Rechtsprechung
   BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,2850
BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18 (https://dejure.org/2020,2850)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - IX ZB 55/18 (https://dejure.org/2020,2850)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - IX ZB 55/18 (https://dejure.org/2020,2850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,2850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    §§ 297a, ... 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, § 802c ZPO, § 297a InsO, § 290 Abs. 1 InsO, Art. 103h Satz 1 EGInsO, § 38 InsO, § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO, §§ 296, 297 InsO, § 303 InsO, § 290 Abs. 1, 2 InsO, 297, 303 InsO, § 290 InsO, §§ 28, 30 Abs. 1, § 9 Abs. 3 InsO, § 826 BGB

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässiger RSB-Versagungsantrag eines Gläubigers generell nur bei Beteiligung am Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur durch Insolvenzgläubiger mit angemeldeter Forderung zur Insolvenztabelle

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 297a Abs. 1

  • rechtsportal.de

    InsO § 290 Abs. 1 ; InsO § 297a Abs. 1
    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung bei nachträglicher Feststellung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 InsO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Antragsrecht für Versagung der Restschuldbefreiung wegen nach dem Schlusstermin bekannt gewordenen Grundes nur für Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versagungsantrag zur Restschuldbefreiung - und die nicht angemeldete Insolvenzforderung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 681
  • MDR 2020, 503
  • NZI 2020, 369
  • WM 2020, 468
  • Rpfleger 2020, 357
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.2014 - IX ZB 56/13

    Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 7 mwN) stand dieses Antragsrecht nur Insolvenzgläubigern zu, die ihre Forderung im Verfahren angemeldet hatten und sich dadurch am Insolvenzverfahren beteiligten.

    Entsprechendes galt für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 InsO und für Anträge auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO; das im Gesetz vorgesehene Antragsrecht der Insolvenzgläubiger wurde auch hier auf Gläubiger beschränkt, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2 mwN; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9).

    Entscheidend war vielmehr die Überlegung, dass ein Versagungsantrag als Verfahrensrecht denjenigen Gläubigern vorbehalten sein sollte, die sich am Insolvenzverfahren durch Anmeldung ihrer Forderung beteiligten (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 9; vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 290 Rn. 218; ders., NZI 2013, 721, 722; Jaeger/Henckel, InsO, § 38 Rn. 18).

    Aus diesem Grund wurden auch Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO, die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (BGH, Beschluss 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO).

    Erfahren sie hiervon erst zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Forderungsanmeldung nicht mehr möglich ist, können sie versuchen, einen anderen Gläubiger, der seine Forderung rechtzeitig angemeldet hat, dazu zu bewegen, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, NZI 2015, 132 Rn. 11).

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 16/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer nicht angemeldeten Forderung

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    Entsprechendes galt für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines Verstoßes gegen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase nach §§ 296, 297 InsO und für Anträge auf Widerruf der Restschuldbefreiung nach § 303 InsO; das im Gesetz vorgesehene Antragsrecht der Insolvenzgläubiger wurde auch hier auf Gläubiger beschränkt, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet hatten (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2 mwN; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9).

    Aus diesem Grund wurden auch Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO, die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (BGH, Beschluss 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO).

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08

    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können sie aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erlangen, die als Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten gilt (§§ 28, 30 Abs. 1, § 9 Abs. 3 InsO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2008 - IX ZB 34/08, NZI 2009, 66 Rn. 10).

    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .

  • OLG Saarbrücken, 07.05.2015 - 4 W 9/15

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Bewusstes Verschweigen des Anspruchs eines

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    Gelingt dies nicht, bleibt die Möglichkeit, den Schuldner bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008, aaO Rn. 2; vom 6. November 2008, aaO Rn. 11; vom 20. November 2014, aaO Rn. 9, 11; OLG Saarbrücken, NZI 2015, 712 mit Anm. Ahrens, NZI 2015, 687; Ahrens, NZI 2013, 721, 725 ff; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 297a Rn. 6) .
  • AG Hamburg, 26.10.2017 - 68g IK 757/15
    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    e) Die Rechtsbeschwerde tritt dem unter Berufung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 68g IK 757/15, juris) entgegen.
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - IX ZB 55/18
    Aus diesem Grund wurden auch Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO, die nach dem Schlusstermin gestellt werden konnten, dem Erfordernis einer Forderungsanmeldung unterstellt, obschon eine solche zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich war (BGH, Beschluss 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 400; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 16/08, ZInsO 2009, 52 Rn. 2; vom 20. November 2014, aaO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht