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   BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20   

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https://dejure.org/2022,1407
BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20 (https://dejure.org/2022,1407)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20 (https://dejure.org/2022,1407)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - IX AR (VZ) 1/20 (https://dejure.org/2022,1407)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 GVGEG, § 24 GVGEG, § 56 InsO
    Vorauswahl von Insolvenzverwaltern: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Auswahlkriterien des Insolvenzrichters für die Vorauswahlliste; Rechtswidrigkeit einer Punktbewertung; Datenerhebung aus abgeschlossenen Insolvenzverfahren

  • Wolters Kluwer

    Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der Vorauswahlliste für Bewerber i.R.d. Bestellung zum Insolvenzverwalter; Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber für eine Punktbewertung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter - Auswahlkriterien des Insolvenzrichters

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Rechtswidrige Punktbewertung von Bewerbern zur Vorauswahlliste bei unzureichender Datengrundlage

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtswidrige Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGGVG § 23 Abs. 1 ; InsO § 56 Abs. 1 S. 1
    Willkürlichkeit der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Erstellung der Vorauswahlliste für Bewerber i.R.d. Bestellung zum Insolvenzverwalter; Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Daten der einzelnen Bewerber für eine Punktbewertung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Rechtswidrigkeit von Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter heranzieht

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Befugnis des Bewerbers, mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend zu machen, dass vom Insolvenzrichter bei der Aufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter verwendete Auswahlkriterien rechtswidrig sind und der Bewerber bei rechtsfehlerfreier ...

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtswidrige Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 1461
  • ZIP 2022, 279
  • MDR 2022, 461
  • NZI 2022, 377
  • WM 2022, 292
  • DB 2022, 327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

    Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Insoweit genügt es, wenn das Verfahren oder die Ausgestaltung der Vorauswahlliste eine Verletzung des Rechts des Antragstellers auf einen chancengleichen Zugang zur Bestellung zum Insolvenzverwalter (vgl. hierzu BVerfGE 116, 1, 16) möglich erscheinen lässt.

    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

    Maßstab für die Vorauswahlliste sind daher die Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 19; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 17; BVerfGE 116, 1, 17 f).

    Die Vorauswahlliste soll dem Insolvenzrichter eine hinreichend sichere Grundlage verschaffen, um sein Ermessen bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in einem konkreten Insolvenzverfahren sachgerecht ausüben zu können (vgl. BVerfGE 116, 1, 17 mwN), indem er auf einen Kreis von Bewerbern zurückgreifen kann, auf deren allgemeine Qualifikation er sich verlassen kann, weil deren generelle persönliche und fachliche Eignung bereits geprüft und bejaht worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 Rn. 20).

    Daher muss das Vorauswahlverfahren dem Richter nicht nur eine zügige Eignungsprüfung für das konkrete Verfahren ermöglichen, sondern ihm außerdem hinreichende Informationen für eine pflichtgemäße Ausübung des Auswahlermessens verschaffen und verfügbar machen (vgl. BVerfGE 116, 1, 17).

    Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, einen bestimmten Bewerber zum Insolvenzverwalter zu bestellen, ist jedoch für einen nicht berücksichtigten Bewerber nicht anfechtbar (vgl. BVerfGE 116, 1, 18 ff).

  • BGH, 19.12.2007 - IV AR (VZ) 6/07

    Aufnahme von Bewerbern in die beim Insolvenzgericht zu führende Liste von

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Im Vordergrund steht die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 Rn. 21; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 56 Rn. 14).

    Maßstab für die Vorauswahlliste sind daher die Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 19; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 17; BVerfGE 116, 1, 17 f).

    Die Vorauswahlliste soll dem Insolvenzrichter eine hinreichend sichere Grundlage verschaffen, um sein Ermessen bei der Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters in einem konkreten Insolvenzverfahren sachgerecht ausüben zu können (vgl. BVerfGE 116, 1, 17 mwN), indem er auf einen Kreis von Bewerbern zurückgreifen kann, auf deren allgemeine Qualifikation er sich verlassen kann, weil deren generelle persönliche und fachliche Eignung bereits geprüft und bejaht worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR(VZ) 6/07, ZIP 2008, 515 Rn. 20).

    Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24).

    Es ist zwischen dem Beurteilungsspielraum einerseits zu unterscheiden, welcher der Justizverwaltungsbehörde zuzubilligen ist, wenn sie den Bewerber an den allgemeinen Kriterien für die fachliche und persönliche Eignung misst, und dem Ermessensspielraum des Insolvenzrichters andererseits, der aus den in die Liste aufgenommenen Bewerbern einen Insolvenzverwalter im Einzelfall bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 21).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 1/15

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Aufnahme in die bzw. Streichung aus

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Diese erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter für die Aufnahme in die Vorauswahlliste heranzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23 ff; vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15, ZIP 2016, 2127 Rn. 11 ff).

    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

    Ein Ermessen für den die Vorauswahlliste führenden Insolvenzrichter besteht nicht (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24).

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 5/15

    Anspruch auf Aufnahme in die Vorauswahlliste zur Bestellung als

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

    Maßstab für die Vorauswahlliste sind daher die Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das Amt des Insolvenzverwalters (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007, aaO Rn. 19; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 17; BVerfGE 116, 1, 17 f).

  • BVerfG, 03.08.2004 - 1 BvR 135/00

    Zum Rechtsschutz bei der Vorauswahl von Insolvenzverwaltern durch das Gericht

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Die Chancengleichheit der Bewerber ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich (BVerfG, ZIP 2004, 1649, 1652).

    Rechtliche Grenzen ergeben sich zudem daraus, dass die Vorauswahl geeigneter Bewerber die Entscheidung über die Bestellung eines Insolvenzverwalters maßgeblich vorbereiten soll (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1649, 1652), sie jedoch nicht vorwegnehmen darf.

  • BGH, 17.03.2016 - IX AR (VZ) 2/15

    Antrag auf Aufnahme in die Vorauswahllisten für die Bestellung von

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Diese erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter für die Aufnahme in die Vorauswahlliste heranzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23 ff; vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15, ZIP 2016, 2127 Rn. 11 ff).

    Das Vorauswahlverfahren darf sich nicht nur auf das Erstellen einer Liste mit Namen und Anschriften interessierter Bewerber beschränken, vielmehr müssen die Daten über die Bewerber erhoben, verifiziert und strukturiert werden, die der jeweilige Insolvenzrichter nach der eigenen Einschätzung für eine sachgerechte Ermessensausübung bei der Auswahlentscheidung aus dem Kreis der Bewerber benötigt (BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 5/15, ZIP 2016, 935 Rn. 24; BVerfGE 116, 1, 17).

  • KG, 14.05.2020 - 1 VA 17/17

    Anforderungen an das Auswahlverfahren für eine Bestellung zum Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Das Kammergericht, dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2020, 753 veröffentlicht ist, hat gemeint, Haupt- und Hilfsantrag seien unzulässig, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden solle, den Antragsteller häufiger oder regelmäßiger als Insolvenzverwalter zu bestellen.
  • BVerfG, 03.08.2009 - 1 BvR 369/08

    Keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes (Art 3 Abs 1 GG) oder der

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Die Aufnahme auf die Vorauswahlliste und die Bestellung zum Insolvenzverwalter dürfen nicht von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, die aus Sachgründen offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerfG, ZIP 2009, 1722 Rn. 14).
  • OLG Hamburg, 19.10.2005 - 2 VA 2/05

    Aufnahme von Bewerbern in die richterliche Vorauswahl-Liste für die Übertragung

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    So darf der Insolvenzrichter Erkenntnisse aus bereits für andere Insolvenzrechtsabteilungen erbrachten Tätigkeiten des Bewerbers berücksichtigen (OLG Hamburg, NZI 2006, 35, 36).
  • BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15

    Justizverwaltung: Aufnahme eines Bewerbers in die Vorauswahlliste des

    Auszug aus BGH, 13.01.2022 - IX AR (VZ) 1/20
    Diese erstreckt sich darüber hinaus auf die Auswahlkriterien, die der Insolvenzrichter für die Aufnahme in die Vorauswahlliste heranzieht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 1/15, ZIP 2016, 876 Rn. 24; vom 17. März 2016 - IX AR(VZ) 2/15, ZIP 2016, 930 Rn. 23 ff; vom 13. Oktober 2016 - IX AR(VZ) 7/15, ZIP 2016, 2127 Rn. 11 ff).
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