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   BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12   

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https://dejure.org/2013,3458
BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,3458)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2013 - IV ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,3458)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12 (https://dejure.org/2013,3458)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse: Unangemessene Benachteiligung bzw. Intransparenz bei einer Regelung über die Pflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch Einmalzahlung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für bei einem kommunalen Versorgungsverband verbliebene Versorgungslasten nach Kündigung der Mitgliedschaft eines Krankenhausträgers

  • rewis.io

    Inhaltskontrolle der Satzungsregelung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse: Unangemessene Benachteiligung bzw. Intransparenz bei einer Regelung über die Pflicht eines ausgeschiedenen Mitglieds zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch Einmalzahlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf einen Ausgleichsbetrag für bei einem kommunalen Versorgungsverband verbliebene Versorgungslasten nach Kündigung der Mitgliedschaft eines Krankenhausträgers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 10/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12
    Wie der Senat in zwei Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der die Satzung der Kasse nachgebildet ist, als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

    Weder aus dem Wortlaut noch aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der Kasse beim Ausscheiden eines Mitglieds erfasst werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 19 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N.).

    Von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung kann keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).

    Die Ausgleichsforderung entsteht erst auf Grund der Kündigung eines Mitglieds als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung; der Ausgleichsbetrag ist nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).

    (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 38 ff. m.w.N.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38).

    Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 46 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, warum ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Ausgleichsbetrag für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 50; IV ZR 12/11 aaO Rn. 42).

    An einer Verkehrssitte, die ein Indiz für die Angemessenheit sein könnte, fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 51; IV ZR 12/11 aaO Rn. 43; jeweils m.w.N.).

    Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei der Kasse ein tarifvertraglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs-Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Mitglieds auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 60 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 52 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet, d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die Kasse jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 63 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.).

    Er ist nicht gehindert, das ausscheidende Mitglied mit diesen Kosten angemessen zu belasten (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 66; IV ZR 12/11 aaO Rn. 58).

    Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 67 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 59 ff.).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 71; IV ZR 12/11 aaO Rn. 63).

    Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter erbracht werden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 72 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 64 f.; jeweils m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Ausgleichsbetrags kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die bereits erwähnte Erstattungslösung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 10.10.2012 - IV ZR 12/11

    Gegenwertforderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL)

    Auszug aus BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12
    Wie der Senat in zwei Urteilen vom 10. Oktober 2012 (IV ZR 10/11, VersR 2013, 46, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; IV ZR 12/11, juris) entschieden und im Einzelnen begründet hat, unterliegt § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, der die Satzung der Kasse nachgebildet ist, als originäre Satzungsregelung ohne tarifrechtlichen Ursprung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle des § 307 BGB (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 14 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 13 ff.; jeweils m.w.N.).

    Weder aus dem Wortlaut noch aus einem erweiterten Sinn der Finanzierungsbestimmungen über die laufende Umlage noch aus dem tarifvertraglichen Gesamtzusammenhang ist abzuleiten, dass der finanzielle Ausgleich der Kasse beim Ausscheiden eines Mitglieds erfasst werden sollte (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 19 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N.).

    Von einer Grundentscheidung als Regelung prinzipieller Belange der Zusatzversorgung kann keine Rede sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Regelung durch Tarifvertrag nicht für notwendig erachtet haben (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 30 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 29 ff.; jeweils m.w.N.).

    Die Ausgleichsforderung entsteht erst auf Grund der Kündigung eines Mitglieds als späteres Ereignis und liegt außerhalb der normalen Vertragsabwicklung; der Ausgleichsbetrag ist nicht die Gegenleistung des Versicherungsnehmers für die Gewährung des Versicherungsschutzes (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 35 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 34 f.; jeweils m.w.N.).

    (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 38 ff. m.w.N.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38).

    Die Umlagengemeinschaft hat nur ein rechtlich geschütztes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie auch tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 46 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 38 ff.; jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht ersichtlich, warum ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten ausgleichen soll und es ihm daher zuzumuten wäre, den vollen Ausgleichsbetrag für Versicherte vor Erfüllung der Wartezeit entrichten zu müssen (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 50; IV ZR 12/11 aaO Rn. 42).

    An einer Verkehrssitte, die ein Indiz für die Angemessenheit sein könnte, fehlt es deshalb, weil keine Anhaltspunkte bestehen, dass der fragliche Regelungsgehalt der Klausel von den beteiligten Verkehrsgruppen generell als maßgeblich und angemessen erachtet wird (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 51; IV ZR 12/11 aaO Rn. 43; jeweils m.w.N.).

    Gegen den von der Revision vermittelten Eindruck, dass die Auffüllung der Wartezeit und der Wechsel der Beschäftigung der Normalfall sei, spricht weiterhin, dass dem Arbeitnehmer nach Beendigung der Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei der Kasse ein tarifvertraglich oder im Arbeitsvertrag zugesagter Anspruch auf Zusatzversorgung erhalten bleibt, sein Versorgungs-Verschaffungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber also weiterhin besteht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 52; IV ZR 12/11 aaO Rn. 44; jeweils m.w.N.).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Mitglieds auch darin gesehen, dass dieser den zu leistenden Ausgleich durch die Zahlung des Barwerts der bei der Kasse verbleibenden Versorgungslast zu erbringen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 57 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 49 f.).

    Daher ist es für den Ausscheidenden von gravierendem Nachteil, dass die finanziellen Lasten der Zusatzversorgung für viele Jahrzehnte im Voraus auf einmal fällig gestellt werden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 60 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 52 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zu nennen ist etwa die so genannte Erstattungslösung, bei der der Ausscheidende die Renten für seine Arbeitnehmer zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt erstattet, d.h. nicht heute künftige Renten mit einem prognostizierten Barwert zahlt, sondern künftig das ausgleicht, was die Kasse jeweils bei Fälligkeit an seine (ehemaligen) Beschäftigten leistet (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 63 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 55 f.; jeweils m.w.N.).

    Er ist nicht gehindert, das ausscheidende Mitglied mit diesen Kosten angemessen zu belasten (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 66; IV ZR 12/11 aaO Rn. 58).

    Zum anderen schneidet sie dem ausscheidenden Mitglied die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung wie die Bürgschaft einer nicht insolvenzfähigen juristischen Person des öffentlichen Rechts, die Deckungszusage eines Versicherers oder eine entsprechende Bankbürgschaft ab (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 67 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 59 ff.).

    Eine wegen ihres Inhalts unwirksame Bestimmung wird nicht dadurch wirksam, dass der Berechtigte davon nicht in vollem Umfang Gebrauch macht (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 71; IV ZR 12/11 aaO Rn. 63).

    Der Träger des Betriebes muss nicht damit rechnen, selbst aus der Versorgungsverpflichtung in Anspruch genommen zu werden, wenn anfallende Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von einer Versorgungskasse weiter erbracht werden (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 72 f.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 64 f.; jeweils m.w.N.).

    Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Mitglieds liegt mithin in der Gefahr, dass es wegen unklar abgefasster Bedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, weil ihm die unklaren Berechnungsgrundlagen die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der erhobenen Ausgleichsforderung - ggf. mittels eines eigenen Gutachtens - nehmen (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 74 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 66 ff.; jeweils m.w.N.).

    Zur jetzigen Ausgestaltung des Ausgleichsbetrags kommen zahlreiche Alternativen in Betracht, wie die bereits erwähnte Erstattungslösung (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 79 ff.; IV ZR 12/11 aaO Rn. 71 ff.; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BGH, 13.02.2013 - IV ZR 131/12
    bb) Da der Ausgleichsbetrag für den in Rede stehenden Zeitraum tarifvertraglich nicht geregelt ist, besteht keine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, bei deren Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zustünde (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2018 - 6 U 120/16

    Rückzahlung von bereits geleisteten Gegenwertzahlungen bei Beendigung der

    Auf eine Neuberechnung des Gegenwerts allein auf der Grundlage überholter Prognosen haben die ausgeschiedenen Beteiligten keinen Anspruch, sie widerspräche dem Grundsatz, dass die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen hat, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Bei den Verwaltungskosten handelt es sich um Aufwendungen, an deren anteiliger Umlage auch auf die ausscheidenden Beteiligten die VBL ein berechtigtes Interesse hat (vgl. BGH, Urteile vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 29; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 36).

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 251/15

    Ausgleichsbegehren der Zusatzversorgungskasse gegenüber dem Arbeitgeber für bei

    a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass diese Satzungsbestimmungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen, weil sie ohne tarifrechtlichen Ursprung sind (vgl. dazu: Senatsurteile vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 18 ff.; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 14 ff.; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 12/11, juris Rn. 13 ff.).

    Dies bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, dass der an einer Zusatzversorgungskasse beteiligte Arbei tgeber in der Lage sein muss, die nach seinem Ausscheiden gegen ihn erhobene Gegenwert- bzw. Ausgleichsforderung nachzuvollziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 34; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11 aaO Rn. 77; IV ZR 12/11 aaO Rn. 69).

    (b) Wie der Senat bereits für eine vergleichbare Satzungsregelung einer anderen Zusatzversorgungskasse entschieden hat, genügt alle rdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachzuvol lziehen und zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).

    Der beteiligte Arbeitgeber muss vielmehr die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen können (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 77; IV ZR 12/11, juris Rn. 69).

    Insgesamt nimmt die unklare Beschreibung der Berechnungsgrundlagen dem an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber die Möglichkeit zu einer eigenständigen Überprüfung der gegen ihn erhobenen Forderung - gegebenenfalls mittels eines eigenen Gutachtens (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 34).

    Bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben hätten die Parteien vereinbart, dass eine Neuregelung des Gegenwertes im Wege einer Satzungsänderung auch für bereits beendete Beteiligungen möglich sein soll (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2013 aaO Rn. 36; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80; IV ZR 12/11, juris Rn. 72).

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

    Jedoch hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie tatsächlich ausgesetzt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 48; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 21; vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, Rn. 44).

    Das Ausscheiden eines Beteiligten führt als solches nicht zu einer Erhöhung des Insolvenzrisikos (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteile vom 23. Dezember 2010 - 12 U 1/10, juris Rn. 95 f; vom 14. August 2015 - 12 U 451/14, juris Rn. 78 ff.; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2014 - 6 U 115/11 (Kart), juris Rn. 148).

    Diese seinerzeit zur Begrenzung des Insolvenzrisikos allein vorgesehene Ausgestaltung des Gegenwerts als Einmalzahlung hat der Bundesgerichtshof mit den skizzierten Erwägungen als unverhältnismäßig angesehen (BGH, Urteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, Rn. 69; vom 13. Februar 2013 - IV ZR 131/12, Rn. 30).

  • KG, 05.09.2018 - 6 U 152/17

    Fortführung einer partiellen Mitgliedschaft in einer kommunalen

    Die Regelung in einer Satzung einer kommunalen Zusatzversorgungskasse, wonach ein Mitglied verpflichtet ist, einen Ausgleichsbetrag in Höhe des Barwerts der im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf der Kasse lastenden Verpflichtungen zu zahlen, ist wegen Intransparenz unwirksam, wenn nicht alle Berechnungsgrundlagen des Ausgleichsbetrags offen gelegt werden, und Berechnungsmethode und Rechnungsgrundlagen wie die zu Grunde gelegten Sterbetafeln weder aus der Satzung noch aus veröffentlichten Ausführungsbestimmungen vollständig ersichtlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.9.2017 - IV ZR 251/15; Urteil vom 13.2.2013 - IV ZR 131/12).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.9.2017, a.a.O., juris Rdn. 23; Urteil vom 13.2.2013 - IV ZR 131/12 -, juris Rdn. 34) genügt allerdings der bloße Verweis auf die Berechnung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht, um den Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, die gegen ihn erhobene Ausgleichsforderung nachvollziehen und überprüfen zu können.

  • LG Karlsruhe, 17.11.2017 - 6 O 4/17

    Fortbestand der Gewährträgerschaft einer Gemeinde für eine privatrechtlich

    Auch im Falle von deren Unwirksamkeit stünde dem Kläger nämlich dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch zu, dessen genaue Ausgestaltung der Höhe nach dann einer neuen Satzungsregelung überlassen bliebe (vgl. BGH VersR 2013, 46 Rn. 79; Urt. v. 13.02.2013 - IV ZR 131/12, juris Rn. 36).
  • OLG Frankfurt, 24.04.2015 - 19 U 122/14

    Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung (hier: Ausgleichsbetrag nach Beendigung

    Mit der Satzungsänderung zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages habe die Klägerin den Bedenken des Bundesgerichtshofs in seinen Entscheidungen vom 10.10.2012 (IV ZR 10/11 und 12/11) und vom 13.02.2013 (IV ZR 131/12) in vollem Umfang Rechnung getragen.
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