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   BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15   

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https://dejure.org/2016,32886
BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 (https://dejure.org/2016,32886)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 (https://dejure.org/2016,32886)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 (https://dejure.org/2016,32886)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 357 Abs 3 BGB vom 27.07.2011
    Widerruf des Kaufs eines Katalysators im Fernabsatz: Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach Einbau und Probefahrt; Bemessung des Wertersatzanspruchs des Verkäufers

  • webshoprecht.de

    Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach Einbau und Probefahrt

  • IWW

    § 346 Abs. 1, § ... 357 Abs. 1, § 355 Abs. 1, 2, § 312d Abs. 1, § 312b Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 389 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 287 Abs. 2 ZPO, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BGB, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 312b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 355 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 312e BGB, § 357 Abs. 3 BGB, § 357 Abs. 7 BGB, Richtlinie 97/7/EG, Richtlinie 2011/83/EU, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 2 BGB, § 437 Nr. 2 BGB, § 357 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, § 126b BGB, § 561 ZPO, § 312c Abs. 2 BGB, § 312d Abs. 2 BGB, § 286 ZPO, § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, §§ 495, 506 BGB, § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Ersatzes für die Verschlechterung eines Katalysators gegenüber dem Verbraucher nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages

  • Betriebs-Berater

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • online-und-recht.de

    Ware im Fernabsatz darf nur wie im Laden geprüft werden

  • kanzlei.biz

    Warenprüfung in Form einer vorübergehenden Ingebrauchnahme kann Wertersatzanspruch begründen

  • rewis.io

    Widerruf des Kaufs eines Katalysators im Fernabsatz: Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung des Katalysators nach Einbau und Probefahrt; Bemessung des Wertersatzanspruchs des Verkäufers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Käufers nach Widerruf im Fernabsatz auf Wertersatz bei über Prüfung der Sache hinausgehendem probeweisen Einbau und Ingebrauchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bejaht Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • autokaufrecht.info (Kurzinformation)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Wertersatzpflicht des Käufers bei Verschlechterung der Kaufsache vor Widerruf

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verkäufer hat Anspruch auf Wertersatz nach Widerruf durch Verbraucher bei Einbau und Probefahrt mit gekauftem Katalysator

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Käufer ist bei Online-Kauf eines Katalysators nach dessen Einbau und Probefahrt nach Widerruf seiner Kauferklärung zum Wertersatz verpflichtet

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Rechte der Onlinehändler wegen Wertersatz gestärkt

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    ECommerce: Verbraucher darf Ware vor Widerruf nicht übermäßig prüfen

  • heise.de (Pressemeldung, 12.10.2016)

    Beschränkte Verbraucherrechte beim Ersatzteilkauf im Netz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs - nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wertersatz bei Online-Shopping: Online nicht mehr Rechte als Offline

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wertersatzanspruch nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Verkäufer hat Wertersatzanspruch bei Verbraucherwiderruf eines Katalysatorkaufs nach erfolgter Verwendung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt bejaht

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt bejaht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Wertersatz bei Verbraucherwiderruf eines Katalysatorkaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Katalysator im Internet bestellt - Gibt der Käufer Ware mit deutlichen Gebrauchsspuren zurück, schuldet er dem Verkäufer Wertersatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • versr.de (Kurzinformation)

    Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz nach Verbraucherwiderruf nach Einbau und Probefahrt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wertersatzanspruch des Verkäufers bei Schäden durch Einbau eines Katalysators

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Wertersatz nach Widerruf eines Katalysator-Kaufs nach Einbau und Probefahrt

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Wertersatz wegen Verschlechterung?

