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   BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18   

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https://dejure.org/2018,33366
BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18 (https://dejure.org/2018,33366)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2018 - IV ZR 224/18 (https://dejure.org/2018,33366)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2018 - IV ZR 224/18 (https://dejure.org/2018,33366)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 522 Abs. 2
    Unzulässiger Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 31.10.2000 - XII ZR 3/00

    Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Schließlich hat die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Falle eines Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde und der beabsichtigten Revision beigetriebene Zahlungen nicht mehr zurückzuerlangen oder Schadensersatzforderungen nicht durchzusetzen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375 unter II 2 [juris Rn. 9]).
  • BGH, 23.01.2001 - XII ZR 300/99

    Vollstreckungsschutzantrag im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Dass die Kläger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden können, gehört zu den regelmäßig gegebenen Vollstreckungsnachteilen, die nicht ausreichen, um einen Einstellungsantrag zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99, juris Rn. 7; vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008 unter II 1 [juris Rn. 7] m.w.N.).
  • BGH, 20.06.2000 - X ZR 88/00

    Vollstreckungsschutz bei zeitlich begrenztem Unterlassungsgebot

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Dass die Kläger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden können, gehört zu den regelmäßig gegebenen Vollstreckungsnachteilen, die nicht ausreichen, um einen Einstellungsantrag zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99, juris Rn. 7; vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, NJW 2000, 3008 unter II 1 [juris Rn. 7] m.w.N.).
  • BGH, 30.01.2007 - X ZR 147/06

    Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen eines nicht zu ersetzenden Nachteils;

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Die hilfsweise beantragte Anordnung, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung durch die Kläger stattfindet und gegen Sicherheitsleistung der Beklagten aufzuheben ist, kann vom Bundesgerichtshof in Fällen der vorliegenden Art nicht getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06, NJW-RR 2007, 1138 Rn. 3 m.w.N.).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 25/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage wären, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 3; vom 29. November 2016 - VI ZR 25/16, NJW-RR 2017, 127 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2017 - VIII ZR 101/17

    Räumungsvollstreckung: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach

    Auszug aus BGH, 12.10.2018 - IV ZR 224/18
    Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Falle der Aufhebung des Vollstreckungstitels - etwa wegen Mittellosigkeit - nicht in der Lage wären, beigetriebene Geldbeträge zurückzuzahlen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2017 - VIII ZR 101/17, WuM 2017, 607 Rn. 3; vom 29. November 2016 - VI ZR 25/16, NJW-RR 2017, 127 Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.2018 - VII ZR 192/18

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil bei

    Eine Änderung der Entscheidung kann deshalb ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZR 147/06 Rn. 3 m.w.N., NJW-RR 2007 1138; Beschluss vom 12. Oktober 2018 - IV ZR 224/18 Rn. 10).
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