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   BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19   

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https://dejure.org/2022,12419
BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19 (https://dejure.org/2022,12419)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - I ZR 25/19 (https://dejure.org/2022,12419)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - I ZR 25/19 (https://dejure.org/2022,12419)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 S 2 Buchst h EGRL 58/2002, Art 13 Abs 1 EGRL 58/2002, § 7 Abs 1 S 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 1 UWG, § 7 Abs 2 Nr 3 UWG
    Wettbewerbsverstoß durch unzumutbare Belästigung: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II

  • IWW
  • JurPC

    Inbox-Werbung II

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung

  • Betriebs-Berater

    Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II

  • rewis.io

    Inbox-Werbung II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrige Werbung unter den Gesichtspunkten der unzumutbaren Belästigung und der Irreführung; Erfordernis der wirksamen Einwilligung in Inbox-Werbung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Inbox-Werbung II

  • datenbank.nwb.de

    Wettbewerbsverstoß: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung in eine Inbox-Werbung - Inbox-Werbung II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in Werbeeinblendungen in E-Mail-Postfächern (Inbox-Werbung)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung im Freemail bedarf ausdrücklicher Einwilligung und Belehrung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung durch Einblendung von Werbung durch den E-Mail-Dienst-Betreiber bedarf der Einwilligung des Nutzers nach genauer Belehrung über Werbemodalitäten

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung: Ausdrückliche Einwilligung ist zwingend notwenidig

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Inbox-Werbung: Ausdrückliche Einwilligung ist zwingend notwendig

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur automatisierten Werbung in E-Mail-Postfächern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Inbox-Werbung" ist unzulässig - Im Posteingangsfach kostenloser E-Mail-Dienste darf Reklame nur mit Erlaubnis des Nutzers eingeblendet werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Inbox Advertising ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Users wettbewerbswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in den Erhalt von Werbung

Besprechungen u.ä.

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Inbox Advertising nur noch mit informierter Einwilligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1408
  • MDR 2022, 906
  • GRUR 2022, 995
  • MIR 2022, Dok. 043
  • DB 2022, 1448
  • K&R 2022, 696
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.11.2021 - C-102/20

    Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 25. November 2021 (C-102/20, GRUR 2022, 87 = WRP 2022, 33 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz) wie folgt entschieden:.

    Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist erstens zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, die für die Zwecke der Direktwerbung verwendet wird, zu den von dieser Bestimmung erfassten gehört (dazu B I 2 b), zweitens, ob diese Kommunikation die Direktwerbung bezweckt (dazu B I 2 c), und drittens, ob das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung des Nutzers beachtet wurde (dazu B I 2 d; vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 37 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    aa) Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG aufgeführte Liste der unter diese Bestimmung fallenden elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht abschließend, sondern aus technologischer Sicht entwicklungsfähig und mit Blick auf das Regelungsziel, dass den Nutzern der öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste der gleiche Grad des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre geboten werden soll, weit auszulegen (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 39 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Anders als Werbebanner oder Popup-Fenster, die am Rand der Liste mit privaten Nachrichten oder separat von diesen erscheinen, behinderte die Einblendung der vorliegend in Rede stehenden Werbenachrichten in der Liste der privaten E-Mails des Nutzers den Zugang zu diesen E-Mails in ähnlicher Weise wie dies bei unerbetenen E-Mails ("Spam") der Fall ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 41 bis 44 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Unter diesen Umständen wird die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob Werbenachrichten wie die hier in Rede stehenden selbst die Kriterien erfüllen, die es erlauben würden, sie als "elektronische Post" im Sinne von Art. 2 Buchst. h dieser Richtlinie einzustufen, überflüssig, da sie den betroffenen Nutzern über ihr E-Mail-Postfach und damit über ihre elektronische Post übermittelt wurden (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 45 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    aa) Eine Direktwerbung wird bezweckt, wenn mit der Nachricht ein kommerzielles Ziel verfolgt wird und sie sich direkt und individuell an einen Verbraucher richtet (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 47 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    bb) Die von der Beklagten über ihre Streithelferin verbreiteten Nachrichten hatten die Bewerbung der von ihr angebotenen entgeltlichen Dienstleistung zum Gegenstand und verfolgten somit ein kommerzielles Ziel (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    cc) Die Werbung richtete sich zudem direkt und individuell an einen Verbraucher, weil sie in Form einer E-Mail direkt in der Inbox des privaten E-Mail-Postfachs des betreffenden Nutzers erschien (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 48 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Damit erfolgt die Einblendung am Ende dieses Prozesses der Authentifizierung durch den Nutzer in einem privaten Bereich, der ihm vorbehalten ist und für die Konsultation der privaten Inhalte in der Form von E-Mails bestimmt ist (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 50 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    (2) Für das Einwilligungserfordernis gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ergeben sich aus dieser Rechtsänderung in der Sache keine unterschiedlichen Anforderungen (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 55 und 57 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, durch Werbung finanzierte Variante des T-O. -E-Mail-Dienstes gewählt haben, sich allgemein damit einverstanden erklärt haben, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen (vgl. dazu EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz), erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung nicht.

    Außerdem ist erforderlich, dass der Nutzer seine Einwilligung, solche Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat (EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 59 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

    Eine lediglich allgemeine, nicht auf die konkret beanstandete Werbung bezogene Einwilligung in den Erhalt von Werbeeinblendungen, um kein Entgelt für die Nutzung des E-Mail-Dienstes zahlen zu müssen, erfüllt die Voraussetzungen einer Einwilligung gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG nicht (vgl. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 58 f. - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz).

  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 25/19

    Inbox-Werbung (EuGH-Vorlage)

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (GRUR 2020, 420 = WRP 2020, 446 - Inbox-Werbung I) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 2 Satz 2 Buchst. h und Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) sowie Nr. 26 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Sie ist mithin im Lichte des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG unionsrechtskonform auszulegen (BGH, GRUR 2020, 420 [juris Rn. 15] - Inbox-Werbung I, mwN).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
    bb) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - I ZR 163/19, GRUR 2021, 1395 [juris Rn. 10] = WRP 2021, 1450 - Hohenloher Landschwein, mwN).
  • OLG Nürnberg, 15.01.2019 - 3 U 724/18

    Kein Unterlassungsanspruch gegen Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2019, 170).
  • BGH, 14.01.2016 - I ZR 65/14

    Facebook-Funktion "Freunde finden"

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - I ZR 25/19
    Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung stets, das heißt ohne dass es einer Interessenabwägung im Einzelfall bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 51] = WRP 2016, 958 - Freunde finden, mwN), anzunehmen bei einer Werbung unter Verwendung einer automatisierten Anrufmaschine, eines Faxgeräts oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt.
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