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   BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19   

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https://dejure.org/2021,51395
BGH, 12.10.2021 - VI ZR 513/19 (https://dejure.org/2021,51395)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19 (https://dejure.org/2021,51395)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - VI ZR 513/19 (https://dejure.org/2021,51395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 249 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • IWW

    § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 287 ZPO, § 249 BGB, § 249 Abs. 1 BGB, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1
    Anspruch auf Sachschadensersatz aus einem Verkehrsunfall im Wege der fiktiven Schadensabrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Kostenerstattung durch die Kfz-Versicherung bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensberechnung unzulässig - keine Umsatzsteuer für Teilreparatur

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bei fiktiver Schadensabrechnung keine Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensberechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Infolge eines Vekehrsunfalls: Gebotene Reparatur in Anspruch nehmen oder Ersatzfahrzeug beschaffen ?

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Jahrelange Praxis in der fiktiven Abrechnung für unwirksam erklärt!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 543
  • ZIP 2022, 488
  • MDR 2022, 162
  • VersR 2022, 250
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 05.04.2022 - VI ZR 7/21

    Ersatzanspruch eines Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer auf die für

    Ob dabei fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird, betrifft lediglich die Art der Schadensberechnung (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 17).

    Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Abrechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18 mwN).

    Der Geschädigte, der aufgrund seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei und deshalb nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Schadensberechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengibt (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19 mwN).

    Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 20 mwN).

    Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21).

    Die Vorschrift des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB begrenzt insoweit die Dispositionsfreiheit des Geschädigten (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 22 mwN).

    bb) Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 23 mwN).

    Wie bereits unter b) ausgeführt, darf der Geschädigte die tatsächlich erfolgte Restitutionsmaßnahme dann auch nicht teilweise - in Bezug auf die angefallene Umsatzsteuer - zum Gegenstand seiner im Übrigen fiktiven Abrechnung machen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 24; aA Elsner, jurisPR-VerkR 2/2022 Anm. 1).

    Wie oben ausgeführt bleibt es dem Geschädigten unbenommen, seinen Schaden konkret abzurechnen oder, wenn er ihn zunächst fiktiv abgerechnet hat, - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich veranlassten Restitutionsmaßnahme überzugehen (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 25 mwN).

    cc) Nichts anderes gilt in der vom Senat bislang offen gelassenen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, NJW 2017, 1310 Rn. 17) und auch durch das Senatsurteil vom 12. Oktober 2021 (VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 21 ff.) nicht ausdrücklich entschiedenen Fallgestaltung einer Teilreparatur zur Herstellung der Verkehrssicherheit.

  • BGH, 16.11.2021 - VI ZR 100/20

    Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands durch Wiederherstellung des Zustand des

    Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dagegen reparieren, obwohl der voraussichtliche Instandsetzungsaufwand nach der Schadensschätzung des vom ihm beauftragten Sachverständigen - wie hier - mehr als 30% über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegt und erweist sich die Schätzung des Sachverständigen als zutreffend, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19, zVb; vom 2. Juni 2015 - VI ZR 387/14, VersR 2015, 1267 Rn. 7 mwN).
  • OLG München, 11.05.2022 - 10 U 2165/21

    Erschütterung des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Die Umsatzsteuer bleibt nicht nur dann fiktiv in diesem Sinne, wenn es nicht zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt; sie bleibt es vielmehr auch dann, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05, BGHZ 164, 397, juris Rn. 5; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987 Rn. 10; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 351/12, VersR 2013, 1277, Rn. 9; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115 Rn. 17; vom 2. Oktober 2018 - VI ZR 40/18, VersR 2018, 1530 Rn. 7; Katzenstein in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap. 3 Rn. 69; aA Freymann in Geigel, aaO, Kap. 5 Rn. 11 ff.)" (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 513/19 -, Rn. 21 - 23, juris).
  • OLG Düsseldorf, 19.07.2022 - 1 U 109/21

    Kein Ersatz künftiger Ladekosten für Tesla neben Wiederbeschaffungsaufwand

    Hierdurch soll nicht nur verhindert werden, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart aussucht ("Rosinenpicken"), sondern auch den unterschiedlichen Grundlagen der jeweiligen Ab-rechnung Rechnung getragen und deren innere Kohärenz sichergestellt werden (ständige Rspr. des BGH, zuletzt: Urteil vom 05.04.2022 - VI ZR 7/21 -, Rn. 9 f., juris; Urteil vom 12.10.2021 - VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Auch wenn er seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv abgerechnet hat, kann er später - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - grundsätzlich zur konkreten Schadensabrechnung übergehen und Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (BGH, Urteil vom 12.10.2021, a.a.O., Rn. 20; Urteil vom 05.04.2022, a.a.O., Rn. 11 f.).

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 7 U 30/21

    Grenzen der fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines als

    Nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich ( sog. Wirtschaftlichkeitspostulat , std. Rechtsprechung des BGH, vgl. zuletzt BGH Versäumnisurt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19, r+s 2022, 108 Rn. 16, beck-online).
  • OLG Hamm, 26.07.2022 - 7 U 52/22

    Nutzungsausfall, Nutzungswille, Indizien, Verdienstausfall

    Die Umsatzsteuer ist nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersatzfähig, wenn und soweit sie fiktiv bleibt, was auch dann zu bejahen ist, wenn der Geschädigte zwar tatsächlich eine Restitutionsmaßnahme veranlasst, diese Maßnahme aber nicht zur Grundlage seiner Abrechnung macht, sondern seinen Schaden fiktiv und damit ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnet (BGH Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19, juris; BGH Urt. v. 02.10.2018 - VI ZR 40/18, juris Rn. 7; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB Rn. 107 (Stand: 27.05.2022)).
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