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   BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22   

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BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
BGH, Entscheidung vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22 (https://dejure.org/2023,2620)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG, § ... 45 Satz 1 WEG, § 44 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 3 WEG, § 44 Abs. 2 Satz 3 WEG, § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG, § 69 ZPO, § 46 Abs. 2 WEG, § 48 Abs. 4 WEG, § 139 Abs. 2 ZPO, § 45 Satz 2 WEG, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG, § 45 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG, § 44 Abs. 1, §§ 233 ff. ZPO, § 139 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 ; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht ...

  • rewis.io
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage sind gleicher Streitgegenstand/ Anfechtungsfrist trotz falscher Beklagten gewahrt?

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Identischer Streitgegenstand bei Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020; Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer wahrt nicht die Klagefrist

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Einheitlicher Streitgegenstand von Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage auch nach Inkrafttreten des WEMoG

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Streitgegenstand und Fristen von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    WEG-Beschluss anfechten

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage: Ein Streitgegenstand! (IMR 2023, 169)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Beschlussklage gegen die anderen Eigentümer: Auslegung führt in der Regel nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft! (IMR 2023, 170)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1884
  • MDR 2023, 424
  • NZM 2023, 288
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 02.10.2009 - V ZR 235/08

    Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Ein Beschlussanfechtungsantrag war daher immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Eigentümerbeschlusses gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 21).

    Mit dem Eintritt der Rechtskraft stand in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltete oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, aaO Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9).

    Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19).

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446).

    Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt (vgl. schon zur letzten Reform des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11).

    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 7/12

    Wohnungseigentumsverfahren: Verbindung von zwei gegen denselben Beschluss

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden waren, war für den Eintritt der Rechtskraft unerheblich (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8).

    Daher sind auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZfIR 2013, 100 Rn. 8), so dass mit Blick auf die materielle Rechtskraft der Entscheidung die gerichtliche Hinweispflicht auch nach dem Wegfall des § 46 Abs. 2 WEG aF gemäß § 139 Abs. 2 ZPO fortbesteht (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 17).

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 202/21

    Beschlussersetzungsklage: Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Nach der Neuregelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ist eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15).

    aa) Für die Beschlussersetzungsklage hat der Senat bereits entschieden, dass diese als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben wird (Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 198/14

    Beschlussanfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Beschränkte

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Weil bereits die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden kann und infolgedessen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 45 Satz 1 WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe - vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Satz 2 WEG - nicht mehr berücksichtigt werden können, ist eine solche Beschränkung erst recht im Verlauf des Rechtsstreits möglich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7 mwN).

    Soweit der Senat mit Blick auf Nichtigkeitsgründe ausgeführt hat, dass es Sache der klagenden Partei bleibt, ob sie ihre Klage (weiterhin) auch auf nichtigkeitsbegründende Umstände stützen möchte oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW 2015, 3371 Rn. 7), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die klagende Partei ihrer Darlegungslast nicht enthoben ist.

  • BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20

    Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.

    Wurde die Klage sowohl auf Anfechtungs- als auch auf Nichtigkeitsgründe gestützt, begründete dies keine eventuelle Klagehäufung (Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 37).

  • BGH, 20.05.2011 - V ZR 175/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Abweisung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Mit dem Eintritt der Rechtskraft stand in beiden Fällen fest, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltete oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, aaO Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9).

    Die Unterscheidung zwischen beiden Klagen bringt - wie bisher - lediglich den unterschiedlichen rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 14).

  • BGH, 27.11.2020 - V ZR 71/20

    Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtungsklage eines Nießbrauchers von

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    e) Da die Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt haben, sind nur Nichtigkeitsgründe zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 71/20, NJW-RR 2021, 667 Rn. 31).
  • LG München I, 09.09.2021 - 36 T 6514/21

    Rubrumsberichtigung in Beschlussanfechtungsklage gegen

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    bb) Entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Berlin, ZWE 2022, 284 Rn. 16; LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 36; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 45 Rn. 27; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1895) gilt bei einer Beschlussanfechtungsklage - auch in der Übergangszeit nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes - nichts anderes.
  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 140/10

    Wohnungseigentumsverfahren: Fristwahrende Klage auf Ungültigerklärung eines

    Auszug aus BGH, 13.01.2023 - V ZR 43/22
    Ausschlaggebend war für den Senat zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45 Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11; Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).
  • LG Berlin, 22.03.2022 - 55 S 37/21

    Klage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer" = Klage gegen "die Gemeinschaft der

  • BGH, 05.03.2010 - V ZR 62/09

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit eines Parteiwechsels bei Umstellung der

  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 72/16

    Anfechtungsklage im Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der Berufung der im

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

  • BGH, 16.02.2018 - V ZR 148/17

    Rechtskraft eines Urteils als Ersetzung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer

  • BGH, 20.04.1990 - V ZR 282/88

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch für Bodenverseuchung durch herabfallendes

  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

  • BGH, 11.11.2022 - V ZR 213/21

    Prozessführungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Geltendmachung von

  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

  • BGH, 08.07.2022 - V ZR 207/21

    Beschlusskompetenz einer Eigentümergemeinschaft bezüglich

  • BGH, 08.03.2024 - V ZR 80/23

    Nichtigkeit der während der Corona-Pandemie in einer sog. Vertreterversammlung

    Die nach dem 30. November 2020 eingegangene und entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage war unzulässig und konnte die Frist des § 45 Satz 1 WEG nicht wahren (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 20 ff., 27 ff. mwN).
  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 23).

