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   BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14   

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https://dejure.org/2015,953
BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 (https://dejure.org/2015,953)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 (https://dejure.org/2015,953)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 (https://dejure.org/2015,953)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 168 Abs 1 S 1 ZPO, § 172 Abs 1 S 1 ZPO, § 174 Abs 1 ZPO, § 189 ZPO, § 517 ZPO
    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen mit Empfangsbekenntnis; Erfordernis der Empfangsbereitschaft

  • IWW

    § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO; § 174 ZPO; § 189 ZPO; § 517 ZPO; § 574 Abs. 2 ZPO
    Zustellung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unterlassen der Rücksendung des dem Anwalt zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses; Heilung des Zustellungsmangels wegen anderweitiger Feststellung der erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers

  • Anwaltsblatt

    § 174 ZPO, § 189 ZPO
    Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt - Urteil ist trotzdem zugestellt

  • rewis.io

    Berufungsfristversäumung: Zustellung eines Urteils an den Prozessbevollmächtigen mit Empfangsbekenntnis; Erfordernis der Empfangsbereitschaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassen der Rücksendung des dem Anwalt zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses; Heilung des Zustellungsmangels wegen anderweitiger Feststellung der erforderlichen Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis - und das Zustellungsdatum

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zivilrecht im Februar 2015

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Heilung eines Zustellungsmangels trotz unterlassener Rücksendung des Empfangsbekenntnisses durch Anwalt möglich

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 174 ZPO, § 189 ZPO
    Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt - Urteil ist trotzdem zugestellt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Heilung eines Zustellungsmangels trotz unterlassener Rücksendung des Empfangsbekenntnisses durch Anwalt möglich

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 174 ZPO, § 189 ZPO
    Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt - Urteil ist trotzdem zugestellt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3521
  • NJW-RR 2015, 953
  • AnwBl 2015, 349
  • AnwBl Online 2015, 160
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 226/87

    Heilung von Zustellungsmängeln; Internationale Zuständigkeit im Gerichtsstand des

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Zugleich ist aber auch höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, WM 1989, 238 unter II 2; BVerwG, NJW 2007, 3223).

    Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, aaO; BVerwG, Urteil vom 29. April 2011 - 8 B 86/10, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 139/08

    Betreiben eines nach § 32 KWG erlaubnispflichtigen Finanzkommmissionsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Zwar setzt die nach dem Inhalt der Akten von der Geschäftsstelle des Landgerichts nach § 168 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewählte Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 1 ZPO zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11, WM 2012, 1210 Rn. 6; Urteile vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, NJW 2011, 3581 Rn. 16; vom 7. Dezember 2009 - II ZR 139/08, juris Rn. 12; jeweils mwN).
  • BVerwG, 12.10.1984 - 1 B 57.84

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - Versäumung der Klagefrist - Übermittlung

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 1984 - 1 B 57/84, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 17.05.2006 - 2 B 10.06

    Zustellung gegen Empfangsbekenntnis; Fehlen eines schriftlichen

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Zugleich ist aber auch höchstrichterlich geklärt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt - wie hier - eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO nicht hindert, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweit festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, WM 1989, 238 unter II 2; BVerwG, NJW 2007, 3223).
  • BVerwG, 29.04.2011 - 8 B 86.10

    Empfangsbereitschaft als Zustellungsvoraussetzung für Urteilszustellung gegen

    Auszug aus BGH, 13.01.2015 - VIII ZB 55/14
    Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, aaO; BVerwG, Urteil vom 29. April 2011 - 8 B 86/10, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 12.09.2019 - IX ZR 262/18

    Zustellung "demnächst" bei einer Verzögerung von über vier Monaten; Tatsächlicher

    Das ist der Fall, wenn der Adressat das Dokument in die Hand bekommt (BFHE 244, 536 Rn. 65; vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2007 - 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257 Rn. 14; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 9).
  • OLG Hamm, 08.08.2017 - 3 RBs 106/17

    Heilung; Zustellung; unwirksame; tatsächlicher Zugang; Bußgeldbescheid;

    Der Mangel des Empfangswillens des Anwalts kann nicht über § 189 ZPO oder eine vergleichbare Heilungsvorschrift geheilt werden, so dass ein fehlender Annahmewille nach übereinstimmender Auffassung nicht durch den Nachweis des bloßen Zugangs ersetzt werden kann (BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154; Beschluss vom 23. November 2004 - 5 StR 429/04, juris, Rdnr. 5; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, 954 (Rdnr. 12); BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 8 B 86.10, BeckRS 2011, 50630, Rdnr. 7; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 4 Bs 392/04, juris, Rdnr. 5; MK-Häublein, ZPO, 5. Aufl., § 189, Rdnr. 6).

    Die Heilung setzt in diesen Fällen voraus, dass zugleich die Empfangsbereitschaft, die ggf. auch konkludent zum Ausdruck gebracht sein kann, festgestellt wird (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10.06, juris, Rdnr. 5 und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15, juris, Rdnr. 5; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, 954; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. April 2011 - L 5 AS 172/10 B, juris, Rdnr. 24; OLG Hamm, Urteil vom 12. Januar 2010 - 4 U 193/09, NJW 2010, 3380, 3382).

