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   BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19   

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https://dejure.org/2020,5685
BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,5685)
BGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - V ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,5685)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19 (https://dejure.org/2020,5685)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen die Verurteilung zur Rückübertragung eines im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Hausgrundstücks; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der ...

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unberechtigtes Vertrauen in eine Einwilligung des Gegners in eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
    Rechtsschutz gegen die Verurteilung zur Rückübertragung eines im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragenen Hausgrundstücks; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unberechtigtes Vertrauen in eine Einwilligung des Gegners in eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 121/03

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Ablehnung der zweiten Verlängerung

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19
    a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, hätte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten dürfen, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde der erbetenen Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).

    aa) Ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung, die nach dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung zwingend erforderlich ist, die Frist verlängert werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15).

  • BGH, 10.06.2015 - IV ZB 27/14

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19
    aa) Ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung, die nach dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung zwingend erforderlich ist, die Frist verlängert werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15).
  • BGH, 25.06.2015 - V ZB 50/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vorhersehbarkeit des krankheitsbedingten

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19
    Zu solchen Maßnahmen kann auch die Bestellung eines Vertreters gehören (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2015 - V ZB 50/15, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19
    Insbesondere hat das Berufungsgericht der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung nicht unzumutbar beschwert und deren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) nicht verletzt.
  • BGH, 14.02.2012 - VIII ZB 3/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete

    Auszug aus BGH, 13.02.2020 - V ZB 99/19
    aa) Ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung, die nach dem Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO für eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung zwingend erforderlich ist, die Frist verlängert werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15).
  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 3/22

    Wiedereinsetzung: Vertrauen auf antragsgemäße zweite Verlängerung der

    a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6).

    Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte von einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr dann ausgegangen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei derart unerwartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen mehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, MDR 2021, 575 Rn. 9).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 1/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6).

    Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte von einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr ausgegangen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei derart unerwartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen mehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, MDR 2021, 575 Rn. 9).

  • BGH, 21.06.2022 - II ZB 2/22

    Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers; Rechtsmissbräuchliche Versagung

    a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6).

    Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).

    c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte von einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr dann ausgegangen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei derart unerwartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen mehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, MDR 2021, 575 Rn. 9).

  • BGH, 07.02.2023 - VIII ZB 55/21

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich Gewährleistung der Wahrung

    Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann auf eine weitergehende Verlängerung vertrauen, wenn er erwarten durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2022 - II ZB 3/22, FamRZ 2022, 1797 Rn. 11; vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6; vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 10; vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 unter 2).
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