Rechtsprechung
BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 25 StGB; § 27 StGB; § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Täterschaft; Beihilfe; Interesse am Taterfolg (Beteiligung an der Beute); Tatbeteiligung (Fahren des Fluchtfahrzeugs); Rücktritt vom Versuch der Beteiligung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 30 Abs 2 StGB, § 31 Abs 1 StGB
Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts - Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die freiwillige Aufgabe eines Vorhabens i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
- rewis.io
Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts
- ra.de
- rewis.io
Verabredung zu einem Verbrechen: Mittäterschaft oder Beihilfe bei Fahren eines Fluchtfahrzeugs; Freiwilligkeit des Rücktritts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.05.2009 - 513 KLs 76/08
- BGH, 13.01.2010 - 5 StR 506/09
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2010, 139
Wird zitiert von ... (4)
- LG Aschaffenburg, 12.05.2016 - Ks 104 Js 5210/15
Hochschwangere getötet: Rebeccas Mörder muss lebenslang in Haft
Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, an der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder doch wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 06.11.1984 - 1 StR 588/84 -, NStZ 1985, 165; BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 -, NStZ 2003, 253; BGH…, Beschluss vom 23.12.2009, BeckRS 2009, 89440, Rn. 24; BGH, Beschluss vom 13.01.2010 - 5 StR 506/09 -, NStZ-RR 2010, 139). - BGH, 27.03.2012 - 5 StR 114/12
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei einem sich nicht aktiv am …
Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Beteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will; ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - 5 StR 506/09, NStZ-RR 2010, 139 mwN). - LG Essen, 25.08.2014 - 26 KLs 26/14
Diebstahl, Beihilfe
Vielmehr kann sich ein solches Verhalten -je nach den weiteren Tatumständen- auch als Beihilfe darstellen (BGH, NStZ-RR 2010, 139 m.w.N.). - LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18 Insoweit greift auch der Bundesgerichtshof auf Basis der grundsätzlich nach wie vor vertretenen Theorie vom Täterwillen regelmäßig und verstärkt auf den von weiten Teilen der Literatur (…vgl. Münchener Kommentar- Joecks , 3. Aufl. 2017, § 25 Rn. 13 mit entsprechenden Nachweisen) ohnehin von jeher als maßgeblich zur Abgrenzung beurteilten Begriff der Tatherrschaft zurück, wenngleich er sich teilweise damit begnügt, einen entsprechenden Willen festgestellt zu wissen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71; wistra 2005, 380; NStZ 2007, 697; NStZ-RR 2010, 139; NStZ-RR 2010, 236;… Münchener Kommentar- Joecks , a.a.O., § 25 Rn. 29).