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   BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14   

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https://dejure.org/2014,39741
BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14 (https://dejure.org/2014,39741)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2014 - IV ZR 161/14 (https://dejure.org/2014,39741)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14 (https://dejure.org/2014,39741)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 114 Abs 1 S 2 ZPO, §§ 114 ff ZPO, § 1078 Abs 1 S 2 ZPO, Art 13 Abs 2 Buchst a EGRL 8/2003
    Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: Abfassung der Anträge in deutscher Sprache; Übersetzung der Anlagen in die deutsche Sprache

  • IWW

    § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § ... 114 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 1076 bis 1078 ZPO, § 1076 Abs. 1 ZPO, Richtlinie 2003/8/EG, §§ 114 bis 127a ZPO, § 1078 ZPO, § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 184 Satz 1 GVG, § 117 Abs. 3, 4 ZPO, Art. 16 der Richtlinie 2003/8/EG, Art. 13 Abs. 2, Abs. 4, Abs. 6 der Richtlinie 2003/8/EG

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union

  • rewis.io

    Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union: Abfassung der Anträge in deutscher Sprache; Übersetzung der Anlagen in die deutsche Sprache

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für die Prozessparteien aus anderen EU-Staaten - und die Übersetzungspflicht für Belege

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2015, 737
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 25.10.2006 - 1 W 2247/06

    Hemmung des Ablaufs der Verjärung nach § 13 StrEG durch PKH-Antrag

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14
    Gemäß § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO müssen die Anträge in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein (vgl. OLG München OLGR 2007, 284; MünchKommZPO aaO Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 214/10

    Rechtsbeschwerde im Abschiebungshaftverfahren: Formularzwang beim

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - IV ZR 161/14
    Die Beklagten müssen mithin einen in deutscher Sprache ausgefüllten Antrag nebst Übersetzung der Anlagen in deutscher Sprache entweder auf der Grundlage des Formulars gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO oder des Standardformulars nach Art. 16 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 einreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, FGPrax 2011, 41 Rn. 4, 8; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 4. Aufl. § 1078 Rn. 7).
  • BGH, 03.07.2018 - VIII ZR 229/17

    Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union: Stellung des Antrags auf

    1.1078 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe nicht nur bei der zuständigen Übermittlungsbehörde des Mitgliedstaats des Wohnsitzes, sondern auch unmittelbar bei der Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands - hier: dem mit der Sache befassten deutschen Prozessgericht - stellen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.; EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, juris Rn. 29, 35, 39, 41 ff. - Salplachta).

    § 1078 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die um Prozesskostenhilfe nachsuchende Partei auch im Falle einer Antragstellung unmittelbar bei dem Prozessgericht nicht verpflichtet ist, dem Gericht auf eigene Kosten Übersetzungen der von ihr eingereichten fremdsprachigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorzulegen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, C-670/15, aaO Rn 39 ff. - Salplachta; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 14; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 12. November 2014, IV ZR 161/14, aaO Rn. 1 f.).

    (3) Die in Anbetracht des vom Unionsrecht vorgesehenen Gleichrangs der Antragsmöglichkeiten bei der Übermittlungsbehörde und der Empfangsbehörde gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 1078 ZPO dahingehend, dass eine Prozesspartei, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, einen Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe auch unmittelbar bei der zuständigen Empfangsbehörde des Mitgliedstaats des Gerichtsstands (nach deutschem Recht: bei dem Prozessgericht oder dem Vollstreckungsgericht; vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, WM 2015, 737 Rn. 1 f.; BAGE 153, 197 Rn. 21; BAG, NJW 2017, 3741 Rn. 6, 8 ff.) stellen kann, ist auch zulässig.

    Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof in dem bereits erwähnten Beschluss vom 12. November 2014 (IV ZR 161/14, aaO Rn. 1) die Auffassung vertreten, dass die vorbezeichneten Anforderungen auch für den hier gegebenen Fall zu gelten haben, dass die bedürftige Partei den Antrag auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe unmittelbar bei dem zuständigen Prozessgericht des Mitgliedstaats des Gerichtsstands stellt (vgl. in diesem Sinne auch BAGE 153, 197 Rn. 17 f.; MünchKommZPO/Rauscher, 5. Aufl., § 1078 Rn. 6, 11).

    Der Bundesgerichtshof hat hierbei angenommen, aus dem Inhalt der Richtlinie ergebe sich nichts anderes (BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; vgl. auch BAGE, aaO Rn. 19 ff.).

    (4) Der vorbezeichneten richtlinienkonformen Auslegung steht auch nicht etwa entgegen, dass nach der von dem Berufungsgericht insoweit angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich nicht gewährt wird (vgl. hierzu nur BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311, 312 ff.; vom 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263, 265 ff.; vom 29. Juni 2010 - VI ZA 3/09, NJW 2010, 3101 Rn. 3 mwN; vom 12. November 2014 - IV ZR 161/14, aaO Rn. 2; siehe auch BVerfG, NJW 2012, 3293 Rn. 12; NJW 2018, 449 Rn. 33 f.; MünchKommZPO/Rauscher, aaO Rn. 11).

  • BAG, 05.11.2015 - 10 AZB 25/15

    Grenzüberschreitende Streitsache - Prozesskostenhilfe - Übersetzungskosten

    Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) .

    Erhebt ein Antragsteller mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar bei dem sachlich und örtlich zuständigen deutschen Prozessgericht Klage und stellt er dort zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, finden die §§ 114 bis 127a ZPO unmittelbar Anwendung (vgl. BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 1) .

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 25/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) .

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 22/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) .

  • BAG, 17.10.2017 - 10 AZB 24/15

    Prozesskostenhilfe - Streitsache mit grenzüberschreitendem Bezug

    Dem bei einem deutschen Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO und die entsprechenden Belege gemäß § 184 Satz 1 GVG grundsätzlich in deutscher Sprache beizufügen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 -) .

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Kosten, die für die Übersetzung der dem Prozesskostenhilfeantrag beizufügenden Erklärung und Belege in die Gerichtssprache entstehen, ist daher ausgeschlossen (BGH 12. November 2014 - IV ZR 161/14 - Rn. 2) .

  • OLG Dresden, 11.05.2017 - 9 U 858/15
    Immerhin hätte der Kläger das in Art. 8b i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 der EURichtlinie vom 27.01.2003 geregelte Verfahren in Anspruch nehmen und in seinem Heimatstaat Polen Prozesskostenhilfe zur Deckung der Kosten für die Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anlagen beantragen können (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 12.11.2014, Az.: IV ZR 161/14; zitiert nach juris).
  • VG München, 28.03.2018 - M 9 S 17.52098

    Keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Prozessfähigkeit

    Soweit er dem nicht nachkam, war dem Vortrag nicht weiter nachzugehen (BGH, B.v. 12.11.2014 - IV ZR 161/14 - juris; BVerwG, B.v. 5.2.1990 - 9 B 506/89 - juris).
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