Rechtsprechung
BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 302 Abs. 2 StPO
Zurücknahme und Verzicht (keine analoge Anwendung auf Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 302 Abs 2 StPO
Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers - IWW
§ 302 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO, § 449 StPO, § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StPO
- Wolters Kluwer
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme
- rewis.io
Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme
- rechtsportal.de
StPO § 302 Abs. 2 ; StPO § 346 Abs. 2
Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerechtsmittels erforderlich?
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Der Nebenklagevertreter benötigt zur Rechtsmittelrücknahme keine besondere Vollmacht
Verfahrensgang
- LG Köln, 29.07.2016 - 105 Ks 4/16
- BGH, 23.05.2017 - 2 StR 34/17
- BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Papierfundstellen
- NStZ 2019, 45
- StV 2018, 798 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Oldenburg, 18.04.2000 - 1 Ws 197/99
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23;… MüKo-StPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40;… SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68;… LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 - 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246). - OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 1 Ws 206/16
Vollstreckungshilfe in der EU: Inländische Vollstreckung einer in Rumänien …
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 23. Mai 2017 (NStZ-RR 2017, 230 f.) den Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben. - RG, 22.05.1896 - 1738/96
Bedarf der gesetzliche Vertreter, welcher namens des Angeklagten die Revision …
Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 - Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386).
- BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21
Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten …
Konsequenterweise sind daher dem Gesetz anders als bei Rücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Reichweite möglichen Verteidigerhandelns keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Angeklagten zu entnehmen (vgl. zum Sinn und Zweck des § 302 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 34/17, NStZ 2019, 45 Rn. 5).