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   BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09   

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https://dejure.org/2011,1964
BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09 (https://dejure.org/2011,1964)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2011 - IX ZR 82/09 (https://dejure.org/2011,1964)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2011 - IX ZR 82/09 (https://dejure.org/2011,1964)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen die Kostenrechnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines Schreibens als Erinnerung gegen die Kostenrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Erinnerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.01.2005 - V ZR 218/04

    Besetzung des Senats bei Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz

    Auszug aus BGH, 12.12.2011 - IX ZR 82/09
    Hierüber entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2016 - 2 VAs 71/15

    Kostenerinnerung: Überprüfung des Nichtabsehens vom Kostenansatz wegen Unvermögen

    aa) Nach einer Auffassung unterliegt die Nichtanwendung von § 10 KostVfg im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung (BGH Beschluss vom 30.04.2014 - 2 ARs 365/13 -, JurionRS 2014, 15509; Beschluss vom 07.08.2013 - 5 StR 648/12 -, JurionRS 2013, 42812; Beschluss vom 12.02.2013 - 2 StR 600/11 -, BeckRS 2013, 04407; Beschluss vom 12.12.2011 - IX ZR 82/09 -, JurionRS 2011, 30846; Beschluss vom 13.04.2011 - 5 StR 406/09 -, juris; Beschluss vom 29.11.2004 - VI ZB 2/04 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.01.1994 - 13 W 163/92 -) Bei diesen Entscheidungen war die Frage der Überprüfung der Anwendung von § 10 KostVfg teilweise letztlich nicht tragend, teilweise wurde darauf hingewiesen, dass § 10 KostVfg die Gerichte ohnehin nicht binde.
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