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BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57 |
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- BGH, 26.11.1952 - V BLw 90/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
Der Antragsteller sieht ferner in der in Angriff genommenen Erneuerung des Nießbrauchsgegenstandes eine Verletzung seines Eigentumsrechts und meint, das Beschwerdegericht sei dadurch, daß es diesen Eingriff für zulässig O erachtet habe, von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. November 1952 (V BLw 90/52, MDR 1953, 161 = LM Nr. 1 zu § 57 LVO) abgewichen; denn in diesem Beschluß sei gesagt, daß der Nießbraucher gegen den Rillen des Hofeigentümers nur dann vorgehen dürfe, wenn dieser die Verwaltung des Hofes durch den Betrieb gefährdende Handlungen störe.Ebensowenig ist das Beschwerdegericht von der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. November 1952 (V BLw 90/52) abgewichen.
- BGH, 11.10.1955 - V BLw 32/55
Auszug aus BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
Der von dem Antragsteller angenommenen Abweichung im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG steht nicht etwa entgegen, daß beiden Entscheidungen verschiedene gesetzliche Vorschriften zugrunde liegen; denn es ist nicht erforderlich, daß der angefochtene Beschluß und die Entscheidung, von der das Beschwerdegericht abgewichen sein soll, dieselbe Gesetzesbestimmung angewendet haben, es genügt vielmehr, daß beide Entscheidungen zu der gleichen Rechtsfrage Stellung genommen haben und dabei voneinander abgewichen sind (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 11. Oktober 1955, V BLw 32/55, RdL 1956, 15, und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). - BGH, 23.01.1951 - III ZR 28/50
Einsturzschaden bei Trümmergrundstück
Auszug aus BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
Das Beschwerdegericht sei insoweit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 (III ZR 28/50, auszugsweise abgedruckt in NJW 1951, 229; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 1, 103 und MDR 1951, 219) abgewichen; denn in diesem Urteil sei bezüglich der dem § 1042 BGB gleichgelagerten Vorschrift des § 545 BGB eine uneingeschränkte Anzeigepflicht des Mieters bejaht, vorausgesetzt, daß dieser den mangelhaften Zustand des Hauses erkannt habe. - BGH, 19.01.1951 - I ZR 15/50
Gruppenverteiler. Bereicherung
Auszug aus BGH, 12.11.1957 - V BLw 45/57
Das Beschwerdegericht sei insoweit von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1951 (III ZR 28/50, auszugsweise abgedruckt in NJW 1951, 229; insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 1, 103 und MDR 1951, 219) abgewichen; denn in diesem Urteil sei bezüglich der dem § 1042 BGB gleichgelagerten Vorschrift des § 545 BGB eine uneingeschränkte Anzeigepflicht des Mieters bejaht, vorausgesetzt, daß dieser den mangelhaften Zustand des Hauses erkannt habe.