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BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen ...
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- RG, 26.06.1934 - 1 D 404/34
1. Kann eine nur innere Hemmung die Freiwilligkeit des Täters bei dem Rücktritt …
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Das Wort "Waffe" wird in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ebenso wie in § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB in demselben umfassenderen Sinn gebraucht wie in § 223 a StGB (RGSt 68, 238, 239).Es genügt hierzu, daß er während der Tat einen als Waffe geeigneten Gegenstand ergreift und verwendet (RGSt 68, 238).
- BGH, 21.05.1951 - 3 StR 224/51
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Im übrigen verkennt die Strafkammer dabei, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (BGHSt 1, 252; 13, 156) [BGH 16.06.1959 - 5 StR 652/58]. - BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51
Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Hiernach ist Waffe jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners herbeiführen kann (BGHSt 3, 105, 109 [BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]; 4, 125) [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52].
- BGH, 12.06.1952 - 5 StR 467/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Dieses Merkmal kann bei einer Kaffekanne aus Steingut ebenso gegeben sein wie bei einem Bierglas (RGSt Rspr. 1, 442) und einem gläsernen Aschenbecher (5 StR 467/52 vom 12. Juni 1952), umsomehr, als die Strafkammer bei den Strafzumessungsgründen selbst hervorhebe, der Schlag mit der Kanne hätte auch zu schwereren Verletzungen oder sogar zum Tode von Frau N. führen können. - BGH, 01.04.1953 - 3 StR 584/52
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Hiernach ist Waffe jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners herbeiführen kann (BGHSt 3, 105, 109 [BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]; 4, 125) [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]. - BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Hiernach ist Waffe jedes Werkzeug, das im körperlichen Kampf zum Angriff oder zur Verteidigung dienen und eine erhebliche Verletzung des Gegners herbeiführen kann (BGHSt 3, 105, 109 [BGH 06.06.1952 - 1 StR 708/51]; 4, 125) [BGH 01.04.1953 - 3 StR 584/52]. - BGH, 16.06.1959 - 5 StR 652/58
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Im übrigen verkennt die Strafkammer dabei, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (BGHSt 1, 252; 13, 156) [BGH 16.06.1959 - 5 StR 652/58]. - BGH, 23.06.1959 - 5 StR 211/59
kein Bargeld - §§ 242, 244 Abs. 1 StGB nF, 22, § 24 StGB, fehlgeschlagener …
Auszug aus BGH, 13.01.1960 - 2 StR 568/59
Im übrigen verkennt die Strafkammer dabei, daß die Einzelstrafen nicht bloße Rechnungsfaktoren für die Bildung der Gesamtstrafe, sondern selbständige, der Rechtskraft fähige richterliche Entscheidungen sind (BGHSt 1, 252; 13, 156) [BGH 16.06.1959 - 5 StR 652/58].