  • vogel.de (Kurzinformation)

    Bei Onlinekauf nicht mehr Rechte als im Laden - Geht nicht: Katalysator einbauen, ausprobieren und zurückgeben

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Ware darf nur wie im Ladengeschäft geprüft werden

  • haerlein.de (Pressemitteilung)

    Was Verbraucher beim Onlinekauf, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchten, wissen sollten

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Teilehandel im Internet: Ersatz für Verschlechterung der Kaufsache im Fall des Widerrufs - Nachrüst-Kat wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Verbraucher widerruft Katalysator-Kauf nach Einbau und Probefahrt: Verkäufer hat Wertersatzanspruch

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wertersatz, wenn Verbraucher bei Online-Kauf Ware übermäßig benutzt

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Online-Händler

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Onlinekauf: Darf man die Ware testen und dann zurückschicken?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Keine volle Kaufpreiserstattung im Online-Handel bei deutlichen Gebrauchsspuren

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Widerruf eines Katalysator-Kaufs nach Einbau und Probefahrt

Besprechungen u.ä. (4)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Widerruf nach Einbau eines Katalysators

  • haerting.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Kein Leihhaus Internet: Gute Nachrichten für den Wertersatzanspruch

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Wertersatzpflicht für übermäßige Prüfung der Sache bei Fernabsatzverträgen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Wertersatzpflicht des Käufers beim Widerruf im Fernabsatzverkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 212, 248
  • NJW 2017, 878
  • ZIP 2016, 2319
  • ZIP 2016, 81
  • MDR 2016, 1447
  • WM 2017, 1173
  • MMR 2017, 111
  • BB 2016, 2562
  • BB 2016, 2881
  • K&R 2017, 52
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 03.11.2010 - VIII ZR 337/09

    Zur Wertersatzpflicht eines Verbrauchers bei Widerruf eines Fernabsatzvertrags

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Solche Maßnahmen gehen über die in § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung vorgesehene Prüfung der Eigenschaften und Funktionsweise der Sache hinaus, denn diese Vorschrift soll den Verbraucher nicht gegenüber einem Käufer im stationären Handel begünstigen, sondern nur einen Ausgleich dafür schaffen, dass ihm die im stationären Handel zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten entgangen sind (Fortführung von Senatsurteil vom 3. November 2010, VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23).

    Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge anerkannt, dass eine Prüfung der Ware auf ihre Eigenschaften und ihre Funktionsweise in bestimmten Fällen über eine Inaugenscheinnahme hinaus auch eine Ingebrauchnahme erfordern kann (BT-Drucks. 17/5097, S. 17 [zu § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB aF] sowie S. 15 [zu § 312e BGB aF]; vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 22 [zur Vorgängerfassung]).

    Danach soll der Verbraucher beispielsweise nicht für den Wertverlust aufkommen müssen, den etwa ein Kleidungsstück allein dadurch erleidet, dass es aus der Verpackung genommen und anprobiert wird, den ein Buch durch das bloße Aufschlagen und Durchblättern erfährt, oder der bei einem Kraftfahrzeug durch das Ausprobieren seiner Instrumente oder durch eine kurze Testfahrt auf einem nicht-öffentlichen Gelände eintritt (BT-Drucks. 14/6040, S. 200; vgl. auch BT-Drucks. 17/5097, S. 15; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 20 f.).

    (2) Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243 [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; jeweils mwN).

    (a) Ausgehend von diesem Regelungszweck hat sich die Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise umfasst ist, zunächst daran zu orientieren, wie ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft im stationären Handel typischerweise hätte verfahren können (BT-Drucks. 17/5097, S. 15 [zu § 312e BGB aF]; BT-Drucks. 17/12637 S. 63 [zu § 357 Abs. 7 BGB nF]; Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23 [zu § 357 Abs. 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung]; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 45; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 47; jeweils mwN).

    (b) Weiter ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Verbraucher beim Kauf von Waren im Fernabsatz gegenüber dem Kauf im Ladengeschäft selbst dann ein Nachteil verbleibt, wenn der Kunde die gekaufte Ware im Ladengeschäft nicht auspacken, aufbauen und ausprobieren kann (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO).

    Das ist bei einem Vertragsabschluss im Fernabsatz, bei dem der Verbraucher sich allenfalls Fotos der Ware anschauen kann, nicht der Fall (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO mwN).

    (3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Revision zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung angeführten Erwägungen im Senatsurteil vom 3. November 2010 (VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23).

