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   BGH, 12.12.1996 - IX ZR 266/95   

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https://dejure.org/1996,24129
BGH, 12.12.1996 - IX ZR 266/95 (https://dejure.org/1996,24129)
BGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - IX ZR 266/95 (https://dejure.org/1996,24129)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - IX ZR 266/95 (https://dejure.org/1996,24129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revison wegen Verletzung der Pflicht des Berufungsanwalts im Vorprozeß, die Kläger über die Bedeutung des § 215 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu belehren - Umfang der Beweislast hinsichtlich der Pflichtverletzung des Berufungsanwalts

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.02.1987 - IX ZR 65/86

    Pflicht des Rechtsanwalts zur umfassenden Belehrung und Beratung

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - IX ZR 266/95
    Selbst wenn zugunsten der Kläger davon auszugehen sein sollte, daß der Beklagte als Berufungsanwalt im Vorprozeß gegen die Eheleute Me. und aufgrund eines Mandats zur Inanspruchnahme des Rechtsanwalts R. verpflichtet war, die Kläger über die Bedeutung des § 215 Abs. 2 BGB zu belehren, so haben diese gemäß der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung eine Verletzung dieser Pflicht nicht bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571 m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus BGH, 12.12.1996 - IX ZR 266/95
    Selbst wenn zugunsten der Kläger davon auszugehen sein sollte, daß der Beklagte als Berufungsanwalt im Vorprozeß gegen die Eheleute Me. und aufgrund eines Mandats zur Inanspruchnahme des Rechtsanwalts R. verpflichtet war, die Kläger über die Bedeutung des § 215 Abs. 2 BGB zu belehren, so haben diese gemäß der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung eine Verletzung dieser Pflicht nicht bewiesen (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322, 1323; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 246/95, NJW 1996, 2571 m.w.N.).
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