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   BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14   

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https://dejure.org/2014,38458
BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14 (https://dejure.org/2014,38458)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14 (https://dejure.org/2014,38458)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 (https://dejure.org/2014,38458)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 VersAusglG
    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

  • IWW

    § 3 Abs. 1 VersAusglG, § ... 219 Nr. 2 FamFG, § 224 Abs. 4 FamFG, § 2 Abs. 1 VersAusglG, § 2 Abs. 2 VersAusglG, § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG, § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    VersAusglG § 2 Abs. 1
    Versorgungsausgleich; Teilung eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) neben Anrecht bei der Deutschen Telekom AG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Teilung eines ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilung eines ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) im Rahmen eines Versorgungsausgleichs

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Teilung eines Versorgungsanrechts bei der Deutschen Telekom AG und eines parallelverpflichtenden ruhenden Anrechts bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Alterversorgung der Bundespost im Versorgungsausgleich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Parallelverpflichtung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost kann in Versorgungsausgleich einzubeziehen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Parallelverpflichtung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost kann in Versorgungsausgleich einzubeziehen sein

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Parallelverpflichtung bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost kann in Versorgungsausgleich einzubeziehen sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 259
  • MDR 2015, 159
  • FamRZ 2015, 234
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14
    Die bei ihr begründeten Rentenansprüche waren deshalb schon nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Recht durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24 f.).

    Gleichwohl hat der Senat bereits zum früheren Versorgungsausgleichsrecht entschieden, dass das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente besteht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24).

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14
    Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZB 624/11

    Beschwerdebefugnis eines beteiligten Landes gegen die Ablehnung der Bestellung

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14
    Die Rechtsbeschwerdebefugnis der VAP ergibt sich daraus, dass ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ohne Erfolg geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11 - FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 31.10.2012 - XII ZB 588/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines betrieblichen oder

    Auszug aus BGH, 12.11.2014 - XII ZB 235/14
    Dasselbe gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Versorgungsausgleich am 1. September 2009 für die nunmehr unmittelbar in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogenen betrieblichen Versorgungsträger (Senatsbeschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 599/10 -FamRZ 2012, 851 Rn. 7 ff. und vom 31. Oktober 2012 - XII ZB 588/11 - FamRZ 2013, 207 Rn. 9 ff.).
  • BGH, 27.04.2016 - XII ZB 415/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014, XII ZB 235/14, FamRZ 2015, 234).

    Gleichwohl besteht das bei der VAP begründete Anrecht auf eine Zusatzrente selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der VAP begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 10 ff.).

    Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht auch dieser Anspruch, soweit die Deutsche Telekom RSS GmbH die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (Senatsbeschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 16).

  • OLG Hamm, 09.02.2017 - 2 UF 5/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der

    Das bei der Beschwerdeführerin begründete Anrecht besteht - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend verweist - selbstständig neben dem bei der Beteiligten zu 6) begründeten Anrecht, so dass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und das bei der Beschwerdeführerin begründete Anrecht zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 24; BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. April 2014 - 2 UF 219/13 - FamRZ 2014, 1368).

    Vielmehr bleibt das Stammrecht grundsätzlich erhalten, obgleich die sich daraus ergebenden Zahlungsansprüche auf die Einzelleistung aber nicht entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - zitiert nach juris).

    Insofern müssen bei der externen Teilung zwar beide Anrechte geteilt werden, um die Gestaltungswirkung der Anrechtsteilung auch für das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht herbeizuführen; indes entsteht eine isolierte Zahlungsverpflichtung des übergeleiteten Anrechts nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245; BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - zitiert nach juris).

    Insofern genügt es vorliegend, wenn aus der Beschlussformel die externe Teilung beider Anrechte erkennbar wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - zitiert nach juris; Breuers in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 15 VersAusglG Rn. 59.1).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 447/14

    Versorgungsausgleich: Teilung eines neben dem Anrecht bei der Deutschen Telekom

    Denn in entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 VAP-Satzung ruht dieser Anspruch, soweit die DTTS die gegen sie nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, § 222 Abs. 3 FamFG ergehende Zahlungsanordnung erfüllt, wovon auszugehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - FamRZ 2016, 1245 Rn. 13 und vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 - FamRZ 2015, 234 Rn. 16).
  • OLG Brandenburg, 07.09.2016 - 10 UF 95/15

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit einer Teilanfechtung; Teilung eines

    Das bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Anrecht auf eine Zusatzrente besteht selbstständig neben dem bei der Parallelverpflichteten begründeten Anrecht auf eine Betriebsrente, sodass beide Anrechte nebeneinander in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen sind und die bei der weiteren Beteiligten zu 4. begründete Zusatzrente zum Versorgungsausgleich herangezogen werden kann (vgl. BGH, FamRZ 2015, 234, 235 Rn. 13).

    Nach alledem ist die externe Teilung des im Rahmen der Parallelverpflichtung bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehenden Anrechts in die Beschlussformel aufzunehmen (BGH, a.a.O., Rn. 17; wegen der Tenorierung s. BGH, BeckRS 2014, 22650).

  • OLG Brandenburg, 08.12.2015 - 9 UF 131/15

    Versorgungsausgleich: Beginn der Beschwerdefrist für einen nicht am Verfahren

    Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014 - XII ZB 235/14).
  • OLG Düsseldorf, 13.01.2015 - 8 UF 189/14

    Beginn der Beschwerdefrist gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich

    Insbesondere ist die Beschwerdeführerin gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie als Versorgungsträgerin grundsätzlich auch dann in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist, wenn bei ihr bestehende Anrechte - wie hier - zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden (BGH Beschluss vom 07.03.2012, Az. XII ZB 599/10; Beschluss vom 12.11.2014, Az. XII ZB 235/14).
  • OLG Koblenz, 14.12.2020 - 9 UF 540/20

    Versorgungsausgleich: Bindung des Familiengerichts an die notarielle Vereinbarung

    Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte, Beschwerde der - aufgrund ihres rechtlichen Interesses an einer dem Gesetz entsprechenden Regelung des Versorgungsausgleichs hier beschwerdebefugten (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 449, 450, Rdnr. 9 f.; 2015, 259, 259, Rdnr. 8; 2012, 577, 578, Rdnr. 8; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 228, Rdnr. 5, jew. m.w.N.) - Versorgungsträgerin der Antragsgegnerin zu 2) ist unbegründet.
  • OLG Brandenburg, 07.05.2020 - 13 UF 48/20

    Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht bei externer Teilung in die gesetzliche

    Die durch die Parallelverpflichtung der Beschwerdeführerinnen miteinander verwobenen Anrechte sind einheitlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2014 - XII ZB 235/14 -, Rn. 10, juris), wobei allerdings die Zahlungspflichten alleine die das aktive Anrecht verwaltende Beteiligte zu 6 treffen (vgl. BGH aaO, RN. 16).
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