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   BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90   

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https://dejure.org/1993,2655
BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90 (https://dejure.org/1993,2655)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - XII ZB 9/90 (https://dejure.org/1993,2655)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - XII ZB 9/90 (https://dejure.org/1993,2655)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Scheidungsantrag - Abschluß des Ehevertrages - Angemessene Frist - Vertrauen in die Redlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1408 Abs. 2 S. 2, § 242
    Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des Versorgungsausgleiches

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1003
  • NJW 1993, 1004
  • MDR 1993, 654
  • FamRZ 1993, 672
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.12.1990 - VII ZR 126/90

    Vertrauen auf früher ausgesprochenen Verzicht auf die Verjährungseinrede

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90
    Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur soweit und gilt nur solange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 126/90 - BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 21).
  • BGH, 14.05.1986 - IVb ZB 14/85

    Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach Rücknahme des

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90
    Die an die Rechtshängigkeit des Antrages geknüpfte Rechtsfolge ist indessen durch die Rücknahme dieses Antrages entfallen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1986 - IVb ZB 14/85 - FamRZ 1986, 788).
  • BGH, 01.07.1992 - XII ZB 82/91

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch notariellen Vertrag

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90
    Der Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung steht nicht von vornherein entgegen, daß die Vertragsschließenden wie hier bereits getrennt lebten und in der Einleitung des Vertrages auch offen ihre Absicht bekundeten, sich scheiden zu lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluß vom 1. Juli 1992 - XII ZB 82/91 - FamRZ 1992, 1405, 1406 m.w.N.).
  • RG, 29.01.1934 - VI 308/33

    1. Ist die Bezeichnung einer Sache als Feriensache auch für den nächsten

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - XII ZB 9/90
    Es ist in der Rechtsprechung seit langem (vgl. bereits RGZ 143, 250, 253 m.w.N.) anerkannt, daß die Berufung eines Schuldners auf die Verjährung treuwidrig und unwirksam ist, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken.
  • OVG Bremen, 13.03.2019 - 2 LC 332/16

    Entschädigung für rechtswidrig angeordnete Mehrarbeit - Ausgleichsanspruch;

    Wer durch ein bestimmtes unredliches Verhalten bewirkt hat, dass die Gegenpartei die zur Erlangung einer ihr günstigen Rechtsposition innerhalb einer gesetzlichen Frist erforderlichen Schritte unterlassen hat, muss es hinnehmen, dass der Gegenpartei die Rechtsstellung zuerkannt wird, die bestehen würde, wenn das unredliche Verhalten nicht ausgeübt worden wäre (BGH, Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 9/90 -, Rn. 17, juris).

    Daher muss der Gläubiger nach Fortfall der vertrauensbegründenden Umstände innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, um der Erhebung einer Verjährungseinrede mit dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung begegnen zu können (BGH, Beschluss vom 13.01.1993 - XII ZB 9/90 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Frankfurt, 14.07.2004 - 17 U 17/04

    Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus Verletzung einer anwaltlichen

    Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung steht nämlich nicht zeitlich unbegrenzt der Berufung auf die Verjährung entgegen, denn das hätte zur Folge, dass die in Frage stehende Forderung unverjährbar wäre (vgl. BGH NJW 1991, S. 974 BGH NJW 1993, S. 1004, 1005).
  • OVG Bremen, 24.06.2020 - 2 LB 39/20
    Wer durch ein bestimmtes unredliches Verhalten bewirkt hat, dass die Gegenpartei die zur Erlangung einer ihr günstigen Rechtsposition innerhalb einer gesetzlichen Frist erforderlichen Schritte unterlassen hat, muss es hinnehmen, dass der Gegenpartei die Rechtsstellung zuerkannt wird, die bestehen würde, wenn das unredliche Verhalten nicht ausgeübt worden wäre (BGH, Beschl. v. 13.01.1993 - XII ZB 9/90, juris Rn. 17).
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