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BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 15/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Unterlassungsverfügung durch Vorstand einer Rechtsanwaltskammer - Verstöße gegen berufsrechtliche Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) - Überwachung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Firmierung nach § 59k BRAO - Außendarstellung des Rechtsanwalts - Grundrecht ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufsrechtliche Unterlassungsverfügungen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer; Verwendung einer Kurzbezeichnung in der Firma einer Sozietät
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- FG Niedersachsen, 17.05.2018 - 6 K 10/17
Führens des akademischen Titels "Dr." und Eintragung des Titels in das …
Dem Normengefüge des Steuerberatergesetzes ist insgesamt zu entnehmen, dass das Steuerberatergesetz der Steuerberaterkammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, Pflichtverletzungen aller Art, die ein kammerangehöriger Steuerberater einem Mandanten oder dem sonstigen rechtsuchenden Publikum gegenüber begangen hat oder deren Begehung unmittelbar bevorsteht, durch den Erlass mit Verwaltungszwang durchsetzbarer Ge- und Verbote zu begegnen (Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, 145. Erg.-Lfg.,Stand: Oktober 2017, § 76 Anm B 1141.3; so auch BGH-Beschluss vom 25. November 2002 AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61; BGH-Beschluss vom 13. Januar 2003 AnwZ (B) 15/02, juris für entsprechende Unterlassungsverfügungen der Rechtsanwaltskammer).