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   BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13   

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BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13 (https://dejure.org/2014,8841)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13 (https://dejure.org/2014,8841)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13 (https://dejure.org/2014,8841)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 34; BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1; VwGO § 86
    Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 16.12.2010 - RiZ(R) 2/10

    Richterdienstrecht: Voraussetzungen für die Versetzung eines Richters auf

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Dies sind gemäß § 71 DRiG mangels besonderer richterdienstrechtlicher Regelungen § 26 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 8 Abs. 1 HmbRiG (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 19).

    § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Zusatzregelung, mit deren Hilfe die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 21).

    Es kommt dabei nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen Gebrechen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 22 mwN).

    Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie aus Sinn und Zweck der Vorschriften über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 24 ff. mwN).

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ (R) 2/10, DRiZ 2012, 246 Rn. 33 mwN; insoweit in BGHZ 188, 20 nicht abgedruckt).

  • BGH, 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97

    Entlassung eines Richters auf Probe ohne Beteiligung des Präsidialrates

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    An die Stellungnahme des Präsidialrates ist der Dienstherr nicht gebunden; er kann den Antrag an das Richterdienstgericht auch dann stellen, wenn sich der Präsidialrat dagegen ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141; Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, juris Rn. 2; jeweils zur Entlassung eines Richters auf Probe nach dem SächsRiG).

    Das Richterdienstgericht des Bundes nimmt in Fällen der Entlassung von Richtern auf Probe in ständiger Rechtsprechung an, dass es in einem solchen Fall an der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme fehle (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141; Urteil vom 13. November 2002 - RiZ (R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 571 f.; ebenso Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 57 Rn. 20).

    Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Mängel im Beteiligungsverfahren einer Nichtbeteiligung des Präsidialrats gleichzustellen wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1974 - RiZ (R) 6/73, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141) und ob Mängel, die in der Sphäre des Präsidialrats liegen, dabei keine Berücksichtigung fänden (so wohl BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141 unter Rückgriff auf die im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht angewandte sog. Sphärentheorie).

  • BGH, 10.07.1996 - RiZ(R) 3/95

    Klage gegen die Entlassung eines Richters auf Probe - Fehlende Eignung für das

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    An die Stellungnahme des Präsidialrates ist der Dienstherr nicht gebunden; er kann den Antrag an das Richterdienstgericht auch dann stellen, wenn sich der Präsidialrat dagegen ausgesprochen hat (BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141; Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, juris Rn. 2; jeweils zur Entlassung eines Richters auf Probe nach dem SächsRiG).

    In Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, kann die Beteiligung des Präsidialrats deshalb auch bis zu dessen Abschluss nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, juris Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, DRiZ 1997, 67, ebenfalls zur Entlassung eines Richters auf Probe nach dem SächsRiG; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - RiZ (R) 1/00, juris Rn. 28 zum Verzicht auf eine solche Nachholung).

  • BGH, 20.06.2001 - RiZ(R) 1/00

    Entlassung eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    In Fällen, in denen ein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist, kann die Beteiligung des Präsidialrats deshalb auch bis zu dessen Abschluss nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, juris Rn. 2; Urteil vom 12. Oktober 1995 - RiZ (R) 8/94, DRiZ 1997, 67, ebenfalls zur Entlassung eines Richters auf Probe nach dem SächsRiG; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - RiZ (R) 1/00, juris Rn. 28 zum Verzicht auf eine solche Nachholung).

    Die Frage bedarf daher keiner Beantwortung, ob eine gesetzlich gebotene, aber nicht erfolgte Neuwahl zur Folge hat, dass kein Präsidialrat im Amt ist und deshalb keine Anhörung erfolgen muss (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2001 - RiZ (R) 1/00, juris Rn. 28), oder ob - wie wohl die Revision annimmt - vor einer Neuwahl kein Antrag nach § 34 DRiG gestellt werden kann.

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Zwar ist anerkannt, dass weder die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (BAG, Urteil vom 15. November 1984 - 2 AZR 341/83, BAGE 47, 201, 205; Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04, NZA 2005, 1002) noch die Abwesenheit wegen Erholungsurlaubs zu einer objektiven Unmöglichkeit der Ausübung solcher Amtspflichten führt (BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 955/11, NZA 2013, 425 Rn. 19).

    Regelmäßig ist aber in diesen Fällen davon auszugehen, dass eine zeitweilige Verhinderung vorliegt, wenn nicht das Mitglied dem Vertretungsorgan etwas anderes deutlich macht, beispielsweise seine Bereitschaft, gleichwohl seine Tätigkeit zu verrichten, positiv anzeigt (zum BetrVG: BAG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 AZR 955/11, NZA 2013, 425 Rn. 19).

  • BGH, 13.11.2002 - RiZ(R) 5/01

    Anfechtung von erstinstanzlichen Urteilen des Dienstgerichts für Richter bei dem

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Das Richterdienstgericht des Bundes nimmt in Fällen der Entlassung von Richtern auf Probe in ständiger Rechtsprechung an, dass es in einem solchen Fall an der formellen Rechtmäßigkeit der Maßnahme fehle (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141; Urteil vom 13. November 2002 - RiZ (R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 571 f.; ebenso Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 57 Rn. 20).

    Letzteres erscheint zweifelhaft, da es wegen der Struktur und Zusammensetzung des Präsidialrats - anders als im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht - wohl an einer klaren Trennbarkeit der Sphären fehlt (instruktiv zur Doppelfunktion des Gerichtspräsidenten: BGH, Urteil vom 13. November 2002 - RiZ (R) 5/01, NJW-RR 2003, 570, 571 f. = DRiZ 2004, 211; Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 54 Rn. 2: nur bedingt Repräsentant der Richterschaft; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 1 Rn. 85: Teil der Verwaltung, nicht der Selbstverwaltung).

  • BAG, 05.09.1986 - 7 AZR 175/85

    Ersatzpersonalratsmitglied - Besonderer Kündigungsschutz - Personalratsmitglied -

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    (2) Dienstunfähigkeit wegen Krankheit oder Urlaub sind typische und häufige Verhinderungsfälle, die bei Betriebsräten (vgl. BAG, Urteil vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85, BAGE 53, 23, 27) oder Personalräten (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2013 - 6 P 6/13, ZTR 2014, 54 Rn. 39) dazu führen, dass Ersatzmitglieder eintreten.

    Erscheint ein ordentliches Personalratsmitglied nicht zum Dienst und hat es sich bei seiner Dienststelle krankgemeldet, so müssen der Personalratsvorsitzende und die übrigen Beteiligten mangels gegenteiliger eindeutiger und sicherer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das Personalratsmitglied tatsächlich arbeitsunfähig krank und dadurch an der Ausübung seines Personalratsamtes verhindert ist (BAG, Urteil vom 5. September 1986 - 7 AZR 175/85, BAGE 53, 23, 28).

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Vielmehr kann dies auch in einer gesondert geführten Urteilssammlung verwahrt werden (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, MDR 2012, 1185 Rn. 14).

    Das Fehlen einer unterschriebenen Entscheidung in den Akten stellt in einem solchen Fall kein Indiz für deren fehlende Unterzeichnung dar (BGH, Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, MDR 2012, 1185 Rn. 13 f.).

  • BGH, 18.10.1974 - RiZ(R) 6/73

    Eignung zum Richteramt - Entlassung eines Richters auf Probe

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Mängel im Beteiligungsverfahren einer Nichtbeteiligung des Präsidialrats gleichzustellen wären (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1974 - RiZ (R) 6/73, juris Rn. 26 ff.; Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141) und ob Mängel, die in der Sphäre des Präsidialrats liegen, dabei keine Berücksichtigung fänden (so wohl BGH, Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, NJW-RR 1999, 426, 427 = DRiZ 1999, 141 unter Rückgriff auf die im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht angewandte sog. Sphärentheorie).
  • BVerwG, 29.03.1993 - 6 P 19.91

    Ernennung von Beamten des Deutschen Patentamtes zu Richtern - Richter kraft

    Auszug aus BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 3/13
    Eine Einbringung der Belange des betroffenen Richters, des Gerichts und der Richterschaft gegenüber dem Dienstherrn durch die besondere Vertretung der Richter in Personalangelegenheiten (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993 - 6 P 19/91, NJW 1993, 2455, 2456 f.) kann nicht mehr erfolgen, wenn das gerichtliche Verfahren bereits eingeleitet ist.
  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 45/04

    Fahrtkosten für Betriebsratstätigkeit - Elternzeit

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 341/83

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

  • BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 4.99

    Belehrungspflicht des Dienstherrn über personalvertretungs- rechtliche

  • BGH, 12.10.1995 - RiZ(R) 8/94

    Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

  • BVerwG, 01.10.2013 - 6 P 6.13

    Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern; Auflösungsantrag des öffentlichen

  • BVerwG, 18.06.2012 - 5 B 5.12

    Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht; Sachkunde des Gerichts; Hinweispflicht;

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

  • BGH, 25.05.2010 - VI ZR 205/09

    Schutzgesetzverletzung durch strafbare Untreue: Unterlassene Einzahlung eines

  • BVerwG, 20.01.2011 - 2 B 2.10

    Zwangspensionierungsverfahren; Anforderungen an amtsärztliches Gutachten

  • BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

    Deshalb müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand erfüllt sein (Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 19; vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18).

    Es genügt vielmehr, wenn hiervon aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände mit hinreichender Sicherheit ausgegangen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14 NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 41; vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 22).

    Dies kann der Fall sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht (Senatsurteile vom 4. März 2015 aaO Rn. 31; vom 13. Februar 2014 aaO Rn. 31, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 12.09.2019 - RiZ(R) 2/17

    Dienstgerichtliches Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand eines Richters

    Die Richterdienstgerichte entscheiden - anders als die Verwaltungsgerichte bei der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand (vgl. BVerwGE 105, 267 [juris Rn. 16 ff.]; 133, 297 Rn. 12) - nicht über die Frage, ob eine bereits erfolgte Zurruhesetzung rechtmäßig ist, sondern darüber, ob eine vom Dienstherrn beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand vorgenommen werden darf (BGH, Urteile vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, BGHZ 188, 20 Rn. 18, vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18 f., vom 4. März 2015 - RiZ(R) 5/14, NVwZ-RR 2015, 668 Rn. 39 und vom 20. Juli 2018 - RiZ(R) 1/18, NVwZ-RR 2018, 808 Rn. 14).

    cc) Das Dienstgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, eine anderweitige Verwendung der Antragsgegnerin nach § 71 DRiG, § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG in der hier maßgeblichen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 3/13, juris Rn. 18), bis zum 6. Dezember 2018 geltenden Fassung komme nicht in Betracht.

  • VG Saarlouis, 14.11.2017 - 2 L 1180/17

    Beförderung eines Richters; Zur Zulässigkeit einer offenen Ausschreibung

    dazu allgemein: BGH, Urteil vom 13.2.2014 - RiZ (R) 3/13 -, juris (Rn. 49).
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