    Ebenso wenig kommt bei einer - wie hier - anwaltlich vertretenen Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO in Betracht (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 29 f.).

    Ob dies der Fall ist, hat grundsätzlich auch das Revisionsgericht zu prüfen (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 10 ff.).

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 215/21

    Zurechnung von Verzögerungen im Zustellungsverfahren (hier: fehlerhafte Angabe

    Denn nach den in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Feststellungen (§ 559 ZPO) können hinsichtlich der gefassten Beschlüsse Anfechtungs- beziehungsweise Nichtigkeitsgründe, die Teile eines einheitlichen Streitgegenstands sind (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, WuM 2023, 243 Rn. 10 mwN), abschließend weder verneint noch bejaht werden.
  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 164/21

    Revisionszulassung wirksam beschränkt?

    (a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffs regelmäßig gegeben, wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entscheidet und die als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur einen der Streitgegenstände betrifft (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88, BGHZ 111, 158, 166 f.; vom 9. November 2011 - IV ZR 239/09, VersR 2012, 720 Rn. 13; vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, NJW 2023, 1884 Rn. 10).
  • LG Frankfurt/Main, 11.05.2023 - 13 S 85/22

    Abrechnungsbeschluss über "die Jahresabrechnung" führt zur Teilnichtigkeit

    Die Teilnichtigkeit hat das Gericht von Amts wegen festzustellen, ohne dass dieser Mangel vom Kläger gerügt werden muss (vgl. BGH NZM 2023, 288).

    a) Nach neuerer Rechtsprechung des BGH haben auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands (BGH Urt. v. 24.2.2023 - V ZR 152/22, BeckRS 2023, 6757 Rn. 14; v. 13.1.2023 - V ZR 43/22, BeckRS 2023, 2204 Rn. 11-14).

    Trotz des Entfalls der in § 46 Abs. 2 WEG aF normierten, auf Nichtigkeitsgründe bezogenen Hinweispflicht des Gerichts wie des in § 48 Abs. 4 WEG aF enthalten gewesenen Ausschlusses der Erhebung einer erneuten Nichtigkeitsklage nach Abweisung einer unbegründeten Anfechtungsklage, sind auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen, wobei sich die Hinweispflicht nun aus § 139 ZPO ergebe (BGH Urt. v. 13.1.2023 - V ZR 43/22, BeckRS 2023, 2204 Rn. 11-14).

  • BGH, 21.04.2023 - V ZR 86/22

    Erwirkung der vorübergehenden Aussetzung eines Beschlusses durch einen

    Dies gilt unabhängig davon, ob bisheriges oder neues Recht Anwendung findet (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2023 - V ZR 43/22, juris Rn. 11).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 10.05.2023 - 75 C 10/23

    Unwirksamer Umlaufbeschluss ist nicht nichtig, nur anfechtbar

    Dieser Beschlussmangel ist auch nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsprüfung von Amts wegen (BGH, Urt. v. 13. Jan. 2023 - V ZR 43/22, NZM 2023, 288, 290) zu beachten.
  • LG Frankfurt/Main, 12.10.2023 - 13 S 133/22

    Beschlusskompetenz für Änderung des Verteilerschlüssels für Rücklagen

    Da nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage weiter denselben Streitgegenstand haben (BGH NZM 2023, 288), kann dahinstehen, ob der Beschluss nichtig ist oder lediglich anfechtbar ist, da der Beschluss fristgerecht angefochten wurde.
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Ein ausdrücklicher Ausspruch der Teilnichtigkeit ist allerdings nicht erforderlich, da dies für den Kläger keinen weitergehenden Erfolg beinhaltet, da es sich um eine einheitliche Kassationsklage handelt (BGH NJW 2009, 3655; 2023, 1884).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.04.2023 - 73 C 29/22

    Ladung zu einer Eigentümerversammlung durch einen faktischen Verwalter

    Einzelne Mängel des Beschlusses sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstandes (BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22).

    Dies kann das Gericht auch ohne ausdrückliche Rüge des Klägers von Amts wegen im Rahen der Nichtigkeitsprüfung berücksichtigen (BGH Urt. vom 13.01.2023, V ZR 43/22; Rz. 14).

  • LG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 13 S 14/22

    Gemeinschaft kann einzelnen Eigentümer "rückermächtigen"

  • BGH, 23.02.2023 - V ZR 255/21

    Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren als

  • LG Itzehoe, 12.05.2023 - 11 S 14/22

    Kostentragungsbeschluss widerspricht Teilungserklärung: Beschluss ist nichtig!

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