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   BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12   

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https://dejure.org/2013,5296
BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12 (https://dejure.org/2013,5296)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2013 - XII ZB 631/12 (https://dejure.org/2013,5296)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 (https://dejure.org/2013,5296)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 4 VersAusglG, § 222 Abs 1 FamFG, § 222 Abs 3 FamFG
    Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Verzinsungspflicht für den bei externer Teilung vom Versorgungsträger zu zahlenden Ausgleichsbetrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 14 Abs. 4
    Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verzinsung des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1019
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 204/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Bewertung eines auf beitragsorientierter

    Auszug aus BGH, 13.02.2013 - XII ZB 631/12
    Soweit demgegenüber - mit dem Beschwerdegericht - die Auffassung vertreten wird, dass die Verzinsung des Ausgleichswertes grundsätzlich bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger erfolgen müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Das Risiko der Beitreibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt somit der Träger der Zielversorgung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 29; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 30; FAKomm-FamR/5. Aufl. § 14 VersAusglG Rn. 24; Häußermann BetrAV 2008, 428, 431; kritisch hierzu MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 222 FamFG Rn. 9).

    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 130/13

    Versorgungsausgleich: Zeitraum der Verzinsung des Ausgleichswerts bei der

    Wie der Senat in mehreren nach Erlass des angefochtenen Beschlusses veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen hat, ist die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich und nicht darüber hinaus bis zum tatsächlichen Eingang der Zahlung beim Zielversorgungsträger anzuordnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 22 ff.).

    Diese Risikoverteilung entspricht erkennbar den Vorstellungen des Gesetzgebers, was sich auch daraus erschließt, dass für die gesetzliche Rentenversicherung als Auffangversorgung (§ 15 Abs. 5 Satz 1 VersAusglG) mit § 120 g SGB VI eine vom Gesetzgeber ausdrücklich als "Sonderbestimmung" (BT-Drucks. 16/10444 S. 101) bezeichnete Vorschrift geschaffen wurde, durch die - an sich systemwidrig - die Begründung des Anrechts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Kapitaltransfers hinausgeschoben worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 23).

    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 8 und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 773 Rn. 24).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14

    Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    e) Der seitens der AXA Lebensversicherung AG gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu zahlende Kapitalbetrag istfür den Zeitraum vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Rechnungszins von 3, 5 % p.a. zu verzinsen, der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegt (BGH FamRZ 2013, 1019 Rn. 6 ff.; FamRZ 2013, 773 Rn. 21 ff.).
  • OLG Celle, 29.02.2016 - 21 UF 295/15

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich gleichartiger, im

    Im Rahmen der externen Teilung begründet das Familiengericht durch richterlichen Gestaltungsakt ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten beim empfangenden Versorgungsträger (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.) und ordnet nach den §§ 222 Abs. 3 FamFG, 14 Abs. 4 VersAusglG die Zahlung des Ausgleichsbetrages durch den abgebenden Versorgungsträger an.

    Dabei geschieht die Begründung des Anrechts beim empfangenden Versorgungsträger (deren Wirkungen im einzelnen von der zwischen Ausgleichsberechtigten und aufnehmenden Versorgungsträger getroffenen Abrede, die das begründete Anrecht erst einzeln ausgestaltet, abhängen) unabhängig von der Zahlung des Ausgleichsbetrages nach § 14 Abs. 4 VersAusglG, so dass das Anrecht auch zur Entstehung gelangt, wenn der abgebende Versorgungsträger den Ausgleichsbetrag nicht an den aufnehmenden Versorgungsträger zahlt (vgl. BGH FamRZ 2014, 1182 f.; FamRZ 2013, 1019 f. jew. m. w. N.; ebenfalls Gräper, in: Münchener Kommentar, a. a. O., § 14 VersAusglG Rz. 30).

  • OLG Nürnberg, 31.01.2014 - 11 UF 1498/13

    Versorgungsausgleich: Wertermittlung des Ehezeitanteils des Anrechts einer

    Der auf die Versorgungsausgleichskasse zu übertragende Ausgleichswert ist mit dem Rechnungszins vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zur Wahrung der Halbteilung zu verzinsen (vgl. BGH, FamRZ 2013, S. 1019 f.).
  • BGH, 07.05.2014 - XII ZB 645/12

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des vom Versorgungsträger der auszugleichenden

    Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des zahlungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus übersteigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12 - FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11 - FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.).
  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 1 UF 121/13

    Versorgungsausgleich: Errechnung Barwert extern auszugleichender

    Schließlich war im Rahmen der externen Teilung die Verzinsung des Ausgleichswertes für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich anzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Ls. c), FamRZ 2013, S. 1019 f.).
  • OLG Schleswig, 09.01.2019 - 15 UF 102/18

    Ausgleich bei geringem Ausgleichswert; Ausübung des Wahlrechts bezüglich der

    Der Betrag, den der abgebende Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person - hier die Beschwerdeführerin, die ... Lebensversicherung a. G. - an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlen hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen (BGH FamRZ 2016, 1144; 2014, 1182; 2013, 1019; 2013, 773; 2011, 1785).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2015 - 6 UF 343/13
    Zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes im Versorgungsausgleich ist der Ausgleichswert der anlässlich der Scheidung extern geteilten Anwartschaften für den Zeitraum ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu verzinsen (BGH FamRZ 2011, 1785; BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - XII ZB 204/11, Rn. 21, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 631/12, Rn. 7 und Rn. 21 f. m. w. N.).
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