  • BGH, 11.02.2022 - V ZR 15/21

    Zustellung einer einfachen Abschrift des Urteils an den Prozessbevollmächtigten

    Es mangelt auch nicht an dem bei einer Zustellung nach § 174 ZPO erforderlichen Willen, das angebotene Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09, BGHZ 191, 59 Rn. 16 mwN); die Feststellung dieses Willens ist notwendig, weil der Mangel des Empfangswillens bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nicht durch den bloßen Nachweis des tatsächlichen Zugangs im Sinne von § 189 ZPO geheilt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12 sowie Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 zu § 187 ZPO aF).
  • OLG Karlsruhe, 11.01.2023 - 6 U 233/22

    Wissenschaftlicher Dienst für Familienfragen II, familienpsychologische Gutachten

    Allein, dass naheliegend ist, dass eine solche Empfangsbereitschaft vor dem 29. Juni 2022 bestand, wie es namentlich der Fall wäre, wenn in der Kanzlei die entsprechenden Fristen notiert werden oder das Urteil dem Mandanten übersandt wird (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 953), genügt nicht, weil gerade - ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte - auch durch Verstreichen eines ungewöhnlich langen Zeitraums zwischen der gerichtlichen Verfügung und dem Zustellungsdatum die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses nach dem Gesagten nicht widerlegt wird und folglich auch bei unterbliebener Abgabe eines Empfangsbekenntnisses die Empfangsbereitschaft nicht fingiert und auf den tatsächlichen Zugangszeitpunkt abgestellt werden kann.

    Erfolgt die Zustellung nämlich gegen Empfangsbekenntnis (§§ 195, 174), ist auch insoweit nach dem oben Gesagten zu beachten, dass der fehlende Annahmewille nicht durch den Nachweis des bloßen Zugangs ersetzt werden kann (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1990, 122; NJW-RR 2015, 953 Rn. 12; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO); BVerwG, Beschluss vom 29.04.2011 - 8 B 86/10, ZOV 2011, 138 Rn. 7).

    Allerdings lässt die fehlende Zurücksendung des Empfangsbekenntnisses für sich genommen keinen entscheidend gegen eine fehlende Empfangsbereitschaft sprechenden Willen des Adressaten erkennen (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12).

    In der Folge ist nach der Rechtsprechung eine Anwendung des § 189 ZPO möglich, wenn der Rechtsanwalt eine Rücksendung des ihm zu Zwecken der Beurkundung des Zustellungsempfangs übermittelten Empfangsbekenntnisses unterlässt, wenn neben dem tatsächlichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks die weiter erforderliche Empfangsbereitschaft des Zustellungsempfängers anderweitig festgestellt werden kann (vgl. BGH, NJW 1989, 1154 unter II 2; NJW 2005, 3216; NJW-RR 2015, 953 Rn. 7; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) BVerwG, NJW 2007, 3223), etwa, wenn er seinen gebildeten Annahmewillen konkludent zum Ausdruck bringt, weil er sich auf das Dokument einlässt oder wenn in der Kanzlei die entsprechenden Fristen notiert werden oder das Urteil dem Mandanten übersandt beziehungsweise mit diesem erörtert wird (vgl. BGH NJW 1989, 1154; 1992, 2235 (2236); BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13).

    Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist insoweit unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 953 Rn. 12).

    Auch in diesem Fall ist aber für den Zeitpunkt des so ermittelten Fristbeginns dann aber maßgeblich, ab wann dieser Empfangswille spätestens dokumentiert festgestellt werden kann, weil zu diesem Zeitpunkt die maßgebliche, auf den Empfangswillen schließen lassende Handlung erfolgt, etwa der Ratschlag an den Mandanten oder die schriftsätzliche Einlassung auf das zuzustellende Schriftstück (vgl. BGH NJW-RR 2015, 953 Rn. 13; NStZ-RR 2005, 77 (zu § 37 StPO) oder wenn trotz der Nichteinreichung eines unterschriebenen Empfangsbekenntnisses die Gesamtumstände zwingend auf den Erhalt und die Empfangsbereitschaft schließen lassen (vgl. BVerwG, NJW 2007, 3223).

  • OVG Hamburg, 01.07.2019 - 3 Bs 113/19

    Beschwerden des App-basierten On-Demand-Ride-Sharing-Dienstes MOIA und der Stadt

    Zum Zugang des Beschlusses hinzukommen müsste noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens des Bevollmächtigten, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2015, VIII ZB 55/14, NJW-RR 2015, 953, juris Rn. 12).

    Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist aber dann beachtlich, wenn er nach außen Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.1.2015, a.a.O., juris Rn. 12).

  • OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17

    Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.01.2015 - Az. VIII ZB 55/14 (NJW-RR 2015, 953) ist vorliegend nicht übertragbar, denn dort ging es um die Feststellung der Empfangsbereitschaft bei tatsächlich erfolgtem Zugang - als Voraussetzung für eine Heilung nach § 189 ZPO - des Schriftstücks beim Prozessbevollmächtigten.
  • OLG Koblenz, 13.12.2023 - 10 U 472/23

    Ersatzzustellung, Wirksamkeit, unleserliches Datum

    Hinzukommen muss noch die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegenzunehmen (BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 12, juris).

