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   BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17   

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https://dejure.org/2017,51998
BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17 (https://dejure.org/2017,51998)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2017 - 2 StR 34/17 (https://dejure.org/2017,51998)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 34/17 (https://dejure.org/2017,51998)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 302 Abs 2 StPO
    Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers

  • IWW

    § 302 Abs. 2 StPO, § 346 Abs. 2 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO, § 449 StPO, § 473 Abs. 1 Sätze 1 und 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme

  • rewis.io

    Zurücknahme der Revision: Wirksamkeit der Rücknahme des Rechtsmittels des Nebenklägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme

  • rechtsportal.de

    StPO § 302 Abs. 2 ; StPO § 346 Abs. 2
    Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Zurücknahme der Revision; Schutz des Angeklagten vor den Folgen einer unerwünschten Zurücknahme

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Ausdrückliche Vollmacht für die Rücknahme des Nebenklägerechtsmittels erforderlich?

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Der Nebenklagevertreter benötigt zur Rechtsmittelrücknahme keine besondere Vollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 45
  • StV 2018, 798 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 18.04.2000 - 1 Ws 197/99
    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
    Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht für Verfahrensbevollmächtigte von Nebenklägern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Oktober 1964 - 2 Ws 372/64, JMBl. NW 1965, 23; MüKo-StPO/Allgayer, 2016, StPO § 302 Rn. 40; SK-StPO/Frisch, 5. Aufl., § 302 Rn. 68; LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 90; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders OLG Oldenburg, Beschluss vom 18. April 2000 - 1 Ws 197/99, NStZ-RR 2001, 246).
  • OLG Karlsruhe, 20.02.2017 - 1 Ws 206/16

    Vollstreckungshilfe in der EU: Inländische Vollstreckung einer in Rumänien

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
    Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 23. Mai 2017 (NStZ-RR 2017, 230 f.) den Revisionsverwerfungsbeschluss des Landgerichts aufgehoben.
  • RG, 22.05.1896 - 1738/96

    Bedarf der gesetzliche Vertreter, welcher namens des Angeklagten die Revision

    Auszug aus BGH, 12.12.2017 - 2 StR 34/17
    Dieselbe Erwägung liegt der Regelung des § 302 Abs. 1 Satz 3 StPO zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückgenommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896 - Rep. 1788/96, RGSt 28, 385, 386).
  • BGH, 24.01.2023 - 3 StR 386/21

    Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO vorausgesetzten

    Konsequenterweise sind daher dem Gesetz anders als bei Rücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 Abs. 2 StPO) hinsichtlich der Reichweite möglichen Verteidigerhandelns keine besonderen Vorkehrungen zum Schutz des Angeklagten zu entnehmen (vgl. zum Sinn und Zweck des § 302 Abs. 2 StPO BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 StR 34/17, NStZ 2019, 45 Rn. 5).
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