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   BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85   

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https://dejure.org/1987,15589
BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85 (https://dejure.org/1987,15589)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1987 - X ZR 66/85 (https://dejure.org/1987,15589)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1987 - X ZR 66/85 (https://dejure.org/1987,15589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage auf Werklohn für die Reparatur eines Kfz sowie Standkosten - Pflicht zur erneuten Vernehmung eines in erster Instanz gehörten Zeugen - Erteilung eines Reparaturaufrags oder Bitte um Erstellung eines Kostenvoranschlags - Schadensersatz wegen unberechtigter ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.10.1987 - X ZR 49/86

    Nutzungsausfallentschädigung; Berücksichtigung des Erhaltungszustands eines

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Für die Frage des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens kann nicht danach unterschieden werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (vgl. BGHZ 88, 11, 14 = NJW 1983, 2319 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81] ; BGHZ 85, 115 [BGH 05.10.1982 - VI ZR 31/81] = NJW 1982, 2304; so auch der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).

    Neben einem etwaigen Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht wird das Berufungsgericht auch eine mögliche Minderung des Nutzungswerts mit Rücksicht auf Alter und Erhaltungszustand des Kraftfahrzeugs zu prüfen haben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).

  • BGH, 20.04.1967 - VII ZR 326/64

    Verjährung von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Angesichts dieser objektiv zu würdigenden Umstände entsprach es weder dem Interesse des Klägers noch seinem mutmaßlichen Willen, der mangels anderer Anhaltspunkte als der Wille anzusehen ist, der dem Interesse des Geschäftsherrn entspricht (vgl. BGHZ 47, 370, 374) [BGH 20.04.1967 - VII ZR 326/64] , den von der Beklagten durchgeführten größeren Reparaturauftrag zu erteilen.
  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 152/80

    Zusammenwirken von Maklern bei der Herbeiführung eines Geschäfts - Ansprüche aus

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    So ist die erneute Vernehmung eines Zeugen dann geboten, wenn das Berufungsgericht seine Glaubwürdigkeit abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH NJW 1982, 1052, 1053 m.w.N.) oder wenn es die protokollierte Aussage des Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629).
  • BGH, 14.07.1982 - VIII ZR 161/81

    Umfang des Verzugsschadens bei Verzögerung der Herausgabe eines Kfz

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Für die Frage des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens kann nicht danach unterschieden werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (vgl. BGHZ 88, 11, 14 = NJW 1983, 2319 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81] ; BGHZ 85, 115 [BGH 05.10.1982 - VI ZR 31/81] = NJW 1982, 2304; so auch der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).
  • BGH, 05.10.1982 - VI ZR 31/81

    Umfang des Schadensersatzanspruchs

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Für die Frage des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens kann nicht danach unterschieden werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (vgl. BGHZ 88, 11, 14 = NJW 1983, 2319 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81] ; BGHZ 85, 115 [BGH 05.10.1982 - VI ZR 31/81] = NJW 1982, 2304; so auch der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Für die Frage des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens kann nicht danach unterschieden werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (vgl. BGHZ 88, 11, 14 = NJW 1983, 2319 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81] ; BGHZ 85, 115 [BGH 05.10.1982 - VI ZR 31/81] = NJW 1982, 2304; so auch der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).
  • BGH, 15.06.1983 - VIII ZR 131/82

    Ersatzfähigkeit entgangener Gebrauchsmöglichkeiten eines Kfz bei

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Für die Frage des Ersatzes des Nutzungsausfallschadens kann nicht danach unterschieden werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt (vgl. BGHZ 88, 11, 14 = NJW 1983, 2319 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 351/81] ; BGHZ 85, 115 [BGH 05.10.1982 - VI ZR 31/81] = NJW 1982, 2304; so auch der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 20. Oktober 1987 - X ZR 49/86).
  • BGH, 03.04.1984 - VI ZR 195/82

    Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    So ist die erneute Vernehmung eines Zeugen dann geboten, wenn das Berufungsgericht seine Glaubwürdigkeit abweichend vom erstinstanzlichen Gericht würdigen will (BGH NJW 1982, 1052, 1053 m.w.N.) oder wenn es die protokollierte Aussage des Zeugen anders verstehen will als der Richter der Vorinstanz (BGH NJW 1984, 2629).
  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 96/83

    Erneute Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    Eine Pflicht zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn das Berufungsgericht eine Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht würdigen will und für die abweichende Bewertung Faktoren im Vordergrund stehen, deren Beurteilung - wie die Urteilsfähigkeit des Zeugen, sein Erinnerungsvermögen, seine Wahrheitsliebe - wesentlich vom persönlichen Eindruck des Zeugen auf den Richter abhängen (BGH VersR 1985, 341, 342).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - X ZR 66/85
    In seinem Beschluß vom 9. Juli 1986 hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs (GSZ 1/86, BGHZ 98, 212 ff. [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] ) die Frage, ob es einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen kann, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen, generell bejaht.
  • BGH, 07.07.1981 - VI ZR 48/80

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen -

  • BGH, 03.07.1967 - VII ZR 48/65

    Würdigung des Sachvortrages aus Anlaß der Anhörung einer Partei

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