rittigkeitsproblemen" durch von einem Reitpferd gezeigte

  • OLG Oldenburg, 27.04.2017 - 1 U 45/16

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein fabrikneues Wohnmobil wegen Ruckelns des

  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

  • LG Hagen, 09.02.2017 - 7 S 70/16

    Kein Nutzungsausfallschaden für ein defektes Smartphone

  • OLG München, 26.01.2018 - 3 U 3421/16

    Gewährleistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Pferdes

  • VerfG Brandenburg, 12.04.2019 - VfGBbg 25/18

    Verletzung des Willkürverbot durch begründungslose fachgerichtliche Abweichung

  • LG Frankfurt/Main, 05.04.2018 - 32 O 95/17

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Pferd

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZR 316/19

    Rückgabe einer beschädigten Kaufsache nach Rücktritt vom Kaufvertrag

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 6 U 127/20

    Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein Dressurpferd

  • OLG Hamm, 28.01.2019 - 2 U 98/18

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Reitpferd wegen angeblicher Lahmheit

  • BFH, 07.02.2018 - XI K 1/17

    Zum Prüfungsmaßstab bei gerügtem Verstoß gegen den gesetzlichen Richter durch

  • AG Brandenburg, 20.02.2020 - 31 C 140/18

    Reitpferdkauf - Sachmangel bei Kronbein-Zyste

  • OLG Hamm, 20.07.2017 - 2 U 40/16

    Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Pferdes

  • OLG Köln, 09.02.2017 - 19 U 123/16

    Voraussetzungen des Rücktritts vom Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw nach

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2018 - 22 U 52/18

    Gebrauchtwagenkauf - Ausschluss der gesetzlichen Vermutung eines anfänglichen

  • OLG Schleswig, 05.10.2017 - 7 U 88/16

    Festhalten an wirksam erklärtem Rücktritt als treuwidriges Verhalten -

  • OLG Saarbrücken, 21.10.2020 - 2 U 36/20

    Arglistige Täuschung durch Behauptung der Unfallfreiheit "ins Blaue hinein"

  • BGH, 09.09.2020 - VIII ZR 71/19

    Vorzeitige Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags aufgrund Diebstahls des

  • LG Münster, 14.05.2018 - 2 O 134/16
  • OLG Köln, 25.08.2017 - 6 U 188/16

    Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Pferd wegen Rückenproblemen aufgrund Engstand

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch

  • LG Berlin, 23.01.2018 - 36 O 124/16

    Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf: Richtlinienkonforme Auslegung der

  • OLG Koblenz, 27.03.2018 - 5 U 79/18

    Gebrauchtwagenkauf: Sachmängelhaftung - Vernichtung alter Kfz-Teile

  • OLG Hamm, 17.11.2020 - 34 U 57/19

    Beurteilung der Laufleistung eines Gebrauchtwagens

  • OLG Hamm, 26.10.2020 - 2 U 32/20
  • LG Düsseldorf, 04.11.2016 - 14e O 250/14

    Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf - § 476 BGB

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 9 S 4172/20

    Anerkennung der in Ungarn erworbenen Ausbildung zum Gesundheits- und

  • LG Kiel, 02.06.2020 - 1 S 93/18

    Schadensersatzansprüche in Höhe von Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit

  • OLG Bamberg, 28.04.2020 - 5 U 227/18

    Schadensersatzanspruch einer GmbH gegen einen Gründungsgesellschafter wegen der

  • LG Köln, 17.05.2017 - 18 O 39/15

    Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag - Sachmangel nach 6 Monaten

  • LG Bonn, 11.04.2017 - 8 S 224/16

    Schadensersatzanspruch wegen eines Mangels an einem Turbolader

  • OLG Frankfurt, 13.05.2022 - 19 U 269/19

    Pferdekauf: Rittigkeitsprobleme keine Mangelerscheinung

  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 14 O 62/18
  • OLG Schleswig, 28.05.2020 - 16 U 138/19
  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 28 U 109/17

    Schadensersatzrechtliche Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrags - defektes

  • LG Heidelberg, 30.12.2016 - 3 O 28/14

    Rücktritt von Kaufvertrag über ein Pferd wegen Mangelhaftigkeit

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