Rechtsprechung
BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1968,5921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anerkennung einer Pflichtteilsforderung durch den Testamentsvollstrecker ohne den Willen des Erben mit Wirkung gegen diesen - Verjährung einer Pflichtteilsforderung - Unterbrechung der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Testamentsvollstreckers - Geltendmachung von ...
Verfahrensgang
- BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
- BGH, 02.12.1968 - III ZR 2/68
- BGH, 03.12.1968 - III ZR 2/68
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- RG, 16.04.1919 - IV 412/18
Ablehnung der Auseinandersetzung unter Miterben; Möglichkeit der Berichtigung der …
Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
Der Testamentsvollstrecker hat, wenn wie hier mehrere Erben vorhanden sind und er nach der Anordnung des Erblassers die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken hat, nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 BGB zu verfahren (§ 2204 Abs. 1 BGB; RGZ 95, 325, 329). - BGH, 09.05.1960 - III ZR 32/59
Enteignungsrecht. Unanwendbarkeit der Bereicherungsvorschriften
Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
Denn es ist zu bedenken: Die Prozeßführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Rechte Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig, nämlich abgesehen von aus besonderen Gründen geschaffenen Ausnahmen wie im Falle des § 265 ZPO davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann (BGHZ 32, 279, 281) [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]. - RG, 25.10.1924 - IV 897/23
Klage gegen Testamentsvollstrecker
Auszug aus BGH, 12.11.1968 - III ZR 2/68
Erkennt z.B. der Erbe, selbst im Rechtsstreit, einen höheren als den tatsächlich geschuldeten Pflichtteilsanspruch an, etwa um im Zusammenspiel mit dem Pflichtteilsberechtigten Werte aus dem Nachlaß herauszuholen, die ihm während der Dauer der Testamentsvollstreckung nicht zustehen, dann ist der Nachlaß dadurch geschützt, daß zur Vollstreckung in ihn außer dem Leistungstitel gegen den Erben ein Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker erforderlich ist (§ 2213 Abs. 3 BGB; § 748 Abs. 3 ZPO); das Leistungsurteil gegen den Erben wirkt nicht gegen den Testamentsvollstrecker (RGZ 109, 166; OLG Celle in MDR 1967, 46;… Staudinger, BGB 11. Aufl. § 2213 Rdn. 12).