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   BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12   

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https://dejure.org/2012,40873
BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,40873)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2012 - VIII ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,40873)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12 (https://dejure.org/2012,40873)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 309 Nr 9 Buchst a BGB
    Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des Vertrages

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer durch ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendeten Klausel über die Festlegung einer Erstlaufzeit von einem Jahr

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu Laufzeit-AGB in Stromversorgungsvertrag mit Endverbrauchern

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Laufzeitvereinbarung im Stromlieferungsvertrag; Lieferbeginn; Auftragsbestätigung; Annahme

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zur gesetzlich zulässigen Höchstbindungsdauer gemäß § 309 Nr. 9 lit. a BGB bei einem Stromliefervertrag

  • rewis.io

    Stromversorgungsvertrag: Wirksamkeit einer Klausel über die Erstlaufzeit des Vertrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 309 Nr. 9 Buchst. a)
    Wirksamkeit einer durch ein Energieversorgungsunternehmen in Stromversorgungsverträgen mit Endverbrauchern verwendeten Klausel über die Festlegung einer Erstlaufzeit von einem Jahr

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Klausel in Stromversorgungsverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Energieversorgerklausel kann trotz möglicher Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstbindungsdauer wirksam sein

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 926
  • ZIP 2013, 1231
  • MDR 2013, 259
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.07.2012 - VIII ZR 337/11

    Zur Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Stromlieferungsverträgen

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Denn selbst in diesem Fall beschränkte sich die Klausel - wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils für eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Klausel entschieden hat (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, ZIP 2012, 2064 Rn. 17 ff.) - bei der gebotenen Zusammenschau mit den übrigen in Ziffer 2.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten getroffenen Regelungen auf eine Wiedergabe der vorliegend für die Bestimmung der Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umstände und bindet dadurch den Kunden weder unangemessen lange noch für eine nicht hinreichend bestimmte Zeitdauer.

    aa) Eine die Annahme eines Angebots behandelnde Klausel kann nicht nach § 308 Nr. 1 BGB als zu unbestimmt beanstandet werden, wenn sie sich auf eine Wiedergabe des Regelungsgehalts des § 147 Abs. 2 BGB beschränkt und die Annahmefrist davon abhängig macht, wann der Antragende den Eingang der Antwort unter den ihm bekannten oder in der Klausel bekannt gemachten regelmäßigen Umständen erwarten darf (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 18 mwN).

    Dazu sind alle die Antwort möglicherweise verzögernden Umstände zu berücksichtigen, die dem Antragenden bekannt sind oder mit denen er zumindest rechnen muss (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06, WM 2008, 849 Rn. 21 mwN).

    Damit wird ihm vor Augen geführt, wann die Vertragsbestätigung der Beklagten erfolgen wird und wie lange er daher in diesem Regelfall an seinen Antrag gebunden ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO).

    Hier sind es aber Umstände aus der Sphäre des Kunden, nämlich die Bedingungen des Stromlieferungsvertrags des Kunden mit seinem Vorlieferanten, die den entscheidenden Einfluss auf den Lauf und damit die Bemessung der Bindungsfrist haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 20).

    Denn die Annahmefrist, die sich in der Regel zusammensetzt aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, für dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden, ist nicht starr, sondern kann sich bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen, die ein verständiger Antragsteller billigerweise in Rechnung zu stellen pflegt, verlängern (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 11 f. mwN).

    Der Kunde hat keinen Anlass zu der Annahme, die Beklagte hätte sich ohne erkennbaren Sinn noch einen zusätzlichen Zeitraum für ihre Entscheidung über eine Annahme des Vertragsangebots und eine damit einhergehende Verlängerung der Bindungsfrist des Kunden vorbehalten wollen (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO).

    Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 25 ff.).

    a) Ein durchschnittlicher Vertragspartner kann die Klausel so verstehen, dass sie der Beklagten auch dann ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Kunden gewährt, wenn dieser zuvor nicht benachrichtigt worden ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 26).

    Ihr kommt aber auch für diese Verträge eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 29).

    Ein sachlicher Grund, vorliegend anders zu verfahren und abweichend vom Tarifkundenbereich, für den diese Anforderungen in § 9 Satz 1 StromGVV aufgegriffen und näher ausgestaltet worden sind, einem Energieversorgungsunternehmen im Sonderkundenbereich zu Ablesezwecken ein erleichtertes Zutrittsrecht in die Wohnung des Kunden zuzubilligen, ist nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 30).

    Dies trifft indessen nicht zu (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 32 f.).