    Damit ist aber lediglich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass auch dann, wenn ein Verbraucher beim Kauf im Ladengeschäft die konkrete Kaufsache nicht auspacken oder ausprobieren kann, ihm dort regelmäßig die Möglichkeit verbleibt, im stationären Handel typischerweise vorhandene Musterstücke in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO).

    Um das Fehlen dieser ergänzenden Erkenntnismöglichkeiten auszugleichen, hat der Senat beim Fernabsatzkauf eines zerlegt gelieferten Wasserbetts dem Verbraucher das Recht eingeräumt, die zugesandte Ware selbst dann auszupacken, aufzubauen und auszuprobieren, wenn ihm ein solches Vorgehen im Ladengeschäft nicht in vergleichbarer Form gestattet wäre (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO).

    Von diesem Verbot wird auch die Verpflichtung des Verbrauchers erfasst, Wertersatz für die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung der Sache zu leisten (Senatsurteil vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 29).

    Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie).

  • EuGH, 03.09.2009 - C-489/07

    Kein Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nach Ausübung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit einem - hier nicht in Frage stehenden - Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der Kaufsache während der Widerrufsfrist ausgeführt, die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf würden beeinträchtigt, wenn dem Verbraucher auferlegt würde, allein deshalb (Nutzungs-)Wertersatz zu zahlen, weil er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware geprüft und ausprobiert habe (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, NJW 2009, 3015 Rn. 24 - Messner/Krüger).

    Demzufolge stehe die Zielrichtung der Fernabsatzrichtlinie und insbesondere das in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie festgelegte Verbot grundsätzlich Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats nicht entgegen, wonach der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen habe, wenn er die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt habe (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 25 f. - Messner/Krüger).

    Wie bereits ausgeführt, steht es der Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie nicht entgegen, wenn der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz für eine unangemessene Benutzung der im Fernabsatz gekauften Ware zu leisten hat (EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 26 - Messner/Krüger).

    Es verkennt hierbei, dass eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers für eine übermäßige Nutzung oder Prüfung der Kaufsache im Falle des Widerrufs mit der Zielsetzung der Fernabsatzrichtlinie grundsätzlich vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 26 - Messner/Krüger).

    Ebenso wenig besteht die Gefahr, dass allein durch die Zugrundelegung des vertraglich vereinbarten Entgelts die Höhe des Wertersatzes außer Verhältnis zum Kaufpreis der fraglichen Sache stünde, so dass auch unter diesem Aspekt die Wirksamkeit und Effektivität des eingeräumten Widerrufs nicht in Frage gestellt ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 3. September 2009 - C-489/07, aaO Rn. 27 - Messner/Krüger).

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für bis zum Widerruf empfangene Unternehmerleistungen (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150) nicht auf die Bemessung des nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes wegen Verschlechterung der nach Widerruf zurückzugewährenden Sache übertragen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige einschränkende Auslegung bei der Bemessung des Wertersatzes vorgenommen, den ein Verbraucher nach dem Widerruf eines durch Haustürgeschäft abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrages und eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bereits empfangenen Unternehmerleistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet (Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 24 ff.; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 19 ff.).

    (1) So hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen namentlich darauf abgestellt, dass es an der in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehle, wenn einem Verbraucher wegen der Verhandlungssituation beim Haustürgeschäft, die für ihn typischerweise mit einem Überraschungsmoment und einer Überrumpelungsgefahr verbunden sei, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt werde (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 26; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 22).

    Dies gelte entsprechend für Teilzahlungsgeschäfte über Maklerleistungen, bei denen die Widerrufsrechte aus §§ 495, 506 BGB dem Schutz des Verbrauchers vor Übereilung und vor den spezifischen Gefahren der streitgegenständlichen Rechtsgeschäfte dienten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO).

