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   BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18   

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https://dejure.org/2018,45955
BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18 (https://dejure.org/2018,45955)
BGH, Entscheidung vom 12.12.2018 - XII ZB 387/18 (https://dejure.org/2018,45955)
BGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 (https://dejure.org/2018,45955)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    Art. 19 Abs. 4 GG, § 303 Abs. 4 FamFG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 1902 BGB, § 303 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 303 Abs. 4; BGB § 1902
    Rechtsmitteleinlegung gegen Betreuerbestellung durch Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vorsorgevollmacht

  • Wolters Kluwer
  • rabüro.de

    Zur Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Widerruf der Vorsorgevollmacht, Rechtsmittel des Bevollmächtigten, Beschwerde im Namen des Betroffenen, Beschwerdebefugnis, Vorsorgevollmacht

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung des Vorsorgebevollmächtigten gegen die Betreuerbestellung nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 303 Abs. 4
    Rechte des Bevollmächtigten nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer; Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Betreuerbestellung im Namen des Betreuten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer - und die Beschwerde gegen die Betreuerbestellung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vollmachtwiderruf - Beschwerdebefugnis des Bevollmächtigten?

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel des Bevollmächtigten nach Widerruf der Vorsorgevollmacht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Einlegung eines Rechtsmittels nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 833
  • MDR 2019, 630
  • DNotZ 2019, 362
  • FamRZ 2019, 466
  • Rpfleger 2019, 265
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer

    Auszug aus BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18
    Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2015, XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702).

    Ein Wegfall der Vertretungsmacht wäre angesichts des schweren Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht mit dem nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz vereinbar (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN).

    Dies berücksichtigt auch, dass der Betroffene mit der Vorsorgevollmacht gerade dafür sorgen will, dass er sich nicht selbst gegen staatliche Eingriffe wehren muss, sondern dass dies der Vorsorgebevollmächtigte in seinem Namen kann (Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 117/14

    Anordnung einer rechtlichen Betreuung: Berechtigung des Vorsorgebevollmächtigten

    Auszug aus BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18
    b) Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des Bevollmächtigten im eigenen Namen besteht hingegen mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte bereits bei fortbestehender Vollmacht nicht (Senatsbeschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - FamRZ 2015, 249 Rn. 6 ff., 15), und erst recht nicht nach deren Widerruf.
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18
    Zwar wäre der Beteiligte zu 1 zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen befugt, soweit seine eigene Beschwerde vom Landgericht verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 405/18

    Betreuungssache: Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des

    Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18, juris).

    aa) In seiner Eigenschaft als vormaliger Bevollmächtigter konnte er nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung nur im Namen der Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen einlegen (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - juris Rn. 6 ff. mwN).

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den

    Rechtsmittelführerin hinsichtlich dieser Beschwerde und durch die Verwerfungsentscheidung formell beschwert war daher nicht die Beteiligte zu 2, sondern die Betroffene selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 5).

    Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung Abweichendes entnommen werden könnte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2019 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9; vom 6. Februar 2019 - XII ZB 405/18 - FamRZ 2019, 639 Rn. 10 und vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 14 f.), hält der Senat hieran nicht fest.

  • BGH, 08.07.2020 - XII ZB 68/20

    Betreuungssache: Beschwerdeeinlegung des Bevollmächtigten im Namen des

    Der Beteiligte zu 1 ist trotz des zwischenzeitlich erfolgten Widerrufs der Vorsorgevollmacht auch befugt, nach § 303 Abs. 4 FamFG im Namen der Betroffenen Rechtsbeschwerde einzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 23 f. mwN und vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 7 f.).
  • BGH, 28.09.2022 - XII ZB 163/22

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde

    Eine Rechtsbeschwerdebefugnis des (früheren) Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen besteht mangels unmittelbarer Beeinträchtigung eigener Rechte nicht; unabhängig von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht kann der frühere Bevollmächtigte deshalb nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers einlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9).
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