    Welche vorrangigen Interessen der Beklagten Anlass geben könnten, ihr allein wegen einer Verletzung der (Selbst-)Ablesepflicht des Kunden zum Zwecke der Verbrauchsablesung ein an keine Einschränkungen gebundenes Zutrittsrecht in dessen Wohnung zuzubilligen, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf; sie sind auch sonst nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 33).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223).

    Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden jedoch solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die - wie die vorliegend in Rede stehende zeitliche Abfolge - von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (Senatsurteile vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 244/08, WuM 2010, 27 Rn. 11; vom 24. März 2010 - VIII ZR 122/08, WM 2010, 1283 Rn. 19; BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19).

    Diese Auslegungsregel führt im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; Senatsurteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 223).

  • BGH, 23.01.2003 - III ZR 54/02

    Formularmäßige Vereinbarung der Teilnahme von Mobilfunkkunden am

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Zwar kommt es beim Verbandsprozess nicht darauf an, wie der Verwender die Klausel tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie er sie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zukommt, handhaben könnte (BGH, Urteile vom 28. Januar 1987 - IV ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 376; vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 unter II 3 a).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 173/85

    Gültigkeit einer vorformulierten Aushandelnsbestätigung; Vorformulierte

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Zwar kommt es beim Verbandsprozess nicht darauf an, wie der Verwender die Klausel tatsächlich handhabt, sondern allein darauf, wie er sie nach dem Regelungsgehalt, der ihr bei kundenfeindlichster Auslegung zukommt, handhaben könnte (BGH, Urteile vom 28. Januar 1987 - IV ZR 173/85, BGHZ 99, 374, 376; vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237 unter II 3 a).
  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Auch nach der kundenfeindlichsten Auslegung scheiden jedoch solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die - wie die vorliegend in Rede stehende zeitliche Abfolge - von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (BGH, Urteile vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11).
  • OLG Naumburg, 17.02.2011 - 1 U 76/10

    Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Energieversorgers

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    b) Davon ausgehend käme bei der vorliegenden Klausel eine mit der gesetzlich zulässigen Höchstbindungsdauer von zwei Jahren nicht zu vereinbarende Vertragslaufzeit dann in Betracht, wenn der Stromlieferungsvertrag durch eine Auftragsbestätigung der Beklagten zustande kommt, der Lieferbeginn - der eine einjährige Bindung auslöst - aber erst mehr als zwölf Monate später erfolgt (vgl. OLG Naumburg, ZNER 2011, 455 f.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat es wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers für erforderlich erachtet, dass dem Betroffenen vor Durchführung von Messungen in seiner Wohnung ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wird und er zudem Gelegenheit hat, andere, ihn weniger belastende Modalitäten der Durchführung des Betretungsrechts anzubieten (BVerfGE 75, 318, 328 f.).
  • BGH, 11.06.2010 - V ZR 85/09

    Rückabwicklungsverlangen für den Kauf einer mangelhaften Eigentumswohnung:

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Denn die Annahmefrist, die sich in der Regel zusammensetzt aus der Zeit für die Übermittlung des Antrages an den Empfänger, für dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden, ist nicht starr, sondern kann sich bei Vorliegen absehbarer Verzögerungen, die ein verständiger Antragsteller billigerweise in Rechnung zu stellen pflegt, verlängern (Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, aaO Rn. 21; BGH, Urteil vom 11. Juni 2010 - V ZR 85/09, WM 2010, 1514 Rn. 11 f. mwN).
  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 202/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit der Klausel in einem Sonderkundenvertrag

    Auszug aus BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 14/12
    Denn auch in dem Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz ist eine Klausel vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags auszulegen und darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, ZIP 2012, 1036 Rn. 19).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 244/08

    Auslegung des verwendeten Begriffs der "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 122/08

    Leasingvertrag: Aufklärungspflicht des Mietverkäufers bezüglich der

  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 13/06

    Rechte des Vermieters eines Messestandes bei Nichterfüllung des Vertrages durch

  • BGH, 24.03.1988 - III ZR 21/87

    Formularmäßige Vereinbarung einer Frist für Annahme eines Angebots; Bestätigung

  • BGH, 23.02.1989 - VII ZR 89/87

    Inhaltskontrolle von Vertragsbedingungen eines Bauträgers mit seinen

  • BGH, 17.03.1993 - VIII ZR 180/92

    Laufzeit der Dauerschuld ab Vertragsbeginn - Verbot alternativloser

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 227/83

    Inhaltskontrolle der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen eines Fensterherstellers

  • OLG Hamm, 09.12.2011 - 19 U 38/11

    Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in den AGB eines Stromversorgers

  • BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 353/12

    Zur Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Möbelversandhandel

    Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (st. Rspr.; Senatsurteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 114/13

