Rechtsprechung
BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- lexetius.com
SchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; UrhG § 137 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Urheberrechtlicher Schutz - Verlängerung - Nutzungsrechtseinräumung - Angemessene Vergütung
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
Salome III
- Judicialis
SchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; ; UrhG § 137 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SchutzfristenverlG § 2 Abs. 2; UrhG § 137 Abs. 2
Salome III; Verlängerung des urheberrechtlichen Schutzes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW-RR 2000, 1492
- GRUR 2000, 869
- ZUM 2000, 754
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94
"Salomé II"; Auswirkungen gesetzlicher Schutzfristverlängerungen auf bestehende …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
Abzustellen ist dabei auf die Vergütung, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist, wobei in der Regel davon ausgegangen werden kann, daß die für die Vergangenheit vereinbarte Vergütung auch für den Verlängerungszeitraum angemessen ist (im Anschluß an BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II).Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 18.1.1996 - I ZR 65/94, GRUR 1996, 763 - Salome II).
Dabei sind beide Schutzfristverlängerungen einer gesonderten Betrachtung zu unterziehen (BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II): Da Richard Strauss im Jahre 1949 gestorben ist, wäre der dreißigjährige Schutz Ende 1979 abgelaufen.
Dabei ist als Vergleichsmaßstab die Vergütung heranzuziehen, die unter den Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres bisherigen Vertragsverhältnisses, seiner Besonderheiten und seiner Gesamtdauer zu Beginn der Verlängerung als angemessen anzusehen ist (BGH GRUR 1996, 763, 766 - Salome II).
Daß die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Abrechnungsmodus beanstandet hatte, hat der Senat nicht als erheblich angesehen, weil sich dieser Protest immer nur auf die Höhe der Vergütung bezogen habe, der Fortbestand des Vertrages aber nicht in Zweifel gezogen worden sei (BGH GRUR 1996, 763, 765 f. - Salome II).
- BGH, 12.11.1974 - I ZR 78/73
Schutzfristen des Literatururhebergesetzes - Verlängerung der Dauer eines …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
In seinem Urteil vom 12. November 1974 hat sich der Bundesgerichtshof der zuerst genannten Auffassung angeschlossen (I ZR 78/73, GRUR 1975, 495 - Lustige Witwe).Dabei ging es in erster Linie um das Schicksal ausschließlicher Nutzungsrechte - wie etwa die einem Bühnenverlag eingeräumten ausschließlichen Rechte -, die nach der Gegenansicht durch § 2 Abs. 2 SchutzfristenverlG zu einer einfachen (gesetzlichen) Lizenz herabgestuft worden wären und in Konkurrenz zu den nunmehr den Erben zustehenden ausschließlichen Befugnissen gestanden hätten (BGH GRUR 1975, 495, 497).
Ein solcher - vom Entwurfsverfasser möglicherweise beabsichtigte - Regelungsgehalt kommt im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck und wäre - worauf der Senat in der Entscheidung "Lustige Witwe" hingewiesen hat (GRUR 1975, 495, 497) - auch in hohem Maße unpraktikabel.
- OLG München, 10.04.1997 - 29 U 5766/90
Salome
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage erneut bestätigt (OLG München ZUM-RD 1997, 294). - OLG München, 14.07.1988 - 29 U 5170/86
Anwendbarkeit der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
Das Berufungsgericht hat der Klage mit dem Haupt(feststellungs-)Antrag stattgegeben (OLG München ZUM 1988, 581). - BGH, 31.05.1990 - I ZR 233/88
"Salome"; Anpassung der urheberrechtlichen Vergütung für die Aufführung einer …
Auszug aus BGH, 13.01.2000 - I ZR 135/97
Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil das Berufungsurteil aufgehoben und hinsichtlich des Hauptantrags - insoweit rechtskräftig - das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt und hinsichtlich der Hilfsanträge die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage des Vertrages sei entfallen, von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen werde (BGH, Urt. v. 31.5.1990 - I ZR 233/88, GRUR 1990, 1005 - Salome I).