    Auf diese Weise wäre er letzten Endes doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben wolle, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrages wieder lösen zu können, würde insoweit verfehlt (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 27; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 24).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bemessung des nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB geschuldeten Wertersatzes für bis zum Widerruf empfangene Unternehmerleistungen (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150) nicht auf die Bemessung des nach § 357 Abs. 3 BGB aF geschuldeten Wertersatzes wegen Verschlechterung der nach Widerruf zurückzugewährenden Sache übertragen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine derartige einschränkende Auslegung bei der Bemessung des Wertersatzes vorgenommen, den ein Verbraucher nach dem Widerruf eines durch Haustürgeschäft abgeschlossenen Partnervermittlungsvertrages und eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen für die bereits empfangenen Unternehmerleistungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB schuldet (Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 24 ff.; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 19 ff.).

    (1) So hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen namentlich darauf abgestellt, dass es an der in § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB vorausgesetzten privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede fehle, wenn einem Verbraucher wegen der Verhandlungssituation beim Haustürgeschäft, die für ihn typischerweise mit einem Überraschungsmoment und einer Überrumpelungsgefahr verbunden sei, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt werde (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 26; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 22).

    Auf diese Weise wäre er letzten Endes doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben wolle, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrages wieder lösen zu können, würde insoweit verfehlt (BGH, Urteile vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, aaO Rn. 27; vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, aaO Rn. 24).

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Bei einem Fernabsatzgeschäft bleibt es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, ob und aus welchen Gründen er von dem - nicht an eine Begründungspflicht geknüpften - gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht (Senatsurteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951 Rn. 20).

    Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie).

  • BGH, 19.03.2003 - VIII ZR 295/01

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    (2) Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243 [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; jeweils mwN).

    Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie).

  • BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03

    Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    (2) Die Vorschriften über den Widerruf von Willenserklärungen, die auf den Abschluss von Fernabsatzverträgen gerichtet sind, dienen der Kompensation von Gefahren aufgrund der fehlenden physischen Begegnung von Anbieter und Verbraucher und der in der Regel fehlenden Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung vor Vertragsschluss in Augenschein zu nehmen (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 243 [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; jeweils mwN).

    Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie).

  • KG, 09.11.2007 - 5 W 304/07

    Widerrufsfolgenbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz von

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Daher ist eine solche Prüfung auch beim Kauf im Fernabsatz nicht wertersatzfrei zu gewähren (so auch jurisPK-BGB/Wildemann, 6. Aufl., § 357 Rn. 49; Kaestner/Tews, WRP 2005, 1335, 1346; aA KG Berlin, KGR 2008, 244, 247 [Einbau eines Autoradios]; Staudinger/Kaiser, aaO, Rn. 47).

    Der Gesetzgeber hat mit § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB aF für den Fall des Widerrufs von Willenserklärungen im Fernabsatz bezüglich der Wertersatzpflicht des Verbrauchers eine im Vergleich zu § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB für den Verbraucher ungünstigere Sonderregelung getroffen (vgl. KG Berlin, KGR 2008, 244, Rn. 24 f.; OLG Stuttgart, OLGR 2008, 377, 380; MünchKommBGB/Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 43).

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Das ihm eingeräumte, an keine materiellen Voraussetzungen gebundene, einfach auszuübende Recht zur einseitigen Lösung vom Vertrag (Senatsurteile vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08, BGHZ 183, 235 Rn. 17; vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15, aaO Rn. 16) ist ihm daher nicht zum Schutz vor einer möglichen Übervorteilung oder Übereilung, sondern deswegen an die Hand gegeben worden, weil er das Erzeugnis in der Regel nicht vor Vertragsabschluss in Augenschein nehmen kann und eine physische Begegnung zwischen Anbieter und Verbraucher nicht stattfindet (BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, aaO [zu § 3 FernAbsG]; vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, aaO Rn. 23; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2012, § 312b Rn. 34; vgl. auch den 14. Erwägungsgrund der Fernabsatzrichtlinie).
  • Drs-Bund, 10.07.2007 - BT-Drs 16/6040
    Auszug aus BGH, 12.10.2016 - VIII ZR 55/15
    Sie rechtfertigt sich dadurch, dass das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Verbrauchers nicht von einer Vertragsverletzung des Unternehmers abhängt, sondern ihm kraft Gesetzes in jedem Fall zusteht (BT-Drucks. 16/6040, S. 199).
  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • KG, 11.04.2008 - 5 W 41/08