    Zur Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr verwendeten

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 24.11.2017 - LwZR 5/16

    Unwirksamkeit einer Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen, und es kommt nicht auf die individuelle Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf die typisierten Interessen des Verwenders und seiner Vertragspartner (Senat, Urteil vom 8. November 2002 - V ZR 78/02, ZfIR 2003, 198, 199; Urteil vom 12. Oktober 2007 - V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251 Rn. 8; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13).
  • BGH, 14.05.2014 - VIII ZR 116/13

    Erdgassondervertrag: Inhaltskontrolle einer im unternehmerischen Geschäftsverkehr

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 13; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, aaO; jeweils mwN).
  • LG Bamberg, 09.04.2015 - 3 S 155/14

    Außerordentliche Kündigung der Mitgliedschaft eines Fitness-Studios

    Denn im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 12.12.2012, Az. VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926, bei juris Rn. 22 zu § 309 Nr. 9 a) BGB), hier am 03.01.2011, die Laufzeit lediglich 24 Monate betrug und damit - wie ausgeführt (zuvor unter I.) - nicht zu bestanden war.
  • BGH, 05.06.2013 - VIII ZR 131/12

    AGB eines Gaslieferungsvertrages: Wirksamkeit einer Klausel über die Zahlung des

    Denn auch bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung scheiden solche Auslegungsmöglichkeiten aus, die von den an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht in Betracht gezogen werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12, NJW 2013, 926 Rn. 27 mwN; vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 61).
  • OLG Hamm, 15.09.2020 - 29 U 6/20

    Die Facebook-Regeln zur Sperre bei Hassrede-Postings sind rechtmäßig

    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 14/12 -, Rn. 13, juris; Palandt/Grüneberg, BGB 79. Aufl. 2020, § 305c, Rn. 16).
  • LG Bonn, 10.05.2017 - 5 S 192/16

    Zahlungsanspruch einer Kindertagesstätte einer auf Grundlage eines

    Der streitgegenständliche Vertrag bindet - wie jeder Vertrag - bereits mit seinem Abschluss und nicht erst mit Beginn des Leistungsaustauschs (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 14/12 - zitiert nach juris).

    Zwar wird die Dispositionsfreiheit der Eltern - die Schutzzweck aller gesetzlichen Regelungen von Kündigungsfristen und Laufzeiten ist - mit Entstehen der vertraglichen Bindung unter Umständen für einen langen Zeitraum eingeschränkt (BGH, Urteil vom 12.12.2012, VIII ZR 14/12).

  • LG Düsseldorf, 24.02.2021 - 12 O 302/19
    Schutzzweck des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB ist es, eine übermäßig lange Bindung des Kunden zu verhindern, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt (BGH NJW 2013, 926, 927 Rz. 22).

    Dennoch greift der Schutzzweck des § 309 Nr. 9 lit. a) BGB, eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die dessen Dispositionsfreiheit beeinträchtigt, zu verhindern (BGH NJW 2013, 926, 927 Rz. 22), gerade auch im Falle von Vertragsverlängerungen ein.

  • OLG Rostock, 26.11.2014 - 2 U 15/14

    Formularmäßiger Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle einer fingierten

    Hinsichtlich der hier maßgeblichen Kündigungsmodalitäten bei einseitigen Änderungen eines Sonderkundenvertrages durch den Gasversorger kann § 5 Abs. 3 GasGVV ("zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung") auch deshalb keine Leitbildfunktion zukommen, weil sich Grundversorgungs- und Sonderkundenverträge hier in einem entscheidenden Punkt unterscheiden: Der Grundversorgungsvertrag kann gem. § 20 Abs. 1 GasGVV n.F. stets mit einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden, während ein Sonderkundenvertrag während der (Erst-) Laufzeit, die in den Grenzen des § 309 Nr. 9a BGB auch in AGB vereinbart werden kann (vgl. BGH, NJW 2013, 926), nicht ordentlich gekündigt werden kann, so dass im Sonderkundenvertrag dem hier streitigen Kündigungsrecht des Kunden bei einseitigen Vertragsänderungen durch den Versorger eine erheblich größere Bedeutung zukommt als im Grundversorgungsvertrag.
  • KG, 28.09.2018 - 23 U 149/16

    Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der AGB eines Stromanbieters

  • AG Köln, 07.07.2015 - 209 C 325/14

    Anforderungen an die Kündigung eines Energielieferungsvertrags im Hinblick auf

  • AG Kassel, 15.03.2013 - 435 C 4543/12

    Stromlieferungsvertrag: Anspruch auf Bonusauszahlung; Stromlieferungsvertrag:

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