    Ein hierbei vom Adressaten abweichend oder gegenteilig gebildeter Wille, das ihm übersandte Schriftstück (noch) nicht als zugestellt betrachten zu wollen, ist unbeachtlich, wenn er nach außen keinen Ausdruck gefunden hat, BGH, Beschluss vom 13.01.2015, a. a. O., Rn. 12.

  • LG Köln, 25.02.2016 - 6 S 163/15

    Empfangsbekenntnis als Beweis für den Zeitpunkt der Entgegennahme eines

    Vielmehr ist zwingende konstitutive Voraussetzung für eine wirksame Zustellung nach § 174 ZPO die Erklärung der Empfangsbereitschaft durch den Anwalt (ganz h.M.: vgl. nur BGH, NJW-RR 2015, 953; Zöller- Stöber , ZPO, 31. Aufl., 2016, § 174, Rn. 6 m.w.N.).

    Für den Zeitpunkt einer wirksamen Zustellung gem. § 174 ZPO kommt es daher allein auf den Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsanwalt das Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten lassen, und er dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet (BGH, FamRZ 1995, 799; BGH, NJW-RR 2015, 953).

    Hinzukommen muss die zumindest konkludente Äußerung des Willens, das zur Empfangnahme angebotene Schriftstück dem Angebot entsprechend als zugestellt entgegen zu nehmen (BGH, NJW-RR 2015, 953; BGH, NJW 1989, 1154; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.06.1974, VI ZB 5/74).

    Eine solche konkludente Willensäußerung kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn der Rechtsanwalt ungeachtet der unterlassenen Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eine erfolgte Urteilszustellung zur Grundlage seines weiteren Vorgehens macht und dem Mandanten die Einlegung der Berufung empfiehlt (BGH, NJW-RR 2015, 953).

  • OLG Bremen, 13.06.2023 - 2 W 23/23

    Wirksamkeit der Zustellung per Empfangsbekenntnis an den dies verweigernden

    Eine Zustellung des Urteils gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 175 Abs. 1 ZPO setzt zu ihrer Wirksamkeit voraus, dass der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegennimmt, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies durch Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, BGHZ 191, 59, Rn. 16, juris; Beschluss vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 7, juris).

    Der Mangel der Zustellung, der durch den fehlenden Zustellungswillen begründet wird, ist auch nicht gemäß § 189 ZPO heilbar (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1988 - VI ZR 226/87 -, Rn. 18, juris; Beschluss vom 13. Januar 2015 - VIII ZB 55/14 -, Rn. 12, juris; Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 175 Rn. 4).

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2023 - Verg 22/23

    Sind Funkgeräte für die Bundeswehr Kriegsmaterial?

    Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beispielsweise der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte eine in Zustellabsicht in sein Gewahrsam gelangte Urteilsabschrift zur Bearbeitung durch seinen Sozius auszeichnet (BGH, Beschl. v. 04.06.1974, VI ZB 5/74) oder ein ihm übermitteltes Urteil an die Mandantschaft weiterleitet (vgl. BGH, Beschl. v. 13.01.2015 - VIII ZB 55/14, juris Rn 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - 10 S 41.22

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; mangelnde gesundheitliche und

  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

  • LG Düsseldorf, 07.11.2018 - 2a O 71/18
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2019 - 7 Sa 62/19

    Außerordentliche Kündigung eines Zeitungszustellers wegen Androhung einer

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.01.2020 - L 6 KR 109/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Urteilszustellung - keine Rücksendung des

  • OLG Köln, 06.11.2019 - 13 U 226/17

    Anspruch aus einer Bürgschaft

  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 68/19 B

    Gewährung einer stationären Liposuktion

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2022 - Verg 54/21

    e-Vergabe: Bieter trägt das Übermittlungsrisiko!

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.04.2016 - 1 O 25/16

    Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen einen im Termin zur mündlichen Verhandlung

  • OLG Frankfurt, 27.01.2022 - 26 W 25/21

    Ordnungsmittelverfahren: Keine Zurechnung der Kenntnis der

  • OLG München, 26.07.2021 - 33 U 1651/21

    Erhebliche Gründe für Verlängerung der Stellungnahmefrist nach § 522 Abs. 2 S. 2

  • OLG Zweibrücken, 12.05.2020 - 1 OWi 2 SsRs 91/20

    Bußgeldverfahren: Nichterscheinen des mittels eines elektronischen Dokuments

  • BVerwG, 03.08.2018 - 10 B 4.18

    Zurechnung eines bei der Herstellung eines komplett neuen papiernen

  • LG Hamburg, 27.07.2021 - 406 HKO 121/20

    Untersagung von Werbung im Internet für eine kostenlose rechtliche Vertretung aus

  • AG Berlin-Schöneberg, 28.09.2016 - 770 C 4/16

    WEG - Beschlussanfechtung - Beschlussersetzung bei Negativbeschluss

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