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   BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07   

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https://dejure.org/2009,8751
BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - Xa ZR 130/07 (https://dejure.org/2009,8751)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens; Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich mündlicher Äußerungen eines Sachverständigen

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1; ; ZPO § 411 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 411 Abs. 1
    Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung eines schriftlichen Gutachtens; Gewährung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich mündlicher Äußerungen eines Sachverständigen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.01.1982 - VI ZR 41/81

    Arzthaftungsprozeß - Sachverständiger - Mündliche Anhörung - Sachunkundige Partei

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Die Einräumung einer solchen Frist wird beispielsweise in Arzthaftungsprozessen für erforderlich gehalten, wenn eine Partei nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügt und deshalb nicht von ihr verlangt werden kann, dass sie zu fachlichen Fragen vorträgt, ohne sich ihrerseits durch Befragung von Experten sachkundig zu machen (BGH, Beschl. v. 12.1.1982 - VI ZR 41/81, NJW 1982, 1335).
  • BGH, 18.12.2008 - VII ZR 200/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Entsprechendes gilt in Prozessen über andere Materien, wenn in oder kurz vor der mündlichen Verhandlung überraschend neue Fragen aufgeworfen werden und es sich für das Gericht aufdrängt, dass die Parteien hierzu in der Verhandlung nicht abschließend Stellung nehmen können (BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - VII ZR 200/06, NZBau 2009, 244 Tz. 7 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2009 - VI ZR 275/08

    Auswirkung der ausführlichen Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen

    Auszug aus BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es im Einzelfall zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten sein, eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu den mündlichen Äußerungen eines Sachverständigen zu gewähren (BGH, Beschl. v. 12.5.2009 - VI ZR 275/08, NJW 2009, 2604 Tz. 8 m.w.N.).
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10495/17

    Verletzung von Qualcomm-Patenten durch Apple - iPhones 7, 7plus, 8, 8plus und X I

    Die Beklagtenseite sei gerade nicht privatgutachterlich beraten gewesen, daher sei der Fall anders gelagert als BGH Xa ZR 130/07.
  • LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17

    Stromversorgung für elektrische Verstärker

    Die Beklagtenseite sei gerade nicht privatgutachterlich beraten gewesen, daher sei der Fall anders gelagert als BGH Xa ZR 130/07.
  • OLG Stuttgart, 28.03.2014 - 6 U 29/13

    Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: Gerichtliches Geständnis;

    Zu Recht weist die Klägerseite darauf hin, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör eine Vertagung oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist gebieten kann, falls eine Partei verständigerweise Zeit braucht, um zum Beweisergebnis angemessen vorzutragen, so z.B. bei besonders komplexen Beweisaufnahmen, z.B. nach umfassender Erörterung von Gutachten oder deren Ergänzungen, und dann, wenn die Partei auf das erst abzufassende Protokoll einer längeren Vernehmung bzw. auf sachverständige Beratung angewiesen ist, ferner bei überraschendem Ergebnis einer Beweisaufnahme, das den allein erschienenen Anwalt zur Rücksprache zwingt (vgl. Musielak-Foerste § 285 ZPO Rn. 2; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6; BGH Urteile vom 12.01.1982, VI ZR 41/81; 17.04.1984, VI ZR 220/82; Beschlüsse vom 18.12.2008, VII ZR 200/06; 12.11.2009 Xa ZR 130/07; 30.11.2010 VI ZR 25/09; 28.07.2011 VII ZR 184/09).

    Keine Veranlassung zur Einräumung einer Schriftsatzfrist sah der Bundesgerichtshof dagegen in Fällen, in welchen die Befragung des Sachverständigen keine neuen Erkenntnisse im Vergleich zum schriftlichen Gutachten erbrachte (BGH Urteil vom 24.10.1990 VII ZR 101/89) oder wenn die Parteien bei der Beweisaufnahme von einem Privatgutachter unterstützt wurden und ersichtlich auf diese Weise über ausreichend Sachkunde im Termin verfügten (BGH Beschluss vom 12.11.2009 Xa ZR 130/07; Beck'scher Online-Kommentar-Bacher § 285 ZPO Rn. 6).

  • LG München I, 20.10.2010 - 21 O 7563/10

    Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines patentrechtlichen

    Die genannten Schutzrechte waren Gegenstand von Nichtigkeitsverfahren, wobei deren Bestand durch Urteil des BGH vom 10.09.2009, Az. Xa ZR 130/07 (Anlage ASt 6), sowie durch Beschluss vom 12.11.2009, Az. Xa ZR 130/07 (Anlage ASt 6a), bestätigt wurde.
  • OLG München, 23.10.2015 - 28 U 1021/14
    In anderen Einzelfällen hat der BGH eine solche Pflicht aber auch verneint (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 12.11.2009 - Xa ZR 130/07, wo der BGH in der Nichteinräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gesehen hat, weil die Parteien in der mündlichen Verhandlung durch Patentanwälte vertreten waren, die Privatsachverständigen der Partei im Saal waren, die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und sie Gelegenheit hatten, zum Ergebnis der Beweisaufnahme umfassend Stellung zu nehmen; genau so liegt der Fall auch hier).
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