    Benennung der Vertretungsperson einer GmbH & Co. KG und Widerrufsfolgenbelehrung

  • OLG Köln, 24.08.2007 - 6 U 60/07

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei "Sofort-Kaufen"-Geschäften

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 311/07

    Berechnung des Wertersatzanspruchs gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach Rücktritt

  • OLG Hamburg, 19.06.2007 - 5 W 92/07

    Hinweis zur Haftung des Käufers für Verschlechterung der Sache nach § 357 Abs.3

  • BGH, 10.06.2015 - VIII ZR 99/14

    Gekündigter Wohnraummietvertrag: Vermieterhaftung wegen einer Vortäuschung von

  • OLG Stuttgart, 04.02.2008 - 2 U 71/07

    Verbraucherinformation im Online-Handel: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

  • BGH, 18.10.2017 - VIII ZR 32/16

    Zur Unternehmereigenschaft eines Reitlehrers sowie zur Sachmängelgewährleistung

    Die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2017, 1225 Rn. 17; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 05.12.2017 - 4 O 150/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Widerruf eines finanzierten Autokaufs bei mangelnder

    Der wertersatzfreie Gebrauch zu Prüfzwecken ist zunächst für den Widerruf von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen eingeführt worden und sollte die Einschränkung kompensieren, die der Kunde dadurch hat, dass er die Ware nicht vor dem Kauf in dem Geschäft prüfen konnte (vgl. BT-Drucks 17/5097, S. 15; BGH, Urteil v. 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 - Rn. 21; v. 3.11.2010 - VIII ZR 337/09 - Rn. 23; Fritsche a.a.O., § 357 BGB Rn. 29): Alles was ihm dort möglich ist, kann er ohne Wertersatzpflicht tun.

    Ergreift der Kunde zwecks Prüfung Maßnahmen, die er in einem Geschäft nicht hat, verpflichtet ihn das zum Wertersatz (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.2016 - VIII ZR 55/15 - Rn. 25, wo eine Wertersatzpflicht bejaht wird, nachdem der Kunde einen Katalysator eingebaut und damit eine Probefahrt unternommen hat).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 357 Rn. 32; Rojahn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 7c; anders zur früheren Rechtslage nach § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB: BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, WM 2017, 1173 Rn. 48 ff., insoweit in BGHZ 212, 248 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.07.2019 - VIII ZR 194/16

    Widerrufsrecht des Verbrauchers auch bei Online-Matratzenkauf

    a) Die Auslegung einer Individualerklärung, wie sie das E-Mail-Schreiben des Klägers vom 9. Dezember 2014 darstellt, ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und darf revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt worden sind, wesentlicher Auslegungsstoff unbeachtet geblieben ist oder die Auslegung auf von der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NJW 2015, 2324 Rn. 13; jeweils mwN).
  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 525/19

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Dies ist zwar in § 357 Abs. 7 BGB nicht ausdrücklich geregelt, folgt aber im Umkehrschluss aus § 357 Abs. 8 Satz 4 BGB, wonach sich der Wertersatz für in Anspruch genommene Dienstleistungen anhand der vereinbarten Gegenleistung bemisst (ebenso MünchKommBGB/Fritsche, 8. Aufl., § 357 Rn. 36; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 357 Rn. 11; Mörsdorf in BeckOGK BGB, Stand: 1. September 2020, § 357 Rn. 75; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 357 Rn. 32; Rojahn in Flohr/ Wauschkuhn, Vertriebsrecht, 2. Aufl., § 357 Rn. 7c; anders zur früheren Rechtslage nach § 357 Abs. 1 BGB aF i.V.m. § 346 Abs. 1 und 2 BGB: BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, WM 2017, 1173 Rn. 48 ff., insoweit in BGHZ 212, 248 nicht abgedruckt).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 3. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, aaO Rn. 30; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, aaO Rn. 43; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ nicht vollständig abgedruckt; vgl. auch den Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG).

    Diese Art des Vertragsschlusses ist für ihn typischerweise nicht mit einem Überraschungsmoment verbunden und auch eine Übereilungsgefahr spielt hier keine wesentliche Rolle (Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, aaO Rn. 52).

  • BGH, 30.01.2018 - VIII ZB 74/16

    Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung; Konkludente Zustimmung zur

    Das Revisionsgericht prüft insoweit lediglich nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35; vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150 Rn. 17; jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2017 - VIII ZR 233/15

    Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug: Umfang des vereinbarten

    Die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch das Berufungsgericht unterliegt aber, selbst wenn es sich um eine Individualvereinbarung handeln sollte, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer (eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 2014 - VIII ZR 376/13, BGHZ 202, 39 Rn. 42; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, aaO Rn. 37; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 35, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN).
  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 7/18

    Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenhäusern: Zu Unrecht für

    Bei Individualerklärungen darf deren Auslegung durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15 , BGHZ 212, 248 Rn. 35 mwN ; vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30).

    Zwar darf die Auslegung von Individualerklärungen durch den Tatrichter vom Revisionsgericht - wie bereits ausgeführt - nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 25. April 2018 - VIII ZR 176/17, NJW 2018, 2472 Rn. 30; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 25.04.2018 - VIII ZR 176/17

    Wohnraummietverhältnis zwischen einer Miteigentümergemeinschaft und einem ihrer

    Zwar darf die Auslegung einer Individualerklärung - wie sie hier hinsichtlich der auf den Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen der damaligen Vertragsparteien vorliegt - durch den Tatrichter vom Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind, wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, BGHZ 212, 248 Rn. 35 mwN).
  • BGH, 28.04.2021 - VIII ZR 6/19

    Räumungsprozess nach Eigenbedarfskündigung: Erforderlichkeit der Einholung eines

  • LG Heidelberg, 09.01.2019 - 1 S 34/18

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wertersatzpflicht nach Zulassung und

  • BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 66/19

    Wann liegt ein Mietverhältnis über Wohnraum vor?

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 29/16

    Widerruf einer in Haustürsituation geschlossenen Modernisierungsvereinbarung:

  • BGH, 06.12.2017 - VIII ZR 219/16

    Sachmängelhaftung bei Kaufvertrag: Ermittlung der nach dem Vertrag

  • OLG Düsseldorf, 22.03.2021 - 9 U 107/19

    Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages; Wirksamkeit einer

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 115/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

  • BGH, 20.02.2019 - VIII ZR 66/18

    Rückforderung von Umsatzsteueranteil auf Zytostatika

  • BGH, 13.01.2021 - VIII ZR 58/20

    Abstellen auf den Nutzungszweck für das Vorliegen eines Mietverhältnisses über

  • BGH, 26.05.2021 - VIII ZR 93/20

    Zustimmungsprozess zur Erhöhung der Wohnraummiete: Anforderungen an den Inhalt

  • LG Ulm, 30.07.2018 - 4 O 399/17

    Verbraucherdarlehen: Anforderungen an Widerrufsbelehrung und

  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZR 305/21

    Aussetzen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen Vorgreiflichkeit des beim

  • BGH, 16.09.2021 - IX ZR 213/20

    Erlöschen eines Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch

  • OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 U 565/19

    Sofortrente - Rentenversicherungsvertrag: Belehrung über Rechtsfolgen des

  • LG München I, 26.10.2018 - 27 O 19623/17

    Unbegründeter Anspruch auf Widerruf eines Darlehensvertrags wegen Ablauf der

  • LG Arnsberg, 17.08.2018 - 2 O 88/18
  • LG Ravensburg, 01.03.2023 - 2 O 107/22

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie: Berechnung des

  • OLG Frankfurt, 19.05.2020 - 17 U 101/20

    Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages (Finanzierung eines

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