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   BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05   

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https://dejure.org/2006,399
BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05 (https://dejure.org/2006,399)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - VI ZR 188/05 (https://dejure.org/2006,399)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 (https://dejure.org/2006,399)
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Volltextveröffentlichungen (20)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • MIR - Medien Internet und Recht (Leitsatz)

    "In eigener Sache... II"

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene E-Mail-Werbung) verlangt werden kann.

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abrechnung des Anwalts bei Abmahnungen in eigener Sache

  • beck.de (Leitsatz)

    Anwaltskosten für Abschlussschreiben außerhalb des Wettbewerbsrechts - E-Mail-Werbung

Besprechungen u.ä.

  • beck.de PDF, S. 8 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anwälte, Spammer und die ewige Frage der Kostenerstattung (RA Frank Richter; MMR 1/2010, VIII)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 713
  • MDR 2007, 585
  • GRUR 2007, 621
  • GRUR 2007, 622
  • VersR 2007, 506
  • WM 2007, 753
  • MMR 2007, 372
  • AnwBl 2007, 548
  • AnwBl 2007, 549
 
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Wird zitiert von ... (45)

  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 175/05

    Keine Erstattung der Anwaltskosten bei Abmahnung im Selbstauftrag

    Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (hierzu Senat, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt) aufgetreten war - ein reines Routinegeschäft dar.

  • OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

    Die Klägerin kann von dem Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes auch insgesamt ihre geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten fordern, denn zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW-RR 2007, 713).
  • BGH, 22.03.2011 - VI ZR 63/10

    Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren:

    In diesem Zusammenhang hilft der Revision der Beklagten auch der Hinweis auf das Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05, VersR 2007, 506 nicht weiter.
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