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   BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05   

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https://dejure.org/2006,163
BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,163)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - VI ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,163)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 (https://dejure.org/2006,163)
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Volltextveröffentlichungen (25)

  • Telemedicus

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

  • webshoprecht.de

    Zur Erstattung von eigenen Anwaltskosten eines Rechtsanwalts für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts

  • wb-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwalt kann keine Abmahngebühren für einfache Abmahnung in eigener Sache verlangen]

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anwaltskosten für Abmahnung bei unerbetener Telefonwerbung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts bei unerbetener Telefonwerbung; Voraussetzungen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs; Umfang der Herstellungskosten im Fall einer deliktischen Schädigung nach ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Immobilienwertgutachten

    §§ 249, 670, 677, 683 S. 1, 823 BGB

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anwalt in eigener kann keine Gebühren für außergerichtliche Abmahnung verlangen §§ 249, 823, 1004 BGB; 7 Abs. 2 Nr. 2, 12 UWG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei einfachen Abmahnschreiben keine Erstattung von Anwaltskosten; Abmahnungen außerhalb des Wettbewerbsrechts; unerlaubte/unerbetene Telefonwerbung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann

  • info-it-recht.de

    Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: Selbst erteiltes Mandat für ein Abmahnschreiben)

  • Anwaltsblatt

    § 249 BGB
    Kosten der Abmahnung

  • Judicialis

    BGB § 249 Hd

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Voraussetzungen für Erstattung von Anwaltskosten aufgrund eines Selbstauftrags für eine Abmahnung wegen Telefonwerbung außerhalb des Wettbewerbsrechts

  • RA Kotz

    Anwaltskostenersatz für Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Erstattung von Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anwaltskosten bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    "In eigener Sache..."

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung) verlangt werden kann.

  • heise.de (Pressebericht, 08.02.2007)

    Keine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnung in eigener Sache

  • heise.de (Pressebericht, 08.02.2007)

    Keine Kostenerstattung für Anwaltsabmahnung in eigener Sache

  • bonell-collegen.de (Kurzinformation)

    Keine Erstattung der Anwaltskostenerstattung bei Selbstbeauftragung in einfachen Fällen unerbetener Telefonwerbung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Abmahnkosten für Anwalt in eigener Sache

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Selbstbeauftragung kostenlos

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Unerbetene Telefonwerbung: In einfachen Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

  • beck.de (Leitsatz)

    Anwaltskosten für Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts - Telefonwerbung

  • dr-bahr.com (Auszüge)

    Keine Abmahnkosten für Anwalt in eigener Sache

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abmahnung wegen Werbeanruf - Anwalt hat keinen Anspruch auf Anwaltskosten bei Routinefällen in eigener Sache - Einfaches Unterlassungsschreiben hätte ausgereicht

Besprechungen u.ä. (2)

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    BGB §§ 249, 823 Abs. 1
    Keine Erstattung der Anwaltskosten für Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auch außerhalb des Wettbewerbsrechts

  • beck.de PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anwälte, Spammer und die ewige Frage der Kostenerstattung (RA Frank Richter; MMR 1/2010, VIII)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 856
  • MDR 2007, 587
  • GRUR 2007, 620
  • VersR 2007, 505
  • WM 2007, 752
  • MMR 2007, 373
  • BB 2007, 351
  • K&R 2007, 161
  • AnwBl 2007, 547
 
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Wird zitiert von ... (55)

  • BGH, 29.10.2019 - VI ZR 45/19

    Anspruch eines Autovermietungsunternehmen auf Ersatz vorgerichtlicher

    Auch dabei ist gemäß dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten zu nehmen (vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, NJW 2017, 3527 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 10; jeweils mwN).

    Ist die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger (oder dessen Haftpflichtversicherer) ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Versicherer einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. Senatsurteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, VersR 2005, 558, 559, juris Rn. 6; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351 f., juris Rn. 9).

    In derart einfach gelagerten Fällen kann der Geschädigte grundsätzlich den Schaden selbst geltend machen, so dass sich die sofortige Einschaltung eines Rechtsanwalts nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen kann, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (Senatsurteile vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352, juris Rn. 9; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55).

    Zweitens hat der Geschädigte, wenn es sich nach den genannten Kriterien um einen derart einfachen, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fall handelt, sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, NJW-RR 2007, 856 Rn. 13), darf also die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (zunächst) nicht für erforderlich erachten.

  • BGH, 13.01.2011 - IX ZR 110/10

    Rechtsanwaltsgebühren: Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit vor Erhebung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Schädiger zwar nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, WM 1986, 1056, 1057 f; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 250 ff; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, WM 2007, 752 Rn. 10).
  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 89/18

    Zur Haftung für Uploads durch Dritte

    d) Bei Beachtung dieser Grundsätze steht nicht in Frage, dass der Kläger sich zur Wahrnehmung seiner Rechte grundsätzlich eines Rechtsanwaltes bedienen durfte, da ihm weder die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens mit einer Rechtsabteilung zur Verfügung standen noch es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, bei dem mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, VersR 2015, 119 Rn. 22; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 351, juris Rn. 9; BGH, Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, juris Rn. 25; vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, NJW 2018, 2891 Rn. 21 ff.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9 f.), so dass vom Fehlen hinreichender eigener Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, VersR 2007, 505 Rn. 12) auszugehen ist.
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