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   BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12, IV ZB 24/12   

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https://dejure.org/2012,39775
BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12, IV ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,39775)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12, IV ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,39775)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, IV ZB 24/12 (https://dejure.org/2012,39775)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 4 UKlaG
    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des in Parallelverfahren tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reisekosten zum Prozessgericht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bei einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenem Verbraucherverband

  • rewis.io

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des in Parallelverfahren tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2
    Verbraucherverband erhält keine Kostenerstattung für Reisekosten seines Anwalts zum Prozessgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UKlaG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UKlaG § 4
    Reisekosten zum Prozessgericht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung bei einem in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragenem Verbraucherverband

  • datenbank.nwb.de

    Kostenerstattung nach AGB-Kontrollklage eines eingetragenen Verbraucherverbands: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des in Parallelverfahren tätigen auswärtigen Prozessbevollmächtigten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterlassungsklagen und die Kostenerstattung für einen Verbraucherverband

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ein Verbraucherverband ist zur Beauftragung eines am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreters gehalten

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Kostenerstattung für nicht am Gerichtsort ansässigen Prozessvertreter eines Verbraucherverbands

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beauftragung eines Prozessvertreters durch eingetragenen Verbraucherverband

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 242
  • ZIP 2013, 800 (Ls.)
  • MDR 2013, 183
  • VersR 2013, 877
  • Rpfleger 2013, 234
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.09.2005 - IV ZB 11/04

    Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltskosten im Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8 und vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.).

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.

    Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Die zusätzlich herausgestellten Unterschiede in der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichte und in dem Vorgehen des jeweiligen Prozessgegners vermögen schon wegen der tatsächlich nur auf eine Klausel beschränkten Wirksamkeitskontrolle die Notwendigkeit einer persönlichen Kontaktaufnahme zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht zu stützen; erforderlich war dies nach der rechtlich nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Würdigung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b cc).

    (1) Dem Senatsbeschluss vom 21. September 2005 (aaO unter 2 b bb) zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten bei klagenden Verbraucherverbänden ist nicht eine weitgehende Anerkennung von Reisekosten eines am Geschäftssitz der klagenden Partei ansässigen Rechtsanwalts zu entnehmen.

  • BGH, 02.10.2008 - I ZB 96/07

    Auswärtiger Rechtsanwalt VII

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.

    Er gehört zu der Gruppe von Verbraucherverbänden, von denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen grundsätzlich die schriftliche Information ihrer Bevollmächtigten zu fordern ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO).

    Auch das ist bereits höchstrichterlich anerkannt (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9).

  • BGH, 28.06.2006 - IV ZB 44/05

    Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten des bevollmächtigten Hausanwalts einer

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Das gilt allerdings nicht, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein wird (Senatsbeschlüsse vom 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05, VersR 2006, 1562 Rn. 8 und vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, VersR 2006, 136 unter 2 b aa; jeweils m.w.N.).

    Angesichts dessen hätte der mit Volljuristinnen besetzte Kläger auch durch schriftliche/fernmündliche Instruierungen wechselnder Prozessvertreter am jeweiligen Gerichtsort (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2006 aaO Rn. 11) für eine sachgerechte anwaltliche Interessenvertretung sorgen können, ohne die Beklagtenseite mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

  • OLG Köln, 17.04.2012 - 9 U 207/11

    Die Kostenminderungspflicht in § 17 Abs. 5 c cc ARB 94 verstößt gegen das

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Eine Kostenerstattung kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Verbraucherverband die Schwerpunkte bei der Erfüllung seiner Aufgaben setzt (vgl. OLG Köln VersR 2012, 1385, 1389 a.E.).
  • BGH, 18.12.2003 - I ZB 18/03

    Auswärtiger Rechtsanwalt IV

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Insoweit hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass zu diesen Parteien, denen eine solche umfassende schriftliche Instruktion zur Prozessführung abzuverlangen ist, grundsätzlich Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03, NJW-RR 2004, 856 unter II 2) und Verbraucherschutzverbände gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UKlaG (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 96/07, VersR 2009, 374 Rn. 9; Senatsbeschluss vom 21. September 2005 aaO unter 2 b bb) zählen.
  • BGH, 11.03.2004 - VII ZB 27/03

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - V ZB 85/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines am Wohn- oder Geschäftssitz der

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.05.2008 - VIII ZB 92/07

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Auf dieser Grundlage handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei entstehenden reisebedingten höheren Kosten eines Prozessvertreters im Allgemeinen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW-RR 2009, 283 unter II 2 a; vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, NJW 2007, 2048 unter III 1 a und vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03, VersR 2005, 93 unter II a; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.07.2012 - VIII ZB 106/11

    Kostenausgleichsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte; dabei trifft sie die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere auszuwählen (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11, MDR 2012, 1128 Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 103/06

    Wettbewerbsverstoß bei Fernabsatzvertrag via Internet: Dauer der Widerrufsfrist

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - IV ZB 18/12
    Sein Einwand, die von ihm beschäftigten Volljuristinnen seien mit anderen Tätigkeiten als der Instruktion von Prozessvertretern ausgelastet gewesen, sei entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (VuR 2007, 78) unbeachtlich.
  • BGH, 22.05.2009 - IV ZR 352/07
  • BGH, 09.05.2018 - I ZB 62/17

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht im Bezirk des

    Ihre tatsächlichen Reisekosten zu den Prozessgerichten sind deshalb keine notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04, NJW 2006, 301, 303 [juris Rn. 17]; BGH, GRUR 2009, 191 Rn. 9 - Auswärtiger Rechtsanwalt VII; BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 14).
  • BGH, 14.09.2021 - VIII ZB 85/20

    Kostenfestsetzung: Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten

    aa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO).

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    (1) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig handelnde Partei die kostenauslösende Maßnahme aus der Sicht ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2005 - X ZB 30/04, GRUR 2005, 1072; vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, NJW-RR 2013, 242 Rn. 10; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, NJW 2018, 1693 Rn. 10, vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, NJW 2021, 3663 Rn. 10).

    Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 - IV ZB 18/12, aaO; vom 27. Februar 2018 - II ZB 23/16, aaO; vom 14. September 2021 - VIII ZB 85/20, aaO).

  • BGH, 12.12.2012 - IV ZB 26/12

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kollegium eines

    Insoweit verweist der Senat auf die heute erlassenen Beschlüsse in den Sachen IV ZB 18/12 und IV ZB 24/12.
  • OLG München, 09.11.2020 - 11 W 1187/20

    Kostenerstattung - Rechtsanwalt am dritten Ort

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahme fällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschl. v. 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschl. v. 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschl. v. 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV Nr. 7003-7006 Rn. 137 ff., 139 ff.).
  • OLG München, 04.02.2020 - 11 W 1542/19

    Reisekosten eines Rechtsanwalts am dritten Ort

    a) In der Regel darf eine Partei ohne Verstoß gegen das Gebot der Kostengeringhaltung einen Prozessbevollmächtigten am Wohn-/Geschäftsort (Ausnahme: ein eingehendes Mandantengespräch ist nicht erforderlich), immer aber einen am Ort des Prozessgerichts beauftragen (siehe z.B. BGH, Beschl. v. 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz. 10 ff.; Beschl. v. 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 8, jew. m.w.N.).
  • OLG München, 11.11.2020 - 11 W 1430/20

    Beschwerde, Telekommunikation, Kostenfestsetzungsbeschluss, Widerspruch,

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu VV Nr. 7003 - 7006 Rn. 137 ff., 139 ff.; Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., VV 7003-7006 Rn. 102 ff.).
  • OLG München, 29.06.2021 - 11 W 905/21

    Keine volle Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Rechtsanwaltes am dritten

    Die damit verbundenen Mehraufwendungen sind nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig, siehe z.B. BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - II ZB 23/16 Tz 11 ff.; Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 Tz 20; Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 174/10 Tz 12; Beschluss vom 21.12.2011 - I ZB 47/09 Tz 9; Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/11; zum Ganzen auch Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., Müller-Rabe zu Nr. Nr. 7003 - 7006 VV-RVG.
  • OLG München, 16.12.2019 - 11 W 1194/19

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts

    cc) Wie der Bundesgerichtshof erstmals in seiner Entscheidung vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 (Auswärtiger Rechtsanwalt IV; NJW-RR 2004, 856) ausführt, ist ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruieren, selbst wenn keine eigenen Juristen beschäftigt werden (vgl. auch Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Auflage, Nrn. 7003-7006 VV RVG Rn. 133; nochmals bestätigt auch für den Fall eines eingetragenen Verbraucherverbandes: BGH, Beschluss vom 12.12.2012, - IV ZB 18/12 - NJW-RR 2013, 242).
  • OLG Bamberg, 04.03.2013 - 1 W 12/13

    Reisekosten - Rechtsanwalt - Rechtsabteilung - Tochterunternehmen

    In diesen Fällen ist im allgemeinen davon auszugehen, dass der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der Lage sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten umfassend schriftlich zu instruieren (vgl. BGH, Beschluss vom 12.12.2012 - IV ZB 18/12 - juris Rn. 12 f.; Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 21/03 - juris Rn. 9; Beschluss vom 09.10.2003 - VII ZB 45/02 - juris Rn. 8).
  • OLG München, 24.06.2014 - 11 W 1114/14

    Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

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