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   BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63   

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https://dejure.org/1963,2968
BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63 (https://dejure.org/1963,2968)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1963 - 1 StR 435/63 (https://dejure.org/1963,2968)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1963 - 1 StR 435/63 (https://dejure.org/1963,2968)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den ärztlichen Sachverständigen - Anforderungen an die Strafzumessung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.09.1960 - 2 StR 416/60

    Möglichkeit des schweren Diebstahls, wenn der Täter selbst im betreffenden

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Wem das Behältnis gehört, aus dem gestohlen wird, ist für § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht bedeutsam; dieser Erschwerungsgrund ist auch dann gegeben, wenn der Dieb selbst Eigentümer des Behältnisses ist, das er stehlenswegen erbricht, - ebenso wie dann, wenn ihm das Gebäude gehört, in das er einbricht oder einsteigt (vgl. BGHSt 15, 146, 147 f) [BGH 28.09.1960 - 2 StR 416/60], um aus ihm zu stehlen.

    Sie richten sich teils unzulässig gegen die Feststellungen (§ 337 StPO), teils gehen sie rechtlich fehl, wie schon unter I 2 ausgeführt (siehe ferner BGHSt 7, 383 und 15, 146).

  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Ob etwa wegen schuldhaften Verbotsirrtums die Strafe zu mildern sei (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51], bleibt der Entscheidung des Tatrichters vorbehalten.
  • BGH, 06.04.1954 - 5 StR 74/54
    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Läge im zweiten Fall in der Provisionsgutschrift schon eine Vermögensschädigung der Firma (BGHSt 6, 115, 117) [BGH 06.04.1954 - 5 StR 74/54], so ist der Angeklagte durch die Annahme bloß eines Betrugsversuchs nicht beschwert.
  • BGH, 03.05.1955 - 1 StR 463/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Die Rüge ist daher nicht formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGH Urt. vom 3. Mai 1955 - 1 StR 463/54 -).
  • BGH, 20.05.1955 - 2 StR 581/54
    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Sie richten sich teils unzulässig gegen die Feststellungen (§ 337 StPO), teils gehen sie rechtlich fehl, wie schon unter I 2 ausgeführt (siehe ferner BGHSt 7, 383 und 15, 146).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 329/55

    Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Ungünstige Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Neue Ablehnungsgründe, die nicht schon dem Landgericht vorgetragen waren, können nicht mit der Revision geltend gemacht werden (BGHSt 8, 226, 232 f) [BGH 01.11.1955 - 5 StR 329/55].
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Die Anwendung des § 246 StGB kommt nicht in Betracht, wenn schon in der Einziehung der fremden Forderung die Aneignung der in Empfang genommenen Geldscheine oder Geldstücke liegt (BGHSt 8, 254, 260 [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55]; 14, 38) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].
  • BGH, 07.12.1959 - GSSt 1/59

    Inkasso - § 246 StGB, 'Tatbestandslösung'

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Die Anwendung des § 246 StGB kommt nicht in Betracht, wenn schon in der Einziehung der fremden Forderung die Aneignung der in Empfang genommenen Geldscheine oder Geldstücke liegt (BGHSt 8, 254, 260 [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55]; 14, 38) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].
  • BGH, 11.03.1960 - 4 StR 393/59

    Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung - Meineid in Tateinheit mit Betrug

    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Die Anwendung des § 246 StGB kommt nicht in Betracht, wenn schon in der Einziehung der fremden Forderung die Aneignung der in Empfang genommenen Geldscheine oder Geldstücke liegt (BGHSt 8, 254, 260 [BGH 17.11.1955 - 3 StR 234/55]; 14, 38) [BGH 27.11.1959 - 4 StR 393/59].
  • BGH, 23.01.1962 - 1 StR 455/61
    Auszug aus BGH, 12.11.1963 - 1 StR 435/63
    Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (zur Urkundenfälschung im Fall II 11 der Urteilsgründe siehe BGHSt 17, 97).
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