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   BGH, 12.11.2009 - IX ZB 98/09   

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https://dejure.org/2009,16230
BGH, 12.11.2009 - IX ZB 98/09 (https://dejure.org/2009,16230)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - IX ZB 98/09 (https://dejure.org/2009,16230)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09 (https://dejure.org/2009,16230)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Redlichkeit eines Steuerschuldners trotz Herbeiführung einer Umsatzsteuerverkürzung mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen; Rechtfertigung der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen unredlichen Verhalten des Steuerschuldners

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; InsO § ... 6; ; InsO § 7; ; InsO § 289 Abs. 2 Satz 1; ; InsO § 290 Abs. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 302 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Redlichkeit eines Steuerschuldners trotz Herbeiführung einer Umsatzsteuerverkürzung mittels Vorlage von gefälschten Rechnungen; Rechtfertigung der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen unredlichen Verhalten des Steuerschuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - IX ZB 98/09
    Hat sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158 Rn. 10).
  • BGH, 15.03.2012 - IX ZB 167/11

    Erforderlichkeit eines finalen Handelns des Schuldners für den Versagungsgrund

    Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach bei dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein finales Handeln des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753 Rn. 4; vom 12. November 2009 - IX ZB 98/09, Rn. 2).
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