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   BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55   

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https://dejure.org/1956,1477
BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55 (https://dejure.org/1956,1477)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1956 - V ZB 54/55 (https://dejure.org/1956,1477)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1956 - V ZB 54/55 (https://dejure.org/1956,1477)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 19, 363
  • NJW 1956, 510
  • DB 1956, 159
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.1954 - V ZB 21/54

    Vertragshilfe. Maßgebender Zeitpunkt

    Auszug aus BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55
    Maßgebend für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, im Rechtsmittelverfahren der Entscheidung des Beschwerdegerichts (BGHZ 14, 398), so daß die Prüfung der auf die Grundstücke entfallenden Einnahmen und Ausgaben nicht auf das Jahr 1953 zu beschränken, sondern auf die Zeit bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts auszudehnen ist.
  • BGH, 17.05.1955 - V ZB 11/55

    Vertragshilfe. Offenlegungspflicht

    Auszug aus BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55
    Die Verpflichtung des Schuldners zur Offenlegung seiner Vermögens- und Erwerbsverhältnisse gemäß § 9 VHG besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers auch bei einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG (BGHZ 17, 242 [246 ff]), und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner oder der Gläubiger die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 VHG für sich in Anspruch nimmt.
  • BGH, 27.09.1955 - V ZB 26/55

    Ausgleichsforderungen und Vertragshilfe

    Auszug aus BGH, 13.01.1956 - V ZB 54/55
    Während eine unzumutbare Härte für den Gläubiger dann vorliegt, wenn der Schuldner außer dem belasteten Grundstück noch über weiteres Vermögen oder über Einkünfte verfügt, so daß ihm die Zahlung der rückständigen Zinsen ohne eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Lage möglich ist, er also die Zinsen unschwer zahlen kann (vgl. BGHZ 18, 201 [202/203] und die weiter dort angeführten Entscheidungen des erkennenden Senats), so ist, wenn es sich um die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG zugunsten des Schuldners handelt, erforderlich, daß die Zinszahlung den Schuldner unzumutbar hart treffen würde.
  • BGH, 11.05.1956 - V ZB 56/55

    Rechtsmittel

    An der Auffassung, daß unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VHG der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen ist (BGHZ 19, 363), wird festgehalten.

    Daß das Kammergericht dabei von dem Rohertrag des Grundstücks ausgegangen ist, entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363 = NJW 1956, 510 [BGH 13.01.1956 - V ZB 54/55]) dargelegt hat, daß unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 VHG der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen ist.

    Schätzler (NJW 1956, 510 [BGH 13.01.1956 - V ZB 54/55]) billigt diese Ansicht des Zivilsenats 1 a. Beide führen für ihren Standpunkt indessen keine Gesichtspunkte an, die der erkennende Senat bei seiner Entscheidung vom 13. Januar 1956 nicht schon berücksichtigt hätte.

  • BGH, 26.04.1957 - V ZB 18/56

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363 = NJW 1956, 510 = Lind-Möhr Nr. 10 zu § 3 VHG = WM 1957, 193) dargelegt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs. 1 u 2 VHG der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen ist.

    Die Darlegungen von Schätzler (NJW 1956, 510), in denen dieser sich mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 1956 und dem Beschluß des Kammergerichts vom 7. Dezember 1955 auseinandersetzt, sind bereits in der Entscheidung des Senats vom 11. Mai 1956 gewürdigt worden.

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55 insoweit nur in WM 1956, 193 [195 unter 2, b] abgedruckt) bereits ausgeführt hat, kommt es für die Entscheidung über die Herabsetzung rückständiger Zinsen nicht nur auf die Höhe der bereits festgestellten Wiedergutmachungsansprüche des Schuldners, sondern auch darauf an, mit welchen Zahlungen auf Grund anhängiger Wiedergutmachungsverfahren noch zu rechnen ist.

  • BGH, 11.05.1956 - V ZB 7/56

    Rechtsmittel

    Nach dem Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts unter dem Ertrag des Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 2 VHG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen.

    An dieser Auffassung hat der Senat auch gegenüber der ablehnenden Stellungnahme von Schätzler (NJW 1956, 510 [BGH 13.01.1956 - V ZB 54/55]) in der gleichzeitig entschiedenen Sache V ZB 56/55 festgehalten.

  • BGH, 12.07.1956 - V ZB 19/56

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat bereits in dem auch vom Beschwerdegericht angeführten Beschluß vom 13. Januar 1956 (V ZB 54/55, BGHZ 19, 363) klargestellt, daß unter dem Ertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 VEG nicht der Reinertrag, sondern der Rohertrag (Bruttoertrag) zu verstehen sei, und diese Auffassung in einem weiteren Beschluß vom 11. Mai 1956 (V ZB 56/55, Wertpapier-Mitteilungen 1956, 869) unter Ablehnung der abweichenden Ansicht des Beschwerdegerichts und der hiermit übereinstimmenden Stellungnahme von Schätzler (NJW 1956, 510) aufrechterhalten.
  • BGH, 11.04.1958 - V ZB 21/57

    Rechtsmittel

    Es ist der Rechtsprechung des Senats gefolgt, nach der unter dem Ertrag im Sinne dieser Vorschrift der Rohertrag des belasteten Grundstücks zu verstehen ist (vgl. z.B. BGHZ 19, 363 und den Beschluß des Senats vom 11. Mai 1956, V ZB 56/55, NJW 1956, 1277 = LM Nr. 11 zu § 3 VHG).
  • BGH, 11.10.1957 - V ZB 58/56

    Rechtsmittel

    Das Kammergericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VHG für eine Herabsetzung der Zinsen verneint, indem es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Januar 1956, V ZB 54/55, BGHZ 19, 363 = NJW 1956, 510 = LM Nr. 10 zu § 3 VHG) von dem Rohertrag der Grundstücke ausgegangen ist.
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