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   BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09   

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https://dejure.org/2010,5598
BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09 (https://dejure.org/2010,5598)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2010 - 5 StR 506/09 (https://dejure.org/2010,5598)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2010 - 5 StR 506/09 (https://dejure.org/2010,5598)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 25 StGB; § 27 StGB; § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Täterschaft; Beihilfe; Interesse am Taterfolg (Beteiligung an der Beute); Tatbeteiligung (Fahren des Fluchtfahrzeugs); Rücktritt vom Versuch der Beteiligung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 30 Abs 2 StGB, § 31 Abs 1 StGB
    Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die freiwillige Aufgabe eines Vorhabens i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rewis.io

    Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts

  • ra.de
  • rewis.io

    Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 139
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.09.2005 - 4 StR 420/05

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (untergeordneter Tatbeitrag);

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH StraFo 1998, 166; NStZ 2006, 94).

    Entgegen der durch die Strafkammer wohl vertretenen Auffassung ist jedoch nicht grundsätzlich anerkannt, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs stets zur Annahme von Mittäterschaft führt; vielmehr kann sich ein solches Verhalten - je nach den weiteren Tatumständen - auch als Beihilfe darstellen (vgl. etwa BGH aaO sowie BGH NStZ 2006, 94).

  • BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01

    Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
    Zwar ist es richtig, dass Mittäterschaft nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert (vgl. BGH NStZ 2009, 25) und dass dem Fahren des Fluchtfahrzeugs als einem unverzichtbaren Beitrag für das Gelingen der Tat hinsichtlich der Frage der Täterschaft wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
    Zwar ist es richtig, dass Mittäterschaft nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen erfordert (vgl. BGH NStZ 2009, 25) und dass dem Fahren des Fluchtfahrzeugs als einem unverzichtbaren Beitrag für das Gelingen der Tat hinsichtlich der Frage der Täterschaft wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 74).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 150/98

    Tateinheit im Rahmen der Verabredung zum schweren Raub

    Auszug aus BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
    Diese Feststellungen, auf deren Grundlage eine freiwillige Aufgabe des Vorhabens im Sinne von § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. BGH NStZ 1998, 510; Fischer, StGB 57. Aufl. § 24 Rdn. 19a), hat das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise anhand der äußeren Umstände in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen K. und T. getroffen.
  • LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15

    Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft

    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, an der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 06.11.1984 - 1 StR 588/84 -, NStZ 1985, 165; BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 -, NStZ 2003, 253; BGH, Beschluss vom 23.12.2009, BeckRS 2009, 89440, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 StR 506/09 -, NStZ-RR 2010, 139).
  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
    Insoweit greift auch der Bundesgerichtshof auf Basis der grundsätzlich nach wie vor vertretenen Theorie vom Täterwillen regelmäßig und verstärkt auf den von weiten Teilen der Literatur (vgl. Münchener Kommentar- Joecks , 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 13 mit entsprechenden Nachweisen) ohnehin von jeher als maßgeblich zur Abgrenzung beurteilten Begriff der Tatherrschaft zurück, wenngleich er sich teilweise damit begnügt, einen entsprechenden Willen festgestellt zu wissen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71; wistra 2005, 380; NStZ 2007, 697; NStZ-RR 2010, 139; NStZ-RR 2010, 236; Münchener Kommentar- Joecks , a.a.O., § 25 Rn. 29).
  • BGH, 27.03.2012 - 5 StR 114/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei einem sich nicht aktiv am

    Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Beteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will; ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 506/09, NStZ-RR 2010, 139 mwN).
  • LG Essen, 25.08.2014 - 26 KLs 26/14

    Diebstahl, Beihilfe

    Vielmehr kann sich ein solches Verhalten -je nach den weiteren Tatumständen- auch als Beihilfe darstellen (BGH, NStZ-RR 2010, 139 m.